Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521794/2/Ki/Da

Linz, 06.12.2007

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn A S, S, K, vom 25.11.2007 gegen die Erledigung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 8.11.2007, VerkR20-1558-1987, in der FSG-Angelegenheit zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 58 ff AVG

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 12.1.2006, VerkR20-1558-1987, wurde dem Rechtsmittelwerber die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von 24 Monaten gerechnet ab Zustellung des Bescheides entzogen, wobei festgestellt wurde, dass die Zeit in der Haft in die Entziehungsdauer nicht eingerechnet werde.

 

Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Rechtsmittelwerber mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 4.11.2005, Zl.: 22 Hv 71/05 i, 1. wegen des teils versuchten, teils vollendeten Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach den §§ 206 Abs.1 und 15 Abs.1 StGB, 2. wegen des teils versuchten, des teils vollendeten Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach den §§ 207 Abs.1 und 15 Abs.1 StGB sowie 3. wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs.1 Z2 StGB in der Zeit zwischen Frühjahr 1999 und Herbst 2004 unter Anwendung des § 28 StGB nach § 206 Abs.1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt wurde.

 

Einer dagegen erhobenen Berufung wurde mit dem hiesigen Bescheid (Erkenntnis) vom 16.3.2006, VwSen-521245/5/Ki/Da, insofern Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf 15 Monate gerechnet ab 8.2.2006 festgesetzt wurde. Die Nichteinrechnung der Haftzeiten wurde, der damaligen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend, bestätigt. Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

 

Mit Eingabe vom 30.10.2007 begehrte der Rechtsmittelwerber unter Hinweis auf die neueste Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Nichteinrechnung der Haftzeit nicht rechtskonform sei, die sofortige Ausfolgung seines Führerscheines bzw. allenfalls eines Ablehnungsbescheides.

 

Mit Schreiben vom 8.11.2007, VerkR20-1558-1987, hat die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung Herrn S mitgeteilt, dass der Bescheid, mit dem ihm die Lenkberechtigung für die Dauer von 15 Monaten entzogen wurde (wobei Haftzeiten nicht in die Entziehungsdauer einzurechnen sind) rechtskräftig ist. Der Führerschein könne ihm somit erst nach Ablauf der Entziehungsdauer ausgefolgt werden.

 

Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 25.11.2007, der Rechtsmittelwerber vermeint, dass das Antwortschreiben der BH Urfahr-Umgebung als Bescheid zu qualifizieren sei und er beantrage erneut die sofortige Ausfolgung seines Führerscheins.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 58 Abs.1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

 

Der Rechtsmittelwerber vermeint nun, es handle sich bei der Erledigung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung um einen Bescheid, weil sein Antrag inhaltlich erledigt wurde.

 

Es trifft grundsätzlich zu, dass trotz der klaren Regelung des § 58 Abs.1 AVG angenommen werden kann, dass allein der Mangel der ausdrücklichen Bezeichnung einer Erledigung als "Bescheid" nicht bewirkt, dass ein Bescheid nicht existent wird bzw. dass auch auf den Inhalt der Erledigung abzustellen ist.

 

Im vorliegenden Falle erfüllt die Erledigung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 8.11.2007 in keinem Punkt die erforderlichen Kriterien, welche auf das Vorhandensein eines Bescheides hinweisen würden. In der gegenständlichen Erledigung, welche nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet wurde, fehlen auch der förmliche Spruch, eine hinreichende Begründung sowie auch die Rechtsmittelbelehrung.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet daher, dass es sich im vorliegenden Falle lediglich um ein informelles Schreiben handelt, mit welchem dem Rechtsmittelwerber seitens der Erstbehörde Parteiengehör gewahrt wurde, jedoch keinesfalls um eine abschließende bescheidmäßige Erledigung.

 

Mangels Vorliegen eines Bescheides war daher eine Berufung nicht zulässig bzw. war diese Berufung seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich wegen dessen Unzuständigkeit als unzulässig zurückzuweisen.

 

Völlig unpräjudiziell wird jedoch der Ordnung halber darauf hingewiesen, dass die Entziehung der Lenkberechtigung im festgestellten Ausmaß unter Nichteinrechnung der Haftzeiten in Rechtskraft erwachsen ist und daher grundsätzlich ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung nicht mehr zulässig ist.

 

Weiters wird darauf hingewiesen, dass die erkennende Berufungsbehörde im Rahmen der Wertung für die Berufungsentscheidung vom 16.3.2006 sehr wohl auf den Umstand Bedacht genommen hat, dass, nach vormaliger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Haftzeiten nicht einzurechnen sind und es wurde unter Berücksichtigung dieses Umstandes die von der Erstbehörde vorgenommene Entzugsdauer entsprechend herabgesetzt. Die erkennende Berufungsbehörde vertritt nach wie vor die Auffassung, dass die konkreten Umstände, nämlich der lange Tatzeitraum, der Missbrauch mehrerer Kinder sowie die Art und Weise, welche zur Erreichung der sexuellen Handlungen angewendet wurde, die faktische Entzugsdauer jedenfalls rechtfertigen.

 

                                                     Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen.

                                                                  Mag. Kisch

 

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