Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160286/51/Kei/Ps

Linz, 07.12.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des M W, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. P W und Mag. J M, G, L, gegen die Spruchpunkte 1.) und 3.) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18. Jänner 2005, Zl. VerkR96-7025-2004, nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 21. März 2005 und am 7. Juni 2005, im zweiten Rechtsgang zu Recht:

 

I.           Der Berufung gegen die Spruchpunkte 1.) und 3.) des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als im Hinblick auf den Spruchpunkt 1.) die Geldstrafe auf 180 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage und im Hinblick auf den Spruchpunkt 3.) die Geldstrafe auf 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Tage herabgesetzt wird.

Statt „Hauses H“ wird gesetzt „Hauses H“ und statt „Haus H“ wird gesetzt „Haus H“.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und § 51 Abs.1 VStG.

 

II.         Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens im Hinblick auf die Spruchpunkte 1.) und 3.) des angefochtenen Straferkenntnisses 10 % der verhängten Strafe, das sind 118 Euro (= 18 Euro + 100 Euro), zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie haben am 26.03.2004 in der Zeit zwischen 0.00 Uhr und 0.15 Uhr den PKW, Kz.: auf der E und H bis auf Höhe des Hauses H gelenkt, wobei Sie beim Rückwärtsfahren gegen den am rechten Fahrbahnrand abgestellten PKW, Kz.: gestoßen waren und diesen dabei beschädigten.

1.) In der Folge haben Sie es unterlassen, nach einem Verkehrsunfall, mit dem Ihr Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, weil Sie unmittelbar nach Verursachen des Verkehrsunfalles den Unfallort verlassen haben.

2.) Weiters haben Sie es unterlassen, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem Ihr Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw. der Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, unterblieben ist.

3.) Außerdem haben Sie sich vermutlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden und haben entgegen der von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Straßenaufsichtsorgan die an Sie gerichtete Aufforderung am 26.03.2004 um 01.10 Uhr beim Haus H, A, eine Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt durchzuführen verweigert.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.) § 4 Abs. 1 lit. c iVm. § 99 Abs. 2 lit. a StVO

2.) § 4 Abs. 5 iVm. § 99 Abs. 3 lit. b StVO

3.) § 5 Abs. 2 iVm. § 99 Abs.1 lit. b StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

Euro

1)  210,00

2)  190,00

3) 1163,00

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

5 Tage

4 Tage

14 Tage

gemäß §

99 Abs. 2 lit. a StVO

99 Abs. 3 lit. b StVO

99 Abs. 1 lit. b StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

156,30 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 14,53 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1.719,30 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) bestritt in der Berufung das Vorliegen der ihm vorgeworfenen Übertretungen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in die Verwaltungsakte der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu Zlen. VerkR96-7025-2004 und VerkR21-230-2004/LL/Rö, Einsicht genommen und am 21. März 2005 und am 7. Juni 2005 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In der am 21. März 2005 durchgeführten Verhandlung wurden der Bw befragt und die Zeugen Revierinspektor M N, Revierinspektor P P, Gruppeninspektor I H, C Z, J B, A P, R L und A B einvernommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat mit Erkenntnis vom 28. Juli 2005, Zl. VwSen-160286/39/Kei/An, der Berufung gegen das angefochtene Straferkenntnis im Hinblick auf die Spruchpunkte 1.) und 3.) keine Folge gegeben und im Hinblick auf den Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses der Berufung Folge gegeben.

Im Hinblick auf die Spruchpunkte 1.) und 3.) des angefochtenen Straferkenntnisses wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe für das Berufungsverfahren vorgeschrieben.

 

Gegen dieses Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates hat der Bw eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. August 2006, Zl. 2005/02/0232-5, das oben erwähnte Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates im angefochtenen Umfang (d.h. der Spruchpunkte 1. und 3.) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

 

Der Zeuge C Z brachte in der Verhandlung am 21. März 2005 vor:

„In der Nacht vom 25. auf den 26. März 2004 gegen Mitternacht habe ich ein Geräusch von außerhalb der Wohnung, in der ich war – das ist die E 2 in A – wahrgenommen. Ich bin, um nachzuschauen, was das ist, in die Küche gegangen. Von der Küche aus habe ich beim Fenster hinaus geschaut und in die gegenüberliegende Garage, in die man vom Küchenfenster aus hineinsieht, geschaut. Da habe ich gesehen, dass ein Auto, von dem die Geräusche gekommen sind, eingeparkt hat. Dieses Auto hatte einen Schaden vorne rechts. Aus diesem Fahrzeug, das eingeparkt hat, ist Herr W ausgestiegen. Es war keine weitere Person in diesem Fahrzeug. Nach dem Aussteigen ist Herr W zu einem in der Garage abgestellten R gegangen. Mit diesem R wollte Herr W wegfahren und dabei ist ihm das Auto das erste Mal abgestorben bzw. ist der Motor das erste Mal abgestorben. Herr W ist mit dem R dann durch die rechte Ausfahrt heraus gefahren aus der Garage und dann in die E gefahren. Von der E ist Herr W dann mit dem R zurück gekommen in die H und dabei ist ihm der Motor des R das zweite Mal abgestorben. Beim Zurückschieben mit dem R ist dann Herr W mit dem R an ein angestelltes Fahrzeug angefahren. Bei diesem abgestellten Fahrzeug handelte es sich um einen roten F K mit einem L Kennzeichen. Dann ist Herr W mit dem R wieder nach vor gefahren in Richtung auf die Garage und hat das Fahrzeug abgestellt und ist in die Garage hinein gegangen. Frau W habe ich während das, was ich geschildert habe, passiert ist, nicht gesehen. Sie ist erst später herunter gekommen und hat das Fahrzeug dann in die E gestellt. Herr W hat bei dem Auto, an das er angefahren ist, nicht nachgeschaut und so habe ich dann die Gendarmerie verständigt. Nachdem die Gendarmerie eingetroffen ist, bin ich hinaus gegangen und habe den Gendarmeriebediensteten gesagt, dass ich die Gendarmerie verständigt hätte. Die Frau W ist dann auch zu den Gendarmeriebediensteten herunter gekommen. Ich habe mich dann wieder in meine Wohnung begeben. Von der Wohnung aus habe ich es mitbekommen, dass es geheißen hat, dass Frau W gefahren sei und den Unfall verursacht hätte. Wer gesagt hat, dass die Frau W gefahren sei, daran kann ich mich nicht mehr erinnern. Ca. 10 Minuten nachdem die Amtshandlung beendet war, wurde ich durch einen Gendarmeriebediensteten angerufen und gefragt, wer konkret das Fahrzeug gelenkt hat, als der Unfall verursacht wurde. Ich sagte daraufhin, dass Herr W das Fahrzeug gelenkt hätte. Im Zuge des Anrufes, bevor ich befragt wurde, wurde durch den Gendarmeriebediensteten zum Ausdruck gebracht, dass vorher jemand behauptet hätte, dass die Frau W das Fahrzeug bei der gegenständlichen Fahrt gelenkt hätte. Um diesbezüglich eine Abklärung vorzunehmen, wurde ich durch den Gendarmeriebediensteten noch einmal befragt in diesem Anruf. Als Herr W mit seinem Fahrzeug in die Garage hinein gefahren ist, habe ich auf Grund eines Geräusches vermutet, dass Herr W angefahren ist. Ich habe nicht gesehen, dass Herr W mit dem Auto angefahren ist, weil dort eine Mauer war, die die Sicht genommen hat. Herr W hat geschwankt und ist unsicher gegangen. Die diesbezügliche Formulierung in der Niederschrift vom 27. März 2004 stammt von mir. Es war im gegenständlichen Bereich die Örtlichkeit ziemlich hell beleuchtet. Zur Zeit des gegenständlichen Vorfalles habe ich Herrn W vom Sehen her gekannt, ich habe aber nicht gewusst, wie er heißt. Ich habe aber schon gewusst, dass Herr W in der Nähe gewohnt hat zur gegenständlichen Zeit.“

 

Der Zeuge Revierinspektor M N brachte in der Verhandlung am 21. März 2005 vor:

„Ich war der Hauptamtshandlungsführende und habe auch die Anzeige geschrieben. Kollege H und ich hatten Sektorstreife 2 in der gegenständlichen Nacht. Wir wurden von der Bezirksleitzentrale gerufen, dass wir in die E – H hinfahren sollen. Uns war bekannt, dass eine Frau angerufen hat und diese Frau hat gesagt, dass sie einen Unfall gehabt hat. Wir sind dann losgefahren. Ich glaube es hat ein Zeuge bzw. der Zeuge beim Gendarmerieposten Enns angerufen. Ich glaube, dass er in Enns angerufen hat. Wir sind hingekommen zur Unfallstelle. Dort hat dann die Frau W gesagt, dass sie selbst an den geparkten PKW angefahren ist. Wie wir zur Unfallstelle gekommen sind, ist dann der Zeuge zu uns herunter gekommen. Der Zeuge hat dann mit dem Kollegen H geredet und dieser Zeuge hat dem Kollegen H mitgeteilt, dass er – der Zeuge – gesehen hat, dass ein Mann mit dem Fahrzeug gefahren ist und dieses gelenkt hat. Wir haben dann zur Frau gesagt, dass sie auch aufpassen muss, was sie sagt, im Sinne einer falschen Zeugenaussage. Und nachdem der Zeuge gesagt hat, dass er gesehen hat, dass ein Mann gefahren ist und dieser eine Krawatte getragen hat, sind wir mit der Frau durch die Tiefgarage zum Lift gegangen. Dort ist uns dann Herr W entgegen gekommen. Da der erwähnte Zeuge gesagt hat, dass ein Mann gefahren ist, der eine Krawatte getragen hat und da Herr W, der uns entgegen gekommen ist, eine Krawatte getragen hat, dadurch war für uns offensichtlich, dass dieser Herr – Herr W – für uns der Lenker gewesen sein muss. Wir haben Herrn W dann dazu kurz befragt und Herr W hat gesagt, dass er nicht gefahren sei und das Fahrzeug nicht gelenkt habe. Da der Zeuge gesagt hat, dass Herr W das Fahrzeug gelenkt hat, haben wir dann Herrn W zum Alkotest aufgefordert. Es sind deutliche Symptome einer Alkoholisierung vorgelegen – und zwar: starker Alkoholgeruch aus dem Mund und aggressives Benehmen. Herr W war zu uns äußerst ungehalten und hat gesagt, dass ihn das nicht interessiert, weil er sowieso nicht gefahren ist und wir ihm erst beweisen müssen, dass er gefahren ist. Ich habe dann Herrn W aufgefordert zum Alkotest mit den Worten: ‚Ich fordere Sie auf zum Alkotest’. Herr W sagte daraufhin: ‚Nein, das interessiert mich nicht, weil ich nicht gefahren bin’. Ich machte Herrn W dann auf die Folgen einer Verweigerung aufmerksam. Ein vernünftiges Gespräch mit Herrn W war zu dieser Zeit nicht möglich. Ich fragte Herrn W auch nach seinem Führerschein. Den Führerschein hat uns Herr W nicht ausgehändigt und auch nicht vorgewiesen. Ich habe Herrn W mindestens zweimal aufgefordert zum Alkotest und ihm auch erklärt, welche Folgen eine Verweigerung hätte. Herr W hat aber trotzdem den Alkotest verweigert. Nachdem Herr W den Führerschein nicht ausgehändigt hat und auch nicht vorgewiesen hat und er den Alkotest verweigert hat, habe ich die Amtshandlung beendet und ich habe dem Herrn W auch gesagt, dass die Amtshandlung beendet ist. Den Zeugen Z haben wir dann nach der Amtshandlung noch auf den Posten Enns bestellt. Der Grund, warum er dann noch einmal auf den Posten bestellt worden ist, war der, dass uns der Zeuge noch einmal genau den Vorfall aus seiner Sicht darlegt. Klarstellung: Bei dem Termin, der mit dem Zeugen ausgemacht wurde – Anwesenheit am Posten Enns – handelt es sich nicht um einen Termin in der gegenständlichen Nacht sondern um einen Termin an einem anderen Tag. Im Zuge dieses Termines wurde dann mit dem Zeugen Z eine Niederschrift am Posten Enns aufgenommen. Ich habe Herrn W das erste Mal gesehen im Zuge der gegenständlichen Amtshandlung, als er vom Fahrstuhl heraus gekommen ist. So weit ich mich erinnern kann, sind wir durch die Tiefgarage in den Wohnblock hineingekommen und dort hat sich der Fahrstuhl im Bereich der Garage gefunden. Als ich Herrn W das erste Mal gesehen habe, waren im Bereich wo ich war, anwesend auch die Frau W und soweit ich mich erinnern kann Inspektor P. Ich habe den Herrn W im Bereich vor der Lifttüre aufgefordert zum Alkotest – zumindest habe ich ihn dort das erste Mal aufgefordert zum Alkotest und Herr W hat das sicher auch mitbekommen, dass ich ihn zum Alkotest aufgefordert habe. Dann sind wir hinaus gegangen zu unserem Dienstauto, das in der H gestanden ist. Es ist dann auch noch die andere Sektorstreife mit Inspektor H und Inspektor M gekommen. Ich bin mit Inspektor H in einer Streife gefahren. Inspektor P war bei der Sektorstreife 1 mit Inspektor M. Die haben vorher noch eine andere Amtshandlung gehabt und sind dann später zum gegenständlichen Vorfall gekommen. Eine dritte Streife ist dann nicht mehr gekommen. Der Alkotest hätte an Ort und Stelle durchgeführt werden sollen, weil wir haben den Alkomaten mit dem Auto mitgeführt. In der Sektorstreife 2 haben wir einen Alkomaten mitgehabt. Der Alkomattest hätte an Ort und Stelle durchgeführt werden sollen. Es hat überhaupt keine Diskussion darüber gegeben, dass der Alkotest wo anders hätte durchgeführt werden sollen. Unser Dienstauto war ca. sieben bis zehn Meter von der Tiefgarage entfernt abgestellt. Man muss von der Aufforderung bis zum Alkotest 15 Minuten warten. Auffordern kann man gleich. Wir hätten vor unserem Dienstwagen bis zur Durchführung des Alkotestes gewartet. Ich habe den Herrn W aufgefordert zum Alkotest, habe ihn auf die Folgen einer Verweigerung aufmerksam gemacht und habe ihm gesagt, dass wir den Alkotest an Ort und Stelle vor dem Dienstfahrzeug machen werden. Ich bin mir nicht zu 100 % sicher, ob wir durch die Tiefgarage zum Lift gegangen sind, aber soweit ich mich erinnern kann, dürfte dies der Fall gewesen sein. Es könnte auch ein anderer Eingang zum Lift gewesen sein, aber sicher ist, als ich Herrn W das erste Mal gesehen habe, ist Herr W aus einem Lift heraus gekommen. Ich glaube, dass es ein Lift war, sollte es kein Lift gewesen sein, dann ist er von einer anderen Tür heraus gekommen. Diese Frage ist meiner Meinung nach nicht entscheidend.

Diese erwähnte Aussage des Zeugen erfolgte auf Grund eines Vorhaltes des Vertreters des Berufungswerbers, dass Herr W gesagt hätte, dass im Haus überhaupt kein Lift ist.

Vorhalt durch den Vertreter des Berufungswerbers: Warum haben Sie in der Anzeige nur sich selbst und nicht auch die anderen Inspektoren als Beweismittel für die Verweigerung angegeben?

Zeuge: Ich habe Herrn W zum Alkotest aufgefordert und es war meine Amtshandlung und die Zeugen habe ich in der Anzeige nicht angeführt.

Vorhalt durch den Vertreter des Berufungswerbers:

Dieser Passus auf Seite 3 der Anzeige ‚Angaben zur Alkoholisierung:

Alkoholgeruch: deutlich.

Gang: unsicher.

Sprache: verändert.

Benehmen: renitent.

Bindehautrötung: leicht.

Sonstige Merkmale: -’.

Frage des Vertreters des Berufungswerbers:  War es so, wie es in der Anzeige angeführt ist?

Zeuge: Ja, genauso war es.

Ich habe Herrn W bei der gegenständlichen Amtshandlung zum ersten Mal in meinem Leben gesehen. Ich habe diese erwähnten Sachen (‚Angaben zur Alkoholisierung’ usw. bis ‚Sonstige Merkmale: -’ im Zuge des Gespräches mit Herrn W festgestellt. Im Zuge des Gespräches und zwar bevor dann die Aufforderung zum Alkotest erfolgt ist. Der Inhalt des erwähnten Gespräches war der – wie vorhin bereits dargelegt –, dass Herr W gesagt hat, dass er nicht gefahren sei. Und dass Herr W gesagt hat, dass wir ihm erst beweisen müssen, dass er mit dem Auto gefahren ist. In diesem Gespräch habe ich Herrn W auch gesagt, dass ich ihn nie mit dem Auto fahren gesehen habe. Im Zuge des Gespräches habe ich Herrn W auch gesagt, dass ich ihn nicht beim Fahren gesehen habe, dass aber ein Zeuge gesagt hat, dass ihn dieser Zeuge beim Fahren gesehen hat.

Vorhalt: In der Anzeige haben Sie angeführt: ‚Alkoholgeruch: deutlich, Gang: unsicher, Sprache: verändert, Benehmen: renitent, Bindehautrötung: leicht, sonstige Merkmale: -’

In der Niederschrift vom 9. Juli 2004 haben Sie angeführt: ‚Herr W war offensichtlich alkoholisiert, äußerst ungehalten und aggressiv.’

Frage des Vertreters des Berufungswerbers: Was von beiden stimmt?

Zeuge: Es stimmt sicher beides, wir haben dann die Amtshandlung beendet, weil es sonst zu einer Eskalation der Amtshandlung gekommen wäre. Herr W war nämlich sehr aggressiv und er hat unter anderem bei unserem Dienstwagen die Autotür zugehaut. Soweit ich mich erinnern kann, war das die rechte hintere Tür unseres Dienstfahrzeuges. Der Alkomat war hinten im Kofferraum des Dienstfahrzeuges. Ob der Kofferraum offen gewesen ist oder nicht, das weiß ich jetzt nicht mehr, ich glaube, er war nicht offen. Warum Herr W die Tür zugehaut hat, dass weiß ich nicht. Herr W wurde durch uns Gendarmeriebedienstete nicht aufgefordert, mit dem Dienstfahrzeug zu einem Alkotest mitzufahren.

Vorhalt: Angabe in der Anzeige auf Seite 3:

‚Andere Art der Verweigerung: W verweigerte den Alkomattest, da er keinen PKW gelenkt hab.’

Niederschrift vom 9. Juli 2004: In der Niederschrift vom 9. Juli 2004 scheint auf: ‚Dass Herr W mit dem Fahrzeug, an dem rechts vorne ein Reifenschaden festgestellt wurde, nach Hause gefahren war, war aufgrund der Aussage von Frau W unstrittig. Herr W wurde deshalb von mir ordnungsgemäß zum Alko-Test aufgefordert, den er jedoch verweigerte.’

Zeuge: Da war ja noch ein zweites Auto im Spiel. Dabei hat es sich um einen Firmenwagen gehandelt. Soweit wir recherchiert haben, dürfte es sich so zugetragen haben – wir haben es ja selbst nicht gesehen: Herr W dürfte mit dem Firmenwagen beim Gasthaus H in A gewesen sein, von dort nach Hause gefahren sein, dabei an einen Randstein angefahren, rechts vorne einen Reifenschaden verursacht haben und ist dann nach Hause gefahren zur Garage, wollte dort den Firmenwagen reinstellen, hat den Firmenwagen dort reingestellt und ist mit dem privaten PKW heraus gefahren. Dabei hat er an einem anderen Fahrzeug mit dem privaten PKW gestreift und dann hat die Frau W angerufen, dass sie einen Unfall verursacht hat. Es ist richtig, dass ich mit der Sektorstreife auf Grund eines Anrufes der Frau W zum Unfallort gekommen bin. Die Verkehrsunfallsanzeige mit Sachschaden vom 27. März 2004 habe ich gemacht. Es waren nur zwei Sektorstreifen anwesend und zwar Sektorstreife 1 und Sektorstreife 2, es gab keine dritte Sektorstreife. Herrn W ist auch gesagt worden, dass der Alkotest an Ort und Stelle hätte durchgeführt werden sollen.

Frage des Vertreters des Berufungswerbers: Warum sagen Sie heute, dass Herr W zweimal zum Alkotest aufgefordert wurde und warum haben Sie das in der Aussage vor der Bezirkshauptmannschaft nicht gesagt?

Zeuge: Ich habe das heute gesagt, damit es noch klarer heraus kommt, ich glaube aber, dass es vor der BH genügt, dass ich gesagt habe, einmal. Weil es reicht ja aus, wenn einmal die Aufforderung zum Alkotest erfolgt.

Über Vorhalt, dass der Zeuge vor der Bezirkshauptmannschaft nichts ausgesagt hat, dass ein Alkomat mitgeführt wurde, führt der Zeuge aus: Dieser Umstand, dass ein Alkomat von uns mitgeführt wird, war und ist auf der Bezirkshauptmannschaft bekannt war und ist und das brauche ich nicht extra erwähnen.“

 

Der Zeuge Gruppeninspektor I H brachte in der Verhandlung am 21. März 2005 vor:

„Soweit es mir in Erinnerung ist, bin ich mit Herrn Inspektor N Streife gefahren. Wir sind um ca. 23.00 Uhr in der gegenständlichen Nacht gerufen worden, dass in A im Bereich H/E jemand an ein Fahrzeug angefahren ist. Wir sind dann losgefahren von St. Florian und wie wir dort angekommen sind in A, ist eine Frau im Kreuzungsbereich gewesen. Die Frau hat uns dann erklärt, was vorgefallen ist. Diese Frau hat gesagt, dass sie mit einem Fahrzeug an ein geparktes Fahrzeug angefahren ist. Nachdem es dann geheißen hat – dies ist über Funk über Enns zu uns gekommen –, dass ein Mann gefahren ist, haben wir uns das Fahrzeug zeigen lassen und zwar das Fahrzeug, mit dem die Frau angefahren ist. Die Frau hat uns dann das Fahrzeug gezeigt, das ein Stück weiter entfernt gestanden ist in der E. Es hat dann insofern nicht zusammen gepasst, dass nach einer Information ein Mann gefahren sein soll und wir haben uns dann noch zeigen lassen, wo der Unfall passiert ist. Nach Aussage eines Zeugen, der dann zu uns von einer Wohnung herunter gekommen ist, der angegeben hat, dass ein beschädigtes Fahrzeug mit ratternden Rädern in die Tiefgarage hineingefahren ist. Wir sind dann mit dieser Frau in die Tiefgarage hineingegangen. Und wir haben dort dann ein weiteres beschädigtes Fahrzeug vorgefunden. In der Zwischenzeit ist – so glaube ich – auch die Sektorstreife Enns 1 gekommen und es sind dann in die Tiefgarage hineingegangen die Frau W, Inspektor N, Inspektor P und Inspektor M und ich – wir sind dann in die Tiefgarage gegangen. Kurz bevor wir in die E zum beschädigten Fahrzeug gegangen sind, habe ich auf der Straße eine beschädigte Radkappe liegen gesehen. Und weil beim beschädigten Fahrzeug in der Tiefgarage ein Reifen ziemlich beschädigt war und eine Radkappe gefehlt hat, bin ich dann rausgegangen und habe diese erwähnte Radkappe besichtigt und geholt. Ich bin dann zurück gegangen in die Tiefgarage und habe diese Radkappe mit den Radkappen, die am Fahrzeug montiert waren, verglichen. Diese eine Radkappe hat mit den erwähnten anderen übereingestimmt. Wie ich dort angekommen bin in der Tiefgarage ist der jetzt in der Verhandlung anwesende Herr W mit den anderen erwähnten Personen in der Tiefgarage beisammen gestanden und im Gespräch hat sich dann herausgestellt, dass das beschädigte Fahrzeug in der Tiefgarage das Fahrzeug des Herrn W ist. Soviel ich mich erinnern kann, hat Herr W dann bestritten, dass er mit dem beschädigten Fahrzeug gefahren ist. Herr W hat zum Ausdruck gebracht, dass ihn das nicht interessiere und dass uns als Gendarmeriebedienstete das nichts angehe. Inspektor N hat dann die Amtshandlung geführt und ich habe diese Amtshandlung nicht im Detail verfolgt. Ich habe mitgekriegt, wie Herr N den Herrn W zum Alkotest aufgefordert hat. Wir sind dann auch zum Dienstfahrzeug hinausgegangen, das im Bereich der Einfahrt zur Tiefgarage gestanden ist. Dort ist Herr W dann, soweit ich mich erinnern, noch einmal zum Alkotest aufgefordert worden. Soweit ich mitgekriegt  habe, war das Verhalten des Herrn W äußerst aufgebracht und aggressiv. Es war kein Verhalten, das eine nicht alkoholisiert Person zu Tage legt. Ich habe mit Herrn W keinen persönlichen Kontakt gehabt, weil ich die Amtshandlung nicht geführt habe. Der Alkotest hätte beim Dienstfahrzeug durchgeführt werden sollen. Der Alkomat war im Dienstfahrzeug und zwar war der Alkomat im Kofferraum des Dienstfahrzeuges. Im Kofferraum war auch der Stecker zum Anstecken des Alkomates. Unter uns Gendarmeriebediensteten war zuerst eine Meinung, dass der Alkomat nicht im Dienstfahrzeug war. Soviel ich weiß, war das Gerät eine Woche vorher in Traun zur Überprüfung und das Gerät war dabei. Das Alkomatgerät war ca. eine Woche vorher in Traun zur Überprüfung oder auf Reparatur. Vor diesem Hintergrund war vielleicht die Aussage, dass der Alkotest in Enns, wo der nächste vorhandene Alkomat gewesen wäre, durchgeführt hätte werden sollen. Nachdem der Kofferraumdeckel des Dienstfahrzeuges geöffnet wurde, hat sich herausgestellt, dass der Alkomat im Dienstfahrzeug vorhanden war. Herrn W ist gesagt worden, dass der Alkotest im Bereich des Dienstfahrzeuges durchgeführt wird. Ich glaube, dass Herr W auch gesagt hat – ich kann mich aber nicht mehr mit 100 %iger Sicherheit daran erinnern: ‚Na wenn Ihr nicht wisst, wo Ihr den Alkomat habt, dann interessiert mich das Ganze nicht.’ Durch den Inspektor N wurde Herrn W auch erklärt, was die Folgen einer Verweigerung sind. Wir sind zur Unfallstelle gekommen auf den Anruf der Frau W hin, dass ein Unfall mit Sachschaden erfolgt ist. Die Aufforderung des Inspektor N zum Alkotest erfolgte, da angenommen wurde, dass Herr W mit dem Auto mit dem ‚Patschen’ gefahren sei und dieses gelenkt hat. Herr N hat nicht genau gewusst, ob wir den Alkomat mit haben im Fahrzeug. Ich habe dann nachgeschaut im Fahrzeug und habe dann festgestellt, dass der Alkomat im Kofferraum des Fahrzeuges war. Ich habe dann auch dem Inspektor N gesagt, dass wir den Alkomat im Kofferraum des Dienstfahrzeuges mitgehabt haben. Es kann schon sein, dass Inspektor N vorher zu Herrn W gesagt hat, dass er zu einem Alkotest auf den Posten nach Enns mitfahren solle – er = Herr W. Ich habe das aber nicht wahrgenommen. Ich habe gesehen, dass eine Tür des Dienstfahrzeuges offen war. Ich habe nur wahrgenommen, dass die Tür des Dienstfahrzeuges offen war. Ich glaube es war die Tür des Dienstfahrzeuges hinten. Ich habe gehört, dass diese Tür ordentlich zugehaut worden ist. Wer diese Tür zugehaut hat, das habe ich nicht gesehen. Ich habe gehört, wie Herr W gesagt hat: ‚Wenn Ihr nicht wisst, wo der Alkomat ist, dann interessiert mich das Ganze nicht’.

Der Alkomat war nicht eingeschaltet. Nachdem festgestellt wurde, dass das Alkomatgerät im Dienstfahrzeug ist, wurde Herr W nochmals aufgefordert zum Alkomattest vor Ort. Dann war die Aussage des Herrn W: ‚Wenn Ihr nicht wisst, wo Ihr den Alkomat habt, dann interessiert mich das nicht’. Ich kann nicht sagen, ob der Alkomat eingeschaltet wurde oder nicht. Mir ist nicht bekannt, dass eine dritte Streife anwesend war. Wir haben nur die beiden Streifen und hatten damals nur die beiden Streifen Enns 1 und Enns 2.“

 

Der Zeuge Revierinspektor P P brachte in der Verhandlung am 21. März 2005 vor:

„In der gegenständlichen Nacht hatte ich Dienst mit dem Kollegen M. Wir waren bei einem Alarm und haben über Funk mitbekommen, dass in A ein offensichtlich alkoholisierter Lenker unterwegs gewesen sei. Wir haben die Sache mit dem Alarm fertig gemacht und sind dann auf die Dienststelle nach Enns gefahren. Dort hat inzwischen Frau W angerufen gehabt und gesagt, dass sie an ein Auto angefahren ist. Kollege M und ich sind dann nach A gefahren und wir haben gewusst, dass auch die andere Streife und zwar die Sektorstreife 2 schon in der gegenständlichen Sache tätig war. Als wir hingekommen sind, waren die Kollegen der anderen Streife mit der Frau W gerade in der Tiefgarage. Die Amtshandlung hat der Kollege N geführt. Herr W hat auf mich einen alkoholisierten Eindruck gemacht. Herr W hat leicht geschwankt und undeutlich gesprochen, die Augen haben richtig ‚rötlich geflackert’. Der Kollege M und ich wir haben uns das beschädigte geparkte Auto angeschaut. In einem Kreis von einem Durchmesser ca. 30 Meter hat sich Folgendes abgespielt: Das geparkte beschädigte Fahrzeug war abgestellt, die Dienstfahrzeuge waren abgestellt, das beschädigte Fahrzeug war in der Tiefgarage abgestellt. Und das beschädigte Linzer Auto. Ich habe die Aufforderung zum Alkotest schon mitbekommen, mein Kollege M und ich sind aber immer wieder hin und her gegangen. Wir haben uns aber schon im Nahbereich befunden.

Dem Zeugen wird der Passus aus der Niederschrift vom 8. Juli 2004 vorgelesen und zwar von ‚Während der Amtshandlung’ usw. bis ‚aggressiv gegenüber den Gendarmeriebeamten’.

Der Zeuge führt dazu aus: Dieses Aussage trifft zu. Ich hatte den Eindruck, dass Herr W ‚fuxteufelswild’ war und einen richtigen ‚Gizi’ hatte. Meiner Meinung nach muss nicht jeder, der alkoholisiert ist, aggressiv sein. Und jeder der aggressiv ist muss nicht alkoholisiert sein. Ich habe wahrgenommen, dass Herr Kollege N den Herrn W zum Alkotest aufgefordert hat. Der Alkotest hätte an Ort und Stelle durchgeführt werden sollen. Ich selbst habe nicht im Dienstfahrzeug, mit dem ich unterwegs war, nachgeschaut, ob ein Alkomat drinnen war. Soweit ich mich erinnern kann, hat Inspektor N gesagt, dass der Alkotest im Bereich des Dienstfahrzeuges durchgeführt hat werden sollen. Ich habe die Amtshandlung, die Herr N geführt hat, nur am Rande mitverfolgt. Ich habe auch nur am Rande mitverfolgt, dass eine Tür eines Dienstfahrzeuges zugeschlagen wurde.“

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Bw hat am 26. März 2004 in der Zeit zwischen 00.00 Uhr und 00.15 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen in A auf der E und auf der H bis auf Höhe des Hauses H gelenkt und er ist im Zuge dieser Fahrt beim Rückwärtsfahren gegen den am rechten Fahrbahnrand abgestellten Pkw mit dem Kennzeichen angestoßen und der Pkw mit dem Kennzeichen wurde dabei beschädigt.

Der Bw hat dann nicht an der Feststellung des Sachverhaltes mitgewirkt und er hat den Unfallsort unmittelbar nach dem Verkehrsunfall verlassen.

Der Bw hat sich im gegenständlichen Zusammenhang vermutlich in einem durch einen Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden und er hat die Durchführung einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt auf eine diesbezügliche Aufforderung hin verweigert. Die diesbezügliche Aufforderung erfolgte vom besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Revierinspektor M N am 26. März 2004 um 01.10 Uhr in A beim Haus H.

 

Dieser Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen auf Grund der in der Verhandlung am 21. März 2005 gemachten und oben wiedergegebenen Aussagen der Zeugen C Z, Revierinspektor M N, Revierinspektor P P und Gruppeninspektor I H. Diesen Aussagen wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht worden sind (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG) und darauf, dass diese Zeugen in der Verhandlung einen guten persönlichen Eindruck gemacht haben.

(Die übrigen in der Verhandlung am 21. März 2005 einvernommenen Zeugen brachten im Hinblick auf den gegenständlichen Sachverhalt nichts relevantes vor.)

 

Die objektiven Tatbestände der dem Bw durch die Spruchpunkte 1.) und 3.) des gegenständlichen Straferkenntnisses vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – im Hinblick auf den Spruchpunkt 3.) als Vorsatz und im Hinblick auf den Spruchpunkt 1.) als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils (= im Hinblick auf alle beiden Spruchpunkte) nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegt keine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Mildernd wird auch die lange Verfahrensdauer gewertet (§ 34 Abs.2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG). Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 2.000 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: für zwei Kinder und für die Ehefrau.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 20 VStG (= Außerordentliche Milderung der Strafe) liegen vor.

Es konnte im Hinblick auf den Spruchpunkt 3.) des angefochtenen Straferkenntnisses die Mindeststrafe unterschritten werden.

 

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) gründet sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Gesetzesstellen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

Beachte:

Die Behandlung der Beschwerde wurde, soweit sie sich gegen den angefochtenen Bescheid betreffend die Übertretung nach § 4 Abs.1 lit.c StVO richtet, abgelehnt.

Im Übrigen (hinsichtlich der Übertretung nach § 5 Abs.2 StVO) wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

VwGH vom 24. Oktober 2008, Zl.: 2008/02/0020-5

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