Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521739/7/Sch/Hu

Linz, 07.12.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn D D, vertreten durch Herrn M B, vom 13.8.2007 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr vom 30.7.2007, Zl. 2/L-Fe-256/2007, NSch-134/2007, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 23.11.2007 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herrn D D, A, S, vertreten durch Herrn M B, O, S, gemäß §§ 3, 7, 8, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 32 Führerscheingesetz (FSG), §§ 14 und 17 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) und §§ 2 bis 4 Führerscheingesetz-Nachschulungsverordnung (FSG-NV) die Lenkberechtigung für die Klasse B, ausgestellt von der BPD Steyr am 6.6.2003, Zl. 01857/VA/F/2002, für einen Zeitraum von 4 Monaten sowie weiteren 2 Wochen, gerechnet ab dem Tag der Abnahme des Führerscheins, das war der 21.7.2007, sohin bis einschließlich 6.12.2007, entzogen; weiters angeordnet, die begleitende Maßnahme einer verkehrspsychologischen Nachschulung für alkoholauffällige Lenker bei einer hiezu ermächtigten Stelle vor Ablauf des Zeitraumes der prognostizierten  Verkehrsunzuverlässigkeit erfolgreich zu absolvieren; ihm ausdrücklich das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges sowie eines Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer des Zeitraumes der prognostizierten Verkehrsunzuverlässigkeit, gerechnet ab Verkündung des Bescheides, verboten. Außerdem wurde ihm das Recht aberkannt, von einem im Ausland ausgestellten Führerschein, umfassend alle Klassen, für die Dauer des Zeitraumes der Verkehrsunzuverlässigkeit in Österreich Gebrauch zu machen. Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Dem hinsichtlich der Dauer der verfügten Entziehung der Lenkberechtigung angefochtenen Bescheid liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der Berufungswerber am 21.7.2007 auf einer Verkehrsfläche in Steyr ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Bei der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt wurde bei ihm ein Wert von 0,4 mg/l festgestellt.

 

Der Berufungswerber ist wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 von der Bundespolizeidirektion Steyr mit Straferkenntnis vom 30.7.2007, Zl. 2/L-S 6436/ST/07, rechtskräftig bestraft worden. Im Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ging es aufgrund der auf das Strafausmaß beschränkten Berufung nur mehr um die Strafbemessung. Diesbezüglich ist bereits eine Berufungsentscheidung ergangen (VwSen-162525/6/Sch/Hu vom 4.12.2007).

 

Gegenständlich wurde, wie schon oben ausgeführt, dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für vier Monate und zwei Wochen, gerechnet ab dem Tag der Abnahme des Führerscheines, das war der 21.7.2007, entzogen. Der beim Berufungswerber festgestellte Atemluftalkoholgehalt von 0,4 mg/l fällt unter die Strafbestimmung des § 99 Abs.1b StVO 1960. § 26 Abs.1 FSG sieht für diesen Fall eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat – ohne Dispositionsmöglichkeit für die Behörde nach oben oder nach unten – vor, allerdings nur im Falle der erstmaligen Begehung einer solchen Übertretung.

 

Der Berufungswerber musste allerdings im Jahr 2004 bereits einmal wegen einer Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 bestraft werden. Deshalb ist ihm auch die Lenkberechtigung für drei Monate entzogen worden. Damit fällt die nunmehrige Übertretung unter die allgemeine Bestimmung des § 25 Abs.3 FSG mit einer Mindestentziehungsdauer von drei Monaten. Die wegen dieses Deliktes nunmehr festgesetzte Entziehungsdauer von vier Monaten erscheint der Berufungsbehörde nicht unangemessen. Aufgrund der erwähnten gesetzlichen Mindestentziehungs­dauer von drei Monaten war für die Führerscheinbehörde ohnedies nur das vierte Monat disponibel und anhand der Wertungskriterien des § 7 Abs.4 FSG zu beurteilen. Wenngleich man dem Berufungswerber bis zu einem gewissen Grad zugute halten kann, dass der entscheidende untere Atemluftalkoholwert von 0,4 mg/l hier gerade erreicht war, also die Wertungskriterien Verwerflichkeit bzw. Gefährlichkeit der Verhältnisse – es war eine routinemäßige Lenkerkontrolle, die das Delikt zutage brachte – nicht in einem auffälligen Maß gegeben waren. Die seit dem Vorfall verstrichene Zeit, nämlich seit dem 21.7.2007, ist allerdings noch kein Faktor, der für ihn sprechen könnte. Das Wohlverhalten seither ist daher nicht von erheblicher Gewichtung. Abgesehen davon darf es während der aufrechten Dauer der Entziehung einer Lenkberechtigung vom Betroffenen ohnedies erwartet werden.

 

Der Berufungswerber war bereits einmal wegen eines Alkoholdeliktes drei Monate nicht im Besitze einer Lenkberechtigung. Diese Tatsache bzw. die damit verbundenen Unannehmlichkeiten konnten ihn offenkundig nicht davon abhalten, wiederum ein gleichartiges Delikt zu begehen. Es ist daher im Interesse der Verkehrssicherheit geboten, eine Entziehungsdauer über die gesetzliche Mindestdauer hinaus festzusetzen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nicht einmal die mit dem Vorentzug verbunden gewesene Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker beim Berufungswerber Wirkung gezeigt hat.

 

Zu diesen vier Monaten Entziehungsdauer ist von der Erstbehörde eine weitere zweiwöchige angefügt worden. Diese Vorgangsweise war rechtens, da beim Berufungswerber eine Vormerkung aus dem Jahr 2006 wegen Übertretung des § 9 Abs.2 StVO 1960 vorliegt. Hiebei handelt es sich um ein sogenanntes Vormerkdelikt im Sinne des § 30a Abs.2 Z4 FSG. Gemäß § 25 Abs.3 iVm § 30a Z4 FSG verlängert sich die Dauer der wegen eines anderen Deliktes, hier eines Alkoholdeliktes, angeordnete Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung um zwei Wochen, wenn innerhalb von zwei Jahren ab Begehung des Vormerkdeliktes das Delikt, das zur Entziehung der Lenkberechtigung führt, begangen wurde.

 

Der Berufung konnte sohin kein Erfolg beschieden sein.

 

Aufgrund der Einschränkung des Rechtsmittels auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung war auf die von der Behörde gleichzeitig verfügten begleitenden Maßnahmen nicht einzugehen.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

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