Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107381/10/Le/La

Linz, 22.05.2001

VwSen-107381/10/Le/La Linz, am 22. Mai 2001

DVR.0690392

 
 
 

B E R I C H T I G U N G S B E S C H E I D
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb in der Berufungssache des J E, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M L, den Spruchabschnitt I. des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 6.4.2001, VwSen-107381/8/Le/La, wie folgt zu berichtigen:
 
Die in Spruchabschnitt I. des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungsse-nates vom 6.4.2001, VwSen-107381/8/Le/La, verwendete Zitierung "102 Abs.2" wird auf "102 Abs.1" richtiggestellt.
 
Rechtsgrundlage:
§ 62 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.
 
 
Begründung:
 
1. Mit dem oben angeführten Erkenntnis vom 6.4.2001 hat der Unabhängige Verwaltungssenat die Berufung des J E, S gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 21.11.2000, Zl. VerkR96-3580-1999-GG, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1997 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung abgewiesen.
Im Spruch wurden - abweichend vom Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt - als verletzte Rechtsvorschriften die §§ 101 Abs.1, 102 Abs.2 und 4 Abs.7a Kraftfahrgesetz 1967 festgestellt.
 
Richtigerweise hätte bei § 102 jedoch nicht der Abs.2, sondern der Abs.1 zitiert werden müssen.
In der Begründung auf Seite 5 des genannten Erkenntnisses wurde denn auch die richtige Bestimmung des § 102 Abs.1 KFG zitiert und wörtlich wiedergegeben.
 
2. Gemäß § 62 Abs.4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
 
Die im vorliegenden Erkenntnis im Spruchabschnitt I. enthaltene Zitierung des § 102 Abs.2 (KFG) ist ein derartiger offensichtlicher Fehler, zumal in der Begründung auf Seite 5 des genannten Erkenntnisses auf die richtigerweise anzuwendende Bestimmung des § 102 Abs.1 KFG ausdrücklich hingewiesen und diese wortwörtlich wiedergegeben wurde.
 
Als verletzte Rechtsvorschrift hat daher - neben den §§ 101 Abs.1 und 4 Abs.7a - jedenfalls § 102 Abs.1 KFG zu gelten.
 
Der Spruch war daher entsprechend zu korrigieren.
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
 
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge-richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.
 
Dr. Leitgeb