Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310331/6/Kü/Hu

Linz, 06.12.2007

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn S K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C B, H, R, vom 5. Juni 2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 15. Mai 2007, Zl. UR96-23-2006, wegen einer Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13. November 2007 zu Recht erkannt:

 

I.                    Der Berufung wird insoferne Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird und dem Berufungswerber unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird.

 

II.                  Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 21 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 66 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 15. Mai 2007, Zl. UR96-23-2006, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.1 Z1 iVm § 15 Abs.3 Z1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) iVm § 4 Abs.2 Abfallverzeichnis­verordnung eine Geldstrafe von 730 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche verhängt, weil er zumindest im Zeitraum von 6. bis 11. November 2006 auf Grundstück Nr. …, KG und Gemeinde S, im Innenhof des landwirtschaftlichen Anwesens N ein Altfahrzeug (O A K, rot) samt Betriebsmittel und somit gefährlichen Abfall gemäß § 4 Abs.2 Abfallverzeichnisverordnung 2003, Ö-Norm S2100 „Abfallkatalog“, Schlüsselnummer 35203, verbotenerweise außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen gelagert hat.

 

Begründend wurde nach Darstellung der Rechtsgrundlagen ausgeführt, dass es sich bei dem im Spruch angeführten Autowrack um gefährlichen Abfall handle und sich dies aus der Abfallverzeichnisverordnung und aus den im gegenständlichen Strafakt einliegenden Lichtbildern ergebe. Auf diesen sei ersichtlich, dass es sich bei dem Altfahrzeug um ein regelrechtes Wrack handle, welches nicht mehr mit vertretbarem Aufwand in einen Zustand übergeführt werden könne, der eine bestimmungsgemäße Verwendung erlaube. Das Vorhandensein von umweltrelevanten Flüssigkeiten sei von dem erhebenden umweltkundigen Polizeibeamten in dessen Erhebungsbericht dokumentiert worden.

 

Da auf dem Innenhof des landwirtschaftlichen Anwesens N, Gemeinde S, keine Abfallbehandlungsanlage bestehe bzw. bewilligt worden sei, habe der Bw den gefährlichen Abfall außerhalb einer hiefür genehmigten Anlage gelagert. Die angelastete Verwaltungsübertretung sei durch die dienstliche Wahrnehmung eines Polizeibeamten zweifelsfrei erwiesen und bedürfe es somit zur objektiven Tatseite keiner weiteren Begründung.

 

Mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 15. Mai 2007 sei dem Bw die Möglichkeit eingeräumt worden, sich zum Tatvorwurf zu rechtfertigen, jedoch sei innerhalb der gesetzten Frist keine Äußerung erfolgt.

 

Zum Unrechtsgehalt der Tat sei festzustellen, dass es als grober Verstoß gegen die Interessen des Umweltschutzes anzusehen sei, wenn ein Altauto samt Betriebsmittel einfach im Freien gelagert würde, wodurch die Gefahr einer Beeinträchtigung von Boden oder Luft durch austretende gefährliche Stoffe nicht ausgeschlossen werden könne.

 

Die Höhe der verhängten Geldstrafe sei unter Bedachtnahme auf § 19 VStG schuldangemessen und entsprechende der gesetzlich bestimmten Mindeststrafe.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Rechtsvertreter des Bw eingebrachte Berufung, mit der beantragt wird, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu auszusprechen, dass vom Ausspruch einer Strafe abzusehen ist und eine bescheidmäßige Ermahnung ausgesprochen wird.

 

Begründend führt der Bw aus, dass er das gegenständliche Autowrack von einem Freund aus Deutschland geschenkt bekommen habe und er so rechtswirksam Eigentum erworben habe. Er habe beabsichtigt, das Auto auf seinem Mietgrundstück nur kurz zu besichtigen und allenfalls selbst zu reparieren. Es habe sich jedoch herausgestellt, dass eine Reparatur wirtschaftlich nicht sinnvoll sei. Von einer Lagerung im Sinne von längerer zeitlicher Dauer auf dem Grundstück könne keine Rede sein. Er habe lediglich vom 6. bis 11.11.2006 zwischengelagert, um anschließend die erforderlichen Schritte bezüglich Entsorgung des Fahrzeuges zu veranlassen. Eine kurze Frist zur Fahrzeuginspektion müsse ihm von der objektiven Tatseite her zugestanden werden. Keinesfalls habe er sich des Pkw`s entledigen wollen.

 

Der Straftatbestand erfordere ein Verschulden, welches jedoch nicht gegeben sei. Er habe weder fahrlässig noch vorsätzlich die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen.

 

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei unzutreffend, indem sie seine Verantwortung, er hätte dem K der F F St. G bei O das Altfahrzeug zur Verfügung gestellt, als Schutzbehauptung qualifiziere. Tatsächlich habe ihn der Zeuge A E angesprochen, ob er dieses Fahrzeug von der F F St. G für eine Feuerwehrübung abholen solle, was von ihm dem Grunde nach auch bejaht worden sei. Letztlich habe er dieses Angebot aber abgelehnt, weil er es einem Altfahrzeughändler verschenkt habe.

 

Die Kühlerflüssigkeit und die Bremsflüssigkeit des Fahrzeuges seien ordnungsgemäß entsorgt worden bzw. seien im Fahrzeug nicht mehr vorhanden gewesen. Der Motorblock im Fahrzeug sei in keiner Weise undicht gewesen, sodass kein Öl ausgetreten sei. Nicht alle Altfahrzeuge, die nicht zum Verkehr zugelassen seien und noch Betriebsstoffe, wie Schmiermittel, enthalten würden, seien bereits Abfälle im Sinne des § 2 Abs.1 AWG. Im vorliegenden Fall sei kein wie immer geartetes Gefährdungspotential gegeben gewesen, da der Motorblock völlig unbeschädigt gewesen sei und keine umweltrelevanten Stoffe hätten austreten können.

 

Die Voraussetzungen des § 21 VStG seien hier gegeben. Eine Gesamtwürdigung des Falles offenbare einen alles in allem nur geringen Erfolgsunwert der Tat. So könne aus dem Blickwinkel der objektiven Kriterien der Unrechtsgehalt des inkriminierten Verhaltens nicht unberücksichtigt bleiben, dass jedenfalls kein länger andauerndes Zuwiderhandeln gegen das kurzfristige Abstellen zu ahnden sei. Das Fahrzeug sei lediglich vom 6.11. bis 11.11.2006 kurzfristig abgestellt worden, um einerseits zu prüfen, ob das Fahrzeug noch reparabel oder sofort zu entsorgen sei. Weiters sei auch keinerlei tatsächliche Verunreinigung des Bodens und allenfalls in der Folge des Grundwassers hervorgekommen. Dies spreche für einen umständehalber geringen Unrechtsgehalt, zumal auch keine anderen vom § 1 Abs.3 AWG geschützten öffentlichen Interessen beeinträchtigt worden seien.  

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. hat mit Schreiben vom 12. Juni 2007 die Berufung samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13. November 2007, an welcher der Bw und sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der Erstinstanz teilgenommen haben.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Am 12. November 2006 wurde von Beamten der Polizeiinspektion Ried i.I. bei der Liegenschaft N, S, Parzelle …, KG S, ein Lokalaugenschein durchgeführt. Beim Objekt handelt es sich um ein landwirtschaftliches Anwesen, welches vom Bw und seiner Mutter in Miete bewohnt wird. Von den Beamten konnte festgestellt werden, dass auf der Parzelle ein Altauto, Marke O A K rot, in welchem noch mineralölhältige Flüssigkeiten enthalten waren, auf unbefestigter Fläche im Innenhof abgestellt war. Von den Polizeibeamten wurde der Motorölstand mittels Ölmessstab kontrolliert und konnte dabei eindeutig festgestellt werden, dass noch Öl enthalten ist. Das Fahrzeug wies schwere Unfallbeschädigungen im vorderen Bereich auf und waren die Reifen demontiert und die Bremsscheiben ausgebaut.

 

Der gegenständliche Pkw war ursprünglich auf den Freund der Mutter des Bw, welcher deutscher Staatsbürger ist, zugelassen. Dieses Fahrzeug wurde auch von der Mutter des Bw in Österreich genutzt. Ca. 14 Tage vor dem Lokalaugenschein hatte die Mutter des Bw mit dem gegenständlichen Fahrzeug einen Unfall, bei dem das Fahrzeug stark beschädigt wurde. Der Bw hat nach dem Unfall das Fahrzeug vom Freund der Mutter geschenkt bekommen, da er selbst zu diesem Zeitpunkt einen Opel Astra gefahren ist. Der Bw beabsichtigte, noch brauchbare Teile aus dem unfallbeschädigten Opel Astra auszubauen und für sein eigenes Fahrzeug zu verwenden. Dem Bw war zu diesem Zeitpunkt bereits klar, dass das Fahrzeug nicht mehr repariert wird. In der Folge hat der Bw die vorderen Bremsscheiben des roten O A ausgebaut und in sein eigenes Fahrzeug eingebaut. Sonstige Teile hat er nicht mehr ausbauen können, da der Lokalaugenschein der Polizeiinspektion Ried dazwischen gekommen ist. Im Zuge des Ausbaus der Bremsscheiben hat der Bw die Bremsflüssigkeit aus der Bremsanlage abgelassen. Kühlflüssigkeit war seit dem Unfall keine mehr im Fahrzeug, da bei dem Unfall der Kühler beschädigt wurde. Im Fahrzeug waren sehr wohl noch Motorblock samt Motoröl und die Starterbatterie vorhanden. Betriebsflüssigkeiten sind aus dem Fahrzeug allerdings noch nicht ausgetreten.

Der unfallbeschädigte O A Kombi rot war in der Zeit vom 6. bis 11. November 2006 auf unbefestigter Fläche auf dem Grundstück Nr. …, KG S, abgestellt.

 

Nach der Polizeikontrolle vom 12.11.2006 ist ein rumänischer Altfahrzeughändler, der öfters in der Nachbarschaft des Bw unterwegs ist, vorbeigekommen und hat der Bw diesem Rumänen das Fahrzeug geschenkt.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben des Bw. Zudem ist der Zustand des Altfahrzeuges durch die Lichtbilder, welche von den erhebenden Polizeibeamten angefertigt wurden, eindeutig ersichtlich.

 

5.  Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 2 Abs.1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und

1.    deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2.    deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.3) nicht zu beeinträchtigen.

 

§ 1 Abs.3 AWG 2002 lautet:

Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1.    die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2.    Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können,

3.    die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4.    die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5.    Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6.    Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7.    das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8.    die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9.    Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.

 

Gemäß § 2 Abs.3 AWG 2002 erster Satz ist eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs.3) erforderlich, solange

1.    eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

2.    sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.

 

 § 4 AWG 2002 ermächtigt den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung

-        die Abfallarten in Form eines Abfallverzeichnisses,

-        die Abfallarten die gefährlich sind und

-        die Voraussetzungen, unter denen eine Ausstufung eines bestimmten Abfalls im Einzelfall möglich ist

festzulegen.

 

Nach § 4 Abs.2 Abfallverzeichnisverordnung, BGBl.II/Nr. 570/2003 idF BGBl.II/Nr. 89/2005, gelten bis zum 31. Dezember 2008 jene Abfallarten der Anlage 5 und jene der Ö-Norm S2100 "Abfallkatalog", ausgegeben am 1. September 1997, und der Ö-Norm S2100/AC 1 "Abfallkatalog (Berichtigung)", ausgegeben am 1. Jänner 1998, ......., als gefährlich, die mit einem "g" versehen sind.

 

Die Ö-Norm S2100 "Abfallkatalog", ausgegeben am 1. September 1997, listet unter der Schlüsselnummer 35203 "Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl) " auf, welche in der Spalte Hinweise mit "g" gekennzeichnet sind.

 

Nach § 15 Abs.3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von

1.    hiefür genehmigten Anlagen oder

2.    für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

 

Gemäß § 79 Abs.1 Z1 AWG 2002 begeht, wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs.1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs.1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs.2 vermischt oder vermengt – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 730 Euro bis 36.340 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 3.630 Euro bedroht.

 

5.2. Der Bw verantwortet sich damit, dass er das gegenständliche Altfahrzeug lediglich als Ersatzteillager verwenden wollte und daher keine Entledigungsabsicht bestanden habe. Der Bw gibt selbst an, dass noch Motoröl im Motorblock vorhanden war bzw. die Starterbatterie nicht ausgebaut wurde. Zudem steht unbestrittenermaßen fest, dass das gegenständliche Altfahrzeug mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht mehr instand gesetzt werden konnte.

 

Zum Umstand, dass im Fahrzeug noch Motoröl und Starterbatterie vorhanden waren, es allerdings bislang noch zu keinen Austritten von Flüssigkeiten gekommen ist, ist festzustellen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur (zB 16.10.2003, Zl. 2002/07/0162 und 18.1.2000, Zl. 2000/07/0217) erkennt, dass zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (§ 1 Abs.3 Z4 AWG 2002) der tatsächliche Austritt von Öl aus Autowracks nicht erforderlich ist. Es genügt vielmehr die Möglichkeit eines Austritts von Betriebsmitteln aus vorgefundenen Autowracks.

 

In Anlehnung an diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wäre es Sache des Bw gewesen, präzise anzugeben, dass und aus welchen Gründen die Annahme der Abfalleigenschaft im gegenständlichen Fall für das besagte Autowrack nicht zutrifft. Der Bw führt allerdings in seinem Berufungsvorbringen lediglich aus, dass seines Wissens nach noch kein Öl ausgetreten ist und deshalb seiner Meinung nach keine Umweltbeeinträchtigung vorliegt. Dies steht allerdings im Widerspruch zu der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Gegenständlich ist daher davon auszugehen, dass das vorgefundene Altfahrzeug, in welchem sich nachweislich Betriebsmittel befunden haben, aufgrund der Tatsache, dass es auf unbefestigter Fläche abgestellt war, geeignet war, die öffentlichen Interessen nach § 1 Abs.3 Z4 AWG 2002 zu beeinträchtigen. Da eine Reparatur des Fahrzeuges nicht sinnvoll erschien, somit eine bestimmungsgemäße Verwendung vom Bw nicht mehr beabsichtigt war, erfüllt das gegenständliche Fahrzeug den Abfallbegriff des § 2 Abs.1 Z2 AWG 2002. Aufgrund der Tatsache, dass noch Motoröl im Motor des Fahrzeuges vorhanden war, stellt das gegenständliche Altfahrzeug gefährlichen Abfall im Sinne des § 2 Abs.2 Z2 AWG 2002 iVm § 4 Abs.2 Abfallverzeichnisverordnung dar.

 

Der Bw betreibt nach den Verfahrensergebnissen unter der Adresse N, S, erwiesenermaßen keine Abfallbehandlungsanlage, weshalb der Bw den in § 15 Abs.3 AWG 2002 auferlegten allgemeinen Behandlungspflichten für Abfallbesitzer, wonach Abfälle außerhalb von genehmigten Anlagen nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen, zuwidergehandelt hat. Mithin ist dem Bw die Erfüllung des objektiven Tatbestandes der gegenständlichen Verwaltungsübertretung vorzuwerfen.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Vom Bw wurde im Zuge des Berufungsverfahrens kein Vorbringen erstattet, welches Beweise dafür liefern könnte, dass ihn an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Mit dem Vorbringen, dass keine Entledigungsabsicht bestanden hat und keine Umweltbeeinträchtigung bislang eingetreten ist, kann der Bw – wie bereits weiter oben ausgeführt – jedenfalls nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Tat ist dem Bw somit auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 21 VStG kann die Behörde ohne weiters Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann dem Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Im gegenständlichen Fall erscheint es nachvollziehbar, dass der Bw eine sich bietende günstige Gelegenheit wahrgenommen hat und das unfallbeschädigte Fahrzeug, welches er geschenkt bekommen hat, als Ersatzteillager für sein eigenes Fahrzeug verwenden wollte. Nicht bedacht wurde vom Bw in diesem Zusammenhang, dass ein Fahrzeug, welches noch Betriebsflüssigkeiten beinhaltet, aber mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht mehr instandgesetzt werden kann, als Abfall anzusehen ist, welcher jedenfalls nicht auf unbefestigter Fläche ohne weitere Schutzmaßnahmen gelagert werden kann. Der Bw hat nach der Beanstandung durch die Polizeiinspektion das Fahrzeug entfernt, er hat daher seine Absichten, dieses Fahrzeug länger als Ersatzteillager zu behalten, aufgegeben. Das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates geht im gegenständlichen Fall davon aus, dass das Verhalten des Bw erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben ist. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass von einem geringfügigen Verschulden des Bw im gegenständlichen Fall auszugehen ist.

 

Weiters beachtlich ist, dass es trotz der Lagerung des Altfahrzeuges auf unbefestigter Fläche zu keinen Umweltbeeinträchtigungen gekommen ist und nach Beanstandung durch die Polizeiinspektion das Fahrzeug umgehend weitergegeben und von der gegenständlichen Fläche entfernt wurde. Somit steht für den Unabhängigen Verwaltungssenat fest, dass mit der gegenständlichen Verwaltungs­übertretung unbedeutende Folgen verbunden sind. Insgesamt sind daher die Voraussetzungen des § 21 VStG als erfüllt zu werten. Aus diesen Gründen scheint es nicht erforderlich, über den Bw eine Geldstrafe zu verhängen, sondern kann bezogen auf spezial- wie auch generalpräventive Überlegungen mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden. Der Bw zeigte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung einsichtig, weshalb ihm auch durch den Ausspruch einer Ermahnung die Rechtswidrigkeit seiner Handlungen sehr wohl vor Augen geführt wird und ihn nachhaltig zur Einhaltung der Vorschriften des Abfallwirtschaftsgesetzes anhalten wird.

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Aufgrund des Umstandes, dass keine Geldstrafe ausgesprochen wurde, entfallen auch die Verfahrenskosten erster Instanz. Da die Berufung Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kühberger

 

 

 

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