Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162526/4/Zo/Da

Linz, 12.12.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn M B, geb. , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K W, S, vom 16.8.2007 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 29.6.2007, Zl. VerkR96-1161-2007, wegen zwei Übertretungen des GGBG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 6.12.2007 zu Recht erkannt:

 

I.                     Hinsichtlich Punkt 1 wird der Berufung stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

             Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR wird in der Fassung BGBl. I 118/2005         angewandt (ADR 2005)

 

II.                   Hinsichtlich Punkt 2 wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

             Die Strafnorm des § 27 Abs.3 Z6 lit.b GGBG wird in der Fassung BGBl. I         Nr. 118/2005 angewandt.

 

III.                  Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 20 Euro, für das Berufungsverfahren ist ein Kostenbeitrag in Höhe von 40 Euro zu bezahlen (20 % der zu Punkt 2 bestätigten Strafe).

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.:  § 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG.

zu III.: §§ 64 ff VStG.

 


 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. u. II.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 22.1.2007 um 10.25 Uhr das gefährliche Gut UN.Nr. 1866, Harzlösung (Cymel 327 Resin) 3, III, 4IBCs mit einer Bruttomasse von 4.638 kg mit dem Sattelkraftfahrzeug, Kennzeichen  (), Sattelanhänger, Kennzeichen (), zuletzt auf der A8 bis auf Höhe Parkplatz Dietrichshofen (Autobahn km 71,300) gelenkt habe, wobei er

1. sich als Lenker dieses Gefahrguttransportes nicht davon überzeugt habe, obwohl es zumutbar gewesen sei, dass die Ladung den in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, weil die Ladung nicht so verwahrt bzw. durch geeignete Mittel gesichert gewesen sei, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standgehalten bzw. der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet werden konnte: Die einzelnen Teile der Ladung seien nicht so verstaut und gesichert gewesen, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nicht nur geringfügig hätten verändern können;

2. es als Lenker dieses Gefahrguttransportes unterlassen habe, die in der schriftlichen Weisung angeführte Ausrüstung (Schaufel, Besen, Sand oder anderes Absorbiermaterial) mitzuführen.

 

Der Berufungswerber habe dadurch zu 1. eine Verwaltungsübertretung nach § 13 Abs.2 Z3 GGBG iVm Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR sowie zu 2. eine Verwaltungsübertretung nach § 13 Abs.3 GGBG iVm Abschnitt 8.5.1. lit.c ADR begangen. Wegen der Verwaltungsübertretung zu Punkt 1 wurde über ihn gem. § 27 Abs.3 Z6 lit.a GGBG eine Geldstrafe in Höhe von 750 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verhängt, wegen der Übertretung nach Punkt 2 gem. § 27 Abs.3 Z6 lit.b GGBG eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden). Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 95 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR klar definiere, dass eine ausreichende Ladungssicherung auch dann vorliege, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Versandstücken vollständig ausgefüllt ist. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall erfüllt gewesen, es sei die gesamte Ladefläche mit Versandstücken vollständig gefüllt gewesen. Damit sei die Ladung ausreichend gesichert gewesen, weshalb eine Bestrafung nicht zulässig sei.

 

Die Behörde habe zwar "schriftliche Weisungen" zitiert, wonach der Berufungswerber bestimmte Ausrüstungen mitzuführen gehabt hatte, es gebe allerdings keine Feststellungen, aus welchen Unterlagen sich diese "schriftlichen Weisungen" ergeben sollten bzw. welchen Inhalt diese hätten.

 

Weiters liege auch der Strafausschließungsgrund des § 13 Abs.2 GGBG vor, weil der Lenker auf die ihm von anderen Beteiligten, nämlich der Beladefirma, zur Verfügung gestellten Informationen vertraut habe. Er habe sich zulässigerweise auf die Angaben der verladenden Personen verlassen können.

 

Hinsichtlich der Strafhöhe führte der Berufungswerber aus, dass sich dem Straferkenntnis nicht entnehmen lasse, in welche Gefahrenkategorie die Behörde die Mängel eingeordnet hatte. Die Übertretungen seien jedenfalls nur mit einer geringen Gefahr verbunden gewesen und es hätten keine geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr gleich auf der Straße ergriffen werden müssen, sondern diese seien zu einem späteren Zeitpunkt auf dem Betriebsgelände durchgeführt worden. Der Berufungswerber sei nicht an der Fortsetzung seiner Fahrt gehindert worden. Die Übertretungen hätten daher höchstens in die Gefahrenkategorie III eingeordnet werden dürfen, weshalb lediglich eine Geldstrafe von bis zu 70 Euro hätte verhängt werden dürfen.

 

Auch wenn die Übertretungen in eine höhere Gefahrenkategorie einzuordnen wären, sei jedenfalls auf Grund der geringen Schuld sowie mangels einer konkreten Gefährdungssituation mit einer wesentlich niedrigeren Geldstrafe vorzugehen gewesen. Weder general- noch spezialpräventive Gründe sprechen für eine höhere Strafe.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Schärding hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 6.12.2007. An dieser haben der Vertreter des Berufungswerbers sowie ein Vertreter der Erstinstanz teilgenommen und es wurde der Meldungsleger als Zeuge zum Sachverhalt befragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit das im Spruch angeführte Sattelkraftfahrzeug und transportierte dabei u.a. die angeführten Gefahrgüter sowie zahlreiche andere Ladungsstücke. Bei der Kontrolle wurde festgestellt, dass die 4 IBC mit den Gefahrgütern so geladen waren, dass zwei IBC direkt an der Stirnwand des Sattelanhängers und an den jeweiligen Seitenwänden abschlossen, die nächsten 2 waren direkt dahinter geladen. Die restliche Ladefläche war mit Stückgut befüllt, wobei in etwa die untere Hälfte der Ladefläche vollständig befüllt war. In der oberen Hälfte befanden sich ebenfalls zahlreiche Ladestücke, welche einerseits auf den IBC mit den Gefahrgütern, andererseits hinter diesen gelagert waren. Eines dieser Ladungsstücke war bei der Kontrolle bereits verrutscht, eine weitere Palette mit mehreren Schachteln war so aufgestellt, dass sie sowohl seitlich verrutschen als auch nach vorne oder seitlich hätte kippen können.

 

Der Berufungswerber führte die für das Gefahrgut erforderlichen Dokumente mit, u.a. auch eine schriftliche Weisung, aus welcher sich ergibt, dass als Ausrüstung u.a. Schaufel, Besen, sowie Sand oder anderes Absorbiermaterial notwendig ist.

 

Vom Berufungswerber wurde als Vertreter des Beförderers eine Sicherheitsleistung von 950 Euro eingehoben.

 

Beim gegenständlichen Sattelanhänger handelte es sich um einen solchen mit einem Schiebeplanenverdeck, diese werden als "Tautliner" bezeichnet. Die Besonderheit dieser Sattelanhänger besteht darin, dass sie eben keinerlei seitlichen Bordwände aufweisen sondern seitlich nur mehrere Steher vorhanden sind und zwischen den Stehern Holzlatten eingelegt werden. Diese Holzlatten dienen aber nur dazu, die Plane zu halten, wobei die Plane selbst nach vorne oder hinten geschoben werden kann. Wie dem zuständigen Mitglied des UVS aus zahlreichen Berufungsverhandlungen bzw. den dort eingeholten technischen Gutachten bekannt ist, erfüllen weder die seitlichen Holzleisten noch die Schiebeplane eine Sicherungsfunktion gegen das Verrutschen oder Kippen von Ladungsstücken.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 13 Abs.2 Z3 GGBG darf der Lenker eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur in Betrieb nehmen oder lenken, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Plakat), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht sind.

 

Gemäß § 13 Abs.3 GGBG hat der Lenker bei der Beförderung die im ADR vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen.

 

Festzuhalten ist, dass sich der gegenständliche Vorfall am 22.1.2007 ereignet hat und das erstinstanzliche Straferkenntnis am 13.8.2007 zugestellt wurde. Die Bestimmungen des GGBG sowie insbesondere des ADR wurden mit BGBl. I Nr. 63/2007 geändert, wobei diese Änderung am 1.8.2007 in Kraft getreten ist. Entsprechend dem in § 1 Abs.2 VStG normierten Günstigkeitsprinzip ist daher jeweils jene Regelung anzuwenden, welche für den Beschuldigten günstiger war. Dies betrifft einerseits die inhaltliche Regelung betreffend die Ladungssicherung in Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR sowie andererseits die Strafnorm des § 27 Abs.3 Z6 lit.b GGBG.

 

Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR idF des ADR 2005 lautete wie folgt:

Die einzelnen Teile einer Ladung mit gefährlichen Gütern müssen auf dem Fahrzeug oder im Container so verstaut oder durch geeignete Mittel gesichert sein, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges oder Containers nur geringfügig verändern können. Die Ladung kann z.B. durch Zurrgurte, Kleinbalken, Transportschutzkisten, rutschhemmende Unterlagen gesichert werden. Eine ausreichende Ladungssicherung iSd ersten Satzes liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Versandstücken vollständig ausgefüllt ist.

 

In der Fassung des ADR 2007 lautet Unterabschnitt 7.5.7.1 wie folgt:

Die Fahrzeuge oder Container müssen gegebenenfalls mit Einrichtungen für die Sicherung und Handhabung der gefährlichen Güter ausgerüstet sein. Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten und unverpackte gefährliche Gegenstände müssen durch geeignete Mittel gesichert werden, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten (z.B. Befestigungsgurte, Schiebewände, verstellbare Halterungen), dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wird. Wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert werden, müssen alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt werden, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. Die Bewegung der Versandstücke kann auch durch das Auffüllen von Hohlräumen mit Hilfe von Stauhölzern oder durch Blockieren und Verspannen verhindert werden. Wenn Verspannungen wie Bänder oder Gurte verwendet werden, dürfen diese nicht überspannt werden, sodass es zu einer Beschädigung oder Verformung des Versandstückes kommt.

 

Gemäß Abschnitt 8.1.5 lit.c ADR muss jede Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern ausgerüstet sein mit dem persönlichen Schutz und der erforderlichen Ausrüstung, um die in den schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 genannten zusätzlichen und/oder besonderen Maßnahmen zu treffen.

 

5.2. Betreffend die Ladungssicherung hat sich die Rechtslage zwischen dem ADR 2005 und dem ADR 2007 dahingehend geändert, dass nach den Bestimmungen des ADR 2005 eine ausreichende Ladungssicherung jedenfalls dann gegeben war, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Versandstücken vollständig ausgefüllt war. Diese Bestimmung ist im ADR 2007 nicht mehr enthalten. Das bedeutet, dass nach der neuen Rechtslage eine Ladung auch dann gesichert werden muss, wenn sie die gesamte Ladefläche ausfüllt, eine Sicherung auf Grund des technischen Aufbaus des Fahrzeuges aber trotzdem erforderlich ist. Dies wäre beim gegenständlichen Tautliner mit hoher Wahrscheinlichkeit der Fall gewesen, weil diese auf Grund ihres schwachen Aufbaus eben nicht geeignet sind, die Ladung ausreichend zu sichern. Unabhängig davon ist aber die Regelung des ADR 2005 für den Berufungswerber günstiger, weshalb sie auf den konkreten Fall noch anzuwenden ist. Nachdem die Ladefläche vollständig mit verschiedensten Transportgütern gefüllt war, ist entsprechend der gesetzlichen Anordnung des ADR 2005 von einer ausreichenden Ladungssicherung hinsichtlich der 4 IBC mit Gefahrgütern auszugehen.

 

Zumindest 2 Ladungsstücke des sonstigen Stückgutes waren jedenfalls nicht ausreichend gesichert, bei diesen handelte es sich aber nicht um Gefahrgut und es bestand auch keine Gefahr, dass durch ein Verrutschen oder Umfallen dieser Ladungsstücke die IBC hätten beschädigt werden können. Das ADR 2005 hat zwar keine ausdrückliche Regelung, wie eine derartige mangelhafte Ladungssicherung bei einer gemischten Ladung zu beurteilen ist, entsprechend dem Regelungszweck ist aber davon auszugehen, dass eine mangelhafte Sicherung von Ladungsstücken, welche keine Gefahrgüter enthalten und die geladenen Gefahrgüter auch nicht beschädigen können, keine Übertretung des GGBG sondern eine solche des KFG darstellt. Diesbezüglich erfolgte im ADR 2007 auch eine entsprechende Klarstellung.

 

Im Ergebnis bedeutet dies, dass für den Berufungswerber noch die Regelung des ADR 2005 anzuwenden war und, weil die gesamte Ladefläche vollständig gefüllt war, er auf Grund des gesetzlichen Wortlautes nicht zu einer Sicherung der Ladung verpflichtet war, auch wenn diese aus technischen Gründen wohl notwendig gewesen wäre. In diesem Punkt war daher der Berufung stattzugeben.

 

Bei jedem Gefahrguttransport ist eine schriftliche Weisung mitzuführen, welche die allgemeinen und besonderen Maßnahmen durch den Fahrer darzustellen hat, die dieser bei einem Verkehrsunfall oder sonstigen Defekt zu treffen hat. Diese schriftliche Weisung hat auch die für dieses Maßnahmen erforderlichen Ausrüstungsgegenstände anzuführen. Beim konkreten Transport ist als erforderliche Ausrüstung eben eine Schaufel, ein Besen sowie Sand oder anderes Absorbiermaterial in der schriftlichen Weisung vorgesehen. Der Berufungswerber hat diese Ausrüstungsgegenstände nicht mitgeführt, weshalb er die ihm im Punkt 2 vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten hat. Es gibt auch keinerlei Hinweis darauf, dass ihn daran kein Verschulden treffen könnte, weshalb gem. § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Strafbestimmungen des GGBG sind durch BGBl. I Nr. 63/2007 ebenfalls geändert worden. Für den Strafrahmen kommt es sowohl nach den Bestimmungen des GGBG 2005 als auch des GGBG 2007 im Wesentlichen darauf an, in welche Gefahrenkategorie gem. § 15a der jeweilige Mangel einzustufen ist. Bezüglich dieser Mängeleinstufung hat die GGBG-Novelle 2007 keine Änderungen ergeben, allerdings wurde in den Gefahrenkategorien II und III der Strafrahmen erhöht, während er in der Gefahrenkategorie I für den Lenker herabgesetzt wurde. Es ist daher für den Berufungswerber – unabhängig davon, ob der konkrete Mangel in die Gefahrenkategorie II oder III einzustufen ist – die Strafnorm des § 27 Abs.3 Z6 GGBG idF BGBl. I Nr. 118/2005 anzuwenden, weil diese für ihn günstiger ist.

 

Dementsprechend begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Lenker entgegen § 13 Abs.2 bis 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendige Menge oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder die im § 18 Abs.2 angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder den Bescheid über die Einschränkung der Beförderung oder der Beförderungsgenehmigung nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt und ist

a)     wenn gem. § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50.000 Euro oder

b)     wenn gem. § 15a in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 100 Euro bis 4.000 Euro oder

c)      wenn gem. § 15a in Gefahrenkategorie III einzustufen ist, mit einer Geldstrafe bis 70 Euro,

im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gem. lit.a oder b bis zu 6 Wochen betragen kann.

 

Gemäß § 15a Abs.2 GGBG ist in Gefahrenkategorie I einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine große Gefahr des Todes oder der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen.

 

Gemäß § 15a Abs.3 GGBG ist in Gefahrenkategorie II einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine Gefahr der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen und nicht in Gefahrenkategorie I einzustufen ist.

 

In Gefahrenkategorie III ist gem. § 15a Abs.4 GGBG einzustufen, wenn der Mangel mit geringer Gefahr hinsichtlich Verletzung von Personen oder Schädigung der Umwelt verbunden und nicht in Gefahrenkategorie I oder II einzustufen ist.

 

Die Ausrüstungsgegenstände Schaufel, Besen sowie Absorbiermaterial dienen offenkundig dazu, im Falle des Austretens der gefährlichen Güter diese zu binden und so zu verhindern, dass sie zum Beispiel im Erdreich versickern oder in die Kanalisation gelangen. Diese fehlenden Ausrüstungsgegenstände sind daher durchaus geeignet, eine erhebliche Schädigung der Umwelt herbeizuführen, wobei eine Einstufung in die Gefahrenkategorie I aber im Hinblick auf die begrenzten Möglichkeiten des Lenkers nicht gerechtfertigt ist. Eine erhebliche Schädigung der Umwelt durch diese fehlenden Ausrüstungsgegenstände ist aber durchaus möglich, weshalb dieser Mangel eben in die Gefahrenkategorie II einzustufen ist. Dementsprechend beträgt der gesetzliche Strafrahmen zwischen 100 Euro und 4.000 Euro.

 

Die Erstinstanz hat zu Recht die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers als strafmildernd gewertet und auch berücksichtigt, dass durch das Fehlen von insgesamt 3 verschiedenen Ausrüstungsgegenständen mit der Mindeststrafe nicht mehr das Auslangen gefunden werden kann. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe lagen nicht vor.

 

Eine Bestrafung in Höhe von 200 Euro erscheint durchaus notwendig und angemessen, um den Berufungswerber in Zukunft dazu anzuhalten, die erforderlichen Ausrüstungsgegenstände mitzuführen. Diese Strafe schöpft den gesetzlichen Strafrahmen ohnedies nur zu 5 % aus. Sie entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei dieser der behördlichen Einschätzung im Straferkenntnis (monatliches Nettoeinkommen: 1.500 Euro, bei keinem Vermögen und Sorgepflichten für die Gattin) nicht widersprochen hat.

 

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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