Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521799/2/Br/Ps

Linz, 12.12.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn K G, geb., L, V, vertreten durch Dr. O T, Rechtsanwalt, R, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 13. November 2007, Zl. VerkR21-341-2007-Ga, mit welchem ihm die Lenkberechtigungen für die Klassen A, B, C, E, F u. G wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen und begleitende Maßnahmen angeordnet wurden, zu Recht:

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Entzugsdauer mit 9 (neun) Monaten festgelegt wird; im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1 u. Abs.3 iVm 7 Abs.1 Z1, Abs.3 Z2 und Abs.4, 25 Abs.1 und Abs.3, 26 Abs.2, § 29 Abs.4 Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/2006;

§ 66 Abs.4, § 67d Abs.1 und § 64 Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10,2004;

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Von der Bezirkshauptmannschaft wurde in Bestätigung deren Mandatsbescheides vom 4. Juli 2007 als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung erster Instanz folgender Bescheid erlassen:

“I. Die von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems am 22.05.2000 unter AZ: VerkR20-999-2000/KI  für die Klassen A, B, C, E, F und G Lenkberechtigung wird Ihnen für die Dauer von

24 (vierundzwanzig) Monaten,

gerechnet ab Zustellung des Bescheides vom 04.06.2007 (= 11.06.2007), das ist bis ein­schließlich 11.06.2009, entzogen (Rechtsgrundlage § 26 Abs.2 FSG).

 

 

II.        Das Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen wird Ihnen für die Dauer von

24 (vierundzwanzig) Monaten,

gerechnet ab Zustellung des Bescheides vom 04.06.2007 ( = 11.06.2007), das ist bis ein­schließlich 11.06.2009, verboten (§ 32 Abs.1 Z1 FSG).

 

III. Sie haben sich - vor Wiedererteilung der Lenkberechtigung/vor Wiedererlangung der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern und von vierrädrigen Leichtkraftfahr­zeugen - einer Nachschulung zu unterziehen.

Die Nachschulung hat bei einer hiezu ermächtigten Stelle zu erfolgen, die Anmeldung haben Sie selbst vorzunehmen (§ 24 Abs. 3 FSG)

 

IV.  Sie haben - vor Wiedererteilung der Lenkberechtigung/vor Wiedererlangung der Berech­tigung zum Lenken von Motorfahrrädern und von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen -eine verkehrspsychologische Stellungnahme (von einer hiezu ermächtigten Stelle) beizu­bringen (§ 24 Abs. 3 FSG).

 

V.  Sie haben - vor Wiedererteilung der Lenkberechtigung/vor Wiedererlangung der Berech­tigung zum Lenken von Motorfahrrädern und von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen -ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten beizubringen (§ 24 Abs. 3 FSG).

VI.       Die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid allenfalls einzubringenden Be­rufung ist ausgeschlossen (§ 64 Abs.2 AVG).“

 

1.1. In der ausführlichen und im Detail auf die Aktenlage eingehenden Begründung führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

"Gemäß § 26 Abs. 2 FSG 1997, i.d.d.g.F., ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen wird.

Gemäß § 32 Abs. 1 Ziff. 1 FSG 1997, BGBl.Nr. 120/1997, i.d.F. BGBl.Nr. 81/2002, hat die Be­hörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 FSG 1997 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheit­lich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invaliden­kraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs. 3 und 4, 25 , 26 und 29 FSG 1997 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraft­fahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

Eine Person gilt gemäß § 7 FSG 1997 dann nicht als verkehrszuverlässig, wenn auf Grund er­wiesener bestimmter Tatsachen und ihrer Wertung angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbe­sondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.

Dies ist gemäß § 7 Abs. 3 Ziff. 1 und 2 FSG 1997, i.d.d.g.F., insbesondere dann der Fall, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis lb StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeige­setz 1991 zu beurteilen ist oder beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Ge­richte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher aufgrund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist.

 

§ 24 Abs. 3 FSG 1997, i.d.F. BGBl.Nr. 81/2002:

Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen.

Die Behörde hat eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder la StVO 1960 erfolgt. Im Rahmen des amts­ärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer ver­kehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden.

Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG 1997 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entzie­hungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Nach der Anzeige der Polizeiinspektion P lenkten Sie am 26.12.2006 gegen 05.35 Uhr den PKW auf der Lederauer Gemeindestraße im Gemeindegebiet von Pettenbach, aus Richtung Pettenbach kommend in Richtung Lederau.

Im Bereich der Kreuzung mit dem Güterweg "Almburg" kamen Sie nach rechts von der Fahr­bahn ab. Der PKW stieß mit der rechten vorderen Fahrzeugseite gegen mehrere unmittelbar ne­ben der Fahrbahn befindliche Bäume und kam in der Folge ca. 15 Meter unterhalb der Fahrbahn, im Bereich der dort steil abfallenden Böschung, auf den Rädern zum Stillstand. Der auf dem Beifahrersitz mitfahrende A M wurde beim Verkehrsunfall tödlich verletzt.

Im Zuge der Unfallserhebungen ergab sich der Verdacht, dass Sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden (Alkoholgeruch, gerötete Augenbindehäute).

Der Aufforderung zur Durchführung einer Atemluftprobe bzw. in der weiteren Folge zur Durch­führung einer Blutabnahme stimmten Sie zu.

Nach dem Ergebnis der Atemluftprobe - die Messung erfolgte um 08.50 Uhr/08.51 Uhr unter Verwendung des Alkomat "Siemens A 255" - lag ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,76 mg/1 vor (zwischen Lenkzeit/Unfallszeitpunkt/05.35 Uhr und dem Zeitpunkt der Messung der Atemluft liegt eine Zeitdifferenz von 3 Stunden und 15 Minuten).

Um 11.58 Uhr/26.12.2006 wurde im Landeskrankenhaus Kirchdorf eine Blutabnahme durchgeführt.

Nach dem Ergebnis der Blutuntersuchung (durchgeführt vom Gerichtsmedizinischen Institut Salzburg) errechnete sich eine Mindestblutalkoholkonzentration von 1,75 Promille zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalles am 26.12.2006 um 05.35 Uhr (bei einem Mindestabbauwert von 0,10 Promille pro Stunde).

 

Die im Spruch festgesetzte Entzugsdauer/Verbotsdauer war in Anbetracht des zugrunde liegen­den Sachverhaltes und seiner Wertung insbesondere deshalb vorzuschreiben, weil die Lenkbe­rechtigung bereits für die Dauer von vier Wochen entzogen war

(Bezirkshauptmannschaft Kirchdorß'Krems/VerkR21-86-2000/KI, 09.06.2000 bis 07.07.2000/Alkoholdelikt zwischen 0,4 mg/1 und 0,59 mg/1 Atemluftalkoholgehalt). Außerdem war bei der Festsetzung der Entzugsdauer zu berücksichtigen, dass Sie als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung einer Verkehrsvorschrift ein Verhalten gesetzt haben, welches geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen (erhebliche Alko-holbeeinträchtigung).

Sie haben, obwohl Sie vor Antritt der Fahrt eine größere Menge an alkoholischen Getränken konsumiert haben, in Kauf genommen, dass die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer ge­fährdet ist und dadurch ein besonders rücksichtsloses Verhalten gesetzt. Sie haben in erheblich alkoholbeeinträchtigten Zustand einen PKW auf Straßen mit öffentli­chem Verkehr gelenkt, wobei es in der Folge zu einem folgenschweren Verkehrsunfall gekom­men ist.

 

Sie haben gegen den ha. Bescheid vom 04.06.2007 das Rechtsmittel der Vorstellung ergriffen, das Ermittlungsverfahren wurde eingeleitet.

 

In der Zwischenzeit wurde das beim Landesgericht Steyr anhängige Gerichtsverfahren rechts­kräftig abgeschlossen.

Urteil des Landesgerichtes Steyr:

Sie sind schuldig, am 26.12.2006 in Pettenbach als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen dadurch, dass Sie die im Straßenverkehr gebotene Sorgfalt und Aufmerksamkeit außer Acht ließen, mit dem PKW rechts von der Fahrbahn abkamen, eine steil abfallende Böschung hinunter fuhren und dabei mit dem Fahrzeug mehrmals gegen Baumstämme prallten, wodurch der Beifahrer A M aus dem Fahrzeug geschleudert wurde, A M, der durch den Unfall ein Schädelhirntrauma erlitten hat, fahrlässig getötet zu haben, nachdem Sie sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfä­higkeit nicht ausschließenden Rauschzustand (zumindest 1,75 Promille) versetzt haben, obwohl Sie vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, dass Ihnen eine Tätigkeit, und zwar das Lenken eines Kraftfahrzeuges bevorstand, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet war.

 

Sie haben hiedurch das Vergehen der fahrlässigen Tötung unter besonders gefahrlichen Ver­hältnissen nach § 81 Abs.l Ziff.2 StGB begangen und werden hiefür nach § 81 Abs.l StGB un­ter Anwendung des § 43 a Abs.2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Mona­ten und zu einer Geldstrafe in der Höhe von 240 Tagessätzen zu je 4 Euro, somit zu einer Gesamtgeldstrafe von 960 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen verurteilt.

Gemäß § 43 Abs.l StGB wird die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Pro­bezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Sie haben in der abschließenden Stellungnahme vom 09.11.2007 zwar grundsätzlich, vor allem aufgrund des Sachverständigengutachtens des Dipl.Ing. W H, "Ihre Lenkereigen­schaft nicht in Abrede gestellt" und sich am Zustandekommen des Verkehrsunfalles und den dadurch bewirkten Folgen schuldig bekannt.

Sie haben jedoch Ihre bisherige Ansicht aufrecht gehalten, dass die über Sie verhängte Entzugs­dauer von 24 Monaten als weitaus überhöht anzusehen ist, da "doch A M aus seinem persönlichen Verhalten dazu beigetragen hat, dass es letztlich zu diesem schweren Vorfall ge­kommen war und diese Umstände auch beim über Sie verhängten Urteil berücksichtigt wurden".

 

Die Behörde hat im Rahmen Ihrer Prognoseentscheidung das gesamte für die Verkehrszuverläs­sigkeit relevante strafbare Verhalten, auch länger zurückliegender einschlägiger Delikte und vo­rangegangene Entziehungen der Lenkberechtigung zu berücksichtigen. Diese Feststellungen sind erforderlich, um im Rahmen der Wertung ein einwandfreies Bild von der charakterlichen Ein­stellung des Betreffenden in Bezug auf die Teilnahme am Straßenverkehr zu gewinnen. Für die Festsetzung der Entziehungsdauer ist die - unter Berücksichtigung der Wertungskriterien gemäß § 7 Abs.4 FSG 1997 zu erstellende - Prognose maßgebend, wann Sie die Verkehrszuver­lässigkeit wieder erlangen werden, das heißt, wann Sie die Sinnesart gemäß § 7 Abs.l FSG 1997, derentwegen die Verkehrsunzuverlässigkeit angenommen wurde, überwunden haben werden. Dazu wird ergänzt, dass es im Zusammenhang mit der Bemessung der Entziehungsdauer auf das Ausmaß der Unfallsfolgen nicht ankommt.

Wie bereits in dem von Ihnen in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 04.06.2007 angeführt, war bei der Entscheidung über die Entzugsdauer nicht nur das Verhalten des Anlassfalles aus­schlaggebend sondern auch, dass die Lenkberechtigung bereits im Jahr 2000 für die Dauer von vier Wochen entzogen werden musste (Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems/VerkR21 -86-2000/KI).

Die Entziehung der Lenkberechtigung war auszusprechen, weil Sie ein Alkoholdelikt mit einem Alkoholgehalt der Atemluft zwischen 0,4 mg/l und 0,59 mg/1 gesetzt haben. Im gegenständlichen Anlassfall haben Sie, wie bereits angeführt, ein Verhalten gesetzt, welches geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Dies wurde auch im Ge­richtsverfahren ausdrücklich angeführt.

Sie haben also in Kauf genommen, dass die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer ge­fährdet wird und dadurch ein besonders rücksichtsloses Verhalten gesetzt.

 

Im Übrigen können auch bereits zuvor begangene und getilgte "Alkoholdelikte" in die Wertung einbezogen werden, da durch die Streichung des Begriffes "erstmalig" und der entsprechenden Anpassung in § 26 Abs.5 FSG 1997 eine Übertretung gemäß § 99 Abs.l StVO 1960 (Alkoholde­likt) völlig unter das Wertungsregime des § 7 Abs.4 und 5 FSG 1997 fällt.

 

Wenn Sie in Ihrer abschließenden Rechtfertigung vom 09.11.2007 daraufhinweisen, dass "doch A M aus seinem persönlichen Verhalten dazu beigetragen hat......., und diese Um­stände auch beim über Sie verhängten Urteil berücksichtigt wurden", wird Ihnen entgegen­gehalten, dass bei den Strafbemessungsgründen einzig und allein Ihr Geständnis als mildernd angeführt ist. Erschwerend war eine einschlägige Vorstrafe.

Für die Bemessung des Tagessatzes waren Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Ihre monatliche Arbeitslosenunterstützung von 950 Euro, die Sorgepflicht für ein Kind sowie hohe Kreditschulden maßgeblich.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als erkennende Behörde kann somit Ihre Schlussfolge­rungen nicht nachvollziehen, es wird auf die vorstehend angeführten Ausführungen verwiesen.

 

Aufgrund des - vorstehend angeführten Sachverhaltes - und dessen Wertung gelangt die Behör­de zur Auffassung, dass Sie für die im Spruch des gegenständlichen Bescheides angeführte Zeit nicht verkehrszuverlässig sind (Prognoseentscheidung).

Es ist Ihnen daher aus Gründen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung für die im Spruch angeführte Zeit zu entziehen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden."

 

2. Dem tritt der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung wie folgt entgegen:

"In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erstatte ich zum Bescheid vom 13.11.2007 nachstehende

 

BERUFUNG:

 

In diesem Bescheid wird mir die Lenkerberechtigung für die Klassen A, B, C, E, F und G auf die Dauer von 24 Monaten, gerechnet ab 11.6.2007 bis 11.6.2009 entzo­gen. Weiters wurde mir das Lenken von Motorfahrrädern über einen Zeitraum von 24 Monaten entzogen, weiters wurde mir erteilt, vor Wiedererteilung der Lenkerberech­tigung und Wiedererlangung der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern mich einer Nachschulung zu unterziehen, weiters wurde mir auferlegt, eine verkehrs­psychologische Stellungnahme beizubringen und ein entsprechendes amtsärztliches Gutachten beizubringen.

Begründet wurde die Entscheidung dadurch, dass ich am 26.12.2006 gegen 0.35 Uhr den PKW auf der Lederauer Gemeindestraße im Gemeindegebiet von Pettenbach aus Richtung Pettenbach kommend in Richtung Lederau gelenkt habe.

Im Bereich der Kreuzung mit dem Güterweg "Almburg" kam ich mit dem Fahrzeug von der Fahrbahn ab, wodurch es zur Kollision mit den dort befindlichen Bäumen kam, der auf dem Beifahrersitz mitfahrende A M wurde beim Verkehrsun­fall tödlich verletzt. Der von mir zugestimmten Durchführung einer Atemluftprobe bzw. einer durchgeführten Blutabnahme ergab sich eine Alkoholisierung von 0,76 mg/l bzw. auf Grund der Blutabnahme 1,75 Promille.

In der weiteren Folge wurde im gegenständlichen Bescheid das Urteil des Landesge­richtes Steyr zitiert, in dem insbesonders darauf hingeführt wurde, dass einerseits ein volles Geständnis abgelegt wurde auf Grund der Gesamtsituation, die vom Gericht entsprechend verurteilt und gewürdigt wurde, eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten bedingt verhängt wurde, darüber hinaus eine Geldstrafe in Höhe von 960,00. Unberücksichtigt blieb in dieser Entscheidung, dass im Rahmen des abgeführten Beweisverfahrens vor dem Landesgericht Steyr festgestellt wurde, dass einerseits der verunglückte A M mir in das Lenkrad gegriffen hatte, wodurch aus technischer Sicht nicht auszuschließen war, dass allenfalls mit diesem Verhalten das Abkommen des von mir gelenkten Fahrzeuges bewirkt oder mitbewirkt wurde.

Wesentlich war auch im abgeführten Beweisverfahren, dass zum Vorfallszeitpunkt A M nicht angegurtet war und aus technischer Sicht bei entsprechender Gurtenanlegung eine tödliche Verletzung auszuschließen gewesen wäre. Es wäre bei einem ordnungsgemäßen Gurten anlegen nur zu einer geringen Verletzung des A M gekommen.

Darüber hinaus wurde auch vom Gericht in der Strafbemessung entsprechend ge­würdigt, dass ich keinesfalls die Absicht hatte, zur Heimfahrt mein Fahrzeug zu be­nützen und verweise ich diesbezüglich auf sämtliche immer von mir getroffenen An­gaben.

Anlass für die gegenständliche Fahrt war das Ersuchen des A M mit ihm zum so genannten "Schiball" zu fahren, wobei ich meinen Nachbarn schon vor Antritt dieser Fahrt immer erklärte, dass keinesfalls die Heimfahrt mit meinem Fahrzeug stattfinden wird, sondern zur Heimfahrt ein Taxi in Anspruch genommen werden muss.

Auf Grund der bei mir noch immer bestehenden Amnesie, habe ich keine konkrete Erinnerung, warum es letztlich doch zu meiner Lenkereigenschaft bei der Heimfahrt gekommen war. Soweit ich mir dies erklären kann war, dass zum fraglichen Zeitpunkt auf Grund der vielen wartenden Personen offensichtlich ein Taxi in absehbarer Zeit nicht zur Verfügung stand und allenfalls auch A M sich bereit erklärt hatte, mit meinem Fahrzeug die Heimfahrt durchzuführen, wobei bei kurzer Fahrt offen­sichtlich auf Grund der Alkoholisierung des A M ein Fahrerwechsel stattge­funden hatte.

Es wurde ohnehin im Strafverfahren festgestellt, dass bei A M eine über­aus große Alkoholisierung vorlag und war es zumindest aus diesem Verhalten erklär lieh, dass allenfalls nach kurzer Wegstrecke es zu jenem Fahrerwechsel gekommen war, der letztlich auch zu meiner Lenkereigenschaft führte.

Trotz aller Bemühungen, mich an diese Vorfallszeit zu erinnern, kann ich mir den ge­samten Ablauf nur so, wie bisher geschildert, erklären, da ich mir ganz sicher war, dass ich keinesfalls aus eigenem Entschluss die Heimfahrt mit meinem Fahrzeug antreten wollte.

Demgemäß erscheint nach wie vor die über mich verhängte Entzugsdauer von 24 Monaten als weitaus überhöht, da doch A M aus seinem persönlichen Verhalten wesentlich dazu beigetragen hat, dass es letztlich zu diesem schweren Vorfall gekommen war und wiederhole ich nochmals, dass diese Umstände auch beim vorher zitierten Urteil des Landesgerichtes Steyr ausdrücklich berücksichtigt wurden.

Keinesfalls kann jedoch daraus eine Prognose eines besonders rücksichtslosen Ver­haltens abgeleitet werden, wie dies im vorgenannten Bescheid mir angelastet wurde. Richtig ist, dass ich im Jahr 2000 auf die Dauer von 4 Wochen einen Entzug der Lenkerberechtigung hatte, der jedoch - abgesehen von der Alkoholisierung - keinerle sonstige Folgen bewirte, wobei auf die relativ geringe Alkoholisierung zu diesem An­lassfall verwiesen wird.

Ausdrücklich weise ich darauf zurück, dass ich von vornherein irgendeine Kenntnis hatte, dass ich in besonders gefährliche Verhältnisse geraten werde. Es wurde auch keinesfalls im Gerichtsverfahren ausgedrückt, sondern wurde auch im Gerichtsver­fahren durchaus vom Richter anerkannt, dass ich keinesfalls vor hatte, ursprünglich mit meinem Fahrzeug die Heimfahrt anzutreten und nur aus den mehrfach geschil­derten unglücklichen Umständen es letztlich zu dieser Fahrt gekommen war.

Es kann auch im Bescheid nicht gefolgt werden, dass mein Fahrverhalten lediglich ausschlaggebend für die Bemessung der Gesamtsituation heranzuziehen ist, son­dern wird in jedem wie auch immer abgeführten Strafverfahren eine entsprechende Abwägung vorgenommen, welches Verhalten letztlich die Beteiligten trifft und gerade in meinem Verhalten ist sicherlich davon auszugehen, dass ich nicht leichtfertig damals die Heimfahrt angetreten hatte, sondern nur aus vielen unglücklichen Umstän­den letztlich sich einerseits die Heimfahrt ergeben hatte, andererseits auch der Un­fall sich ereignet hatte mit jenen Folgen, die mehrfach darlegt wurden.

Nochmals verweise ich darauf, dass im Gutachten des Sachverständigen DI H eindeutig festgestellt wurde, dass während der Fahrt mir in das Lenkrad gegriffen wurde und somit auch nicht auszuschließen ist - gerade im Kurvenbereich - durch Hineingreifen in die Lenkradbewegung, dass letztlich jenes Abkommen des Fahrzeu­ges bewirkt wurde, wie es im gegenständlichen Vorfall eingetreten war.

Die über mich verhängte Entzugsdauer von 24 Monaten erscheint als überaus hoch und keinesfalls der von mir vorgebrachten Verantwortung angemessen.

 

Ich stelle daher den

 

ANTRAG,

 

der Berufung Folge zu geben und die verhängte Entzugsdauer der Lenkerberechti­gungen für die Klassen A, B, C, E, F und G doch wesentlich unter die Zeitdauer von 24 Monaten herabzusetzen.

 

W, am 26.11.2007                                                                        K P G"

 

3. Der Verfahrensakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 Z2 AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier mangels strittiger Tatsachen unterbleiben (§ 67d Abs.2 AVG).

Dem Verfahrensakt angeschlossen finden sich neben dem Unfallsakt mit Niederschriften und Lichtbildern (in Kopie), ebenfalls Gutachten des gerichtsmedizinischen Institutes Salzburg-Linz (Dr. T, Dr. K [über den Umfang der Alkoholbeeinträchtigung zum Zeitpunkt der Unfallfahrt] u. Dr. H als Obduzent des getöteten Beifahrers), des KFZ-Sachverständigen Dr. H und das Urteil des LG Steyr, 15 Hv 62/07p. Hinsichtlich dessen Inhaltes kann auf die Ausführungen in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides verwiesen werden.

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt mit dessen umfassendem Beweisergebnis. 

 

4. Zur Sache:

Der Berufungswerber lenkte in einem schwer durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug, wobei er offenkundig von der Straße abkam und eine Böschung hinab gegen mehrere Bäume stieß. Dabei wurde sowohl er als auch sein Beifahrer, beide waren nicht angegurtet, aus dem Fahrzeug geschleudert, wobei der Beifahrer die tödlichen Kopfverletzungen erlitt, während der Berufungswerber nur leicht verletzt wurde.

In der Zeit vom 13.6.2000 bis 7.7.2000 wurde dem Berufungswerber bereits einmal die Lenkberechtigung von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf zu VerkR21-86-2000/Ki entzogen.

Im Gerichtsurteil wurde dem Berufungswerber dessen Geständnis als mildernd und eine einschlägige Vorstrafe als erschwerend gewertet.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Wie schon von der Behörde erster Instanz zutreffend und ausführlich dargetan, gilt nach § 7 Abs.1 des Führerscheingesetzes als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3 leg.cit.) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, ....

Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.3 leg.cit. hat insbesondere zu gelten, wenn jemand.......

2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs.6 lit.c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;

Nach § 26 Abs.2 FSG ist im Falle eines erstmaligen Verstoßes gegen eine Alkoholvorschrift (Blutalkoholgehalt über 1,6 Promille) ohne Wertung von zusätzlichen Tatsachen eine Entzugsdauer von vier Monaten zwingend.

Auf Grund der hier vom Gericht rechtskräftig festgestellten Tatsache ist hier von einem Alkoholisierungsgrad von "zumindest 1,75 Promillen" auszugehen, wobei die noch aus dem Jahr 2000 zur Wertung gelangende Alkofahrt als zusätzliches Kriterium für eine über dem gesetzlich normierten Umfang der Verkehrsunzuverlässigkeitsprognose führt. Ebenso ist das durch die hochgradige Alkoholisierung unter besonders gefährlichen Verhältnissen und offenbar durch einen Fahrfehler zum Unfall führende Fahrverhalten in Verbindung mit der Verletzung auch der Gurtenpflicht in die Wertung und Prognosebeurteilung entsprechend einzubeziehen. Das Fahrverhalten an sich war hier nicht nur geeignet besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, sondern wurde dies durch die unfallskausale Tötung des Beifahrers in hier so schrecklicher Weise tatsächlich verwirklicht. Neben der unstrittigen Aktenlage zwingt insbesondere auch die strafgerichtliche Verurteilung zu dieser Annahme (vgl. VwGH 28.6.2001, 99/11/0237). Von einem Hineingreifen in das Lenkrad traf das Gericht keine Feststellungen. Wenn der Berufungswerber nun den Unfall nach seiner vorerst leugnenden Fahrertätigkeit mit einem Hineingreifen des getöteten Beifahrers in das Lenkrad zu relativieren versucht, kann dies einmal mehr als ein Fluchtversuch aus der Verantwortung qualifiziert werden, was durchaus eine deutlich über der gesetzlichen Mindestentzugsdauer liegende Verkehrsunzuverlässigkeitsprognose rechtfertigt.

Dennoch dürfen die Unfallfolgen für sich betrachtet die Prognosebeurteilung nicht beeinflussen. Dies würde letztlich einer zusätzlichen Sanktionierung des bereits mit dem Strafurteil vollständig erschöpften Unwertverhaltens zur Folge haben.

Dass andererseits der Berufungswerber mit den strafrechtlichen Folgen ohnedies schon schwer bestraft ist, müsste andererseits entgegen gehalten werden, dass es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einer Versagung oder Entziehung der Lenkberechtigung – auch wenn eine solche Maßnahme vielfach subjektiv als Strafe empfunden werden mag – nicht um eine Strafe, sondern um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor einer vorübergehend als verkehrsunzuverlässig geltenden Person handelt. Ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung läge im Ergebnis etwa dann vor, wenn die Todesfolge der Unfallfahrt in das Kalkül der Verkehrsunzuverlässigkeitsprognose einfließen würde (vgl. dazu VfGH 14. März 2003, G 203/02 u.a.).

Dennoch ist hier die ausgesprochene Entzugsdauer bei weitem überhöht, weil diese im Ergebnis zur Prognoseannahme einer mehr als zweieinhalbjährigen Verkehrsunzuverlässigkeit führen würde. Damit wird der dem § 7 Abs.4 FSG inhärente Bewertungs- u. Ermessensspielraum verkannt. Wenn es hier erst sechs Monate nach dem Unfall zum Entzug gekommen ist, hat dies auf die Bemessung der Entzugsdauer die Auswirkung, dass sie vom Unfallereignis aus zu bemessen ist.

 

5.1. Wohl hat der Verwaltungsgerichtshof, was die Bemessung der Entziehungszeit anlangt, festgestellt, dass Alkoholdelikte zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften zählen. Die besondere Verwerflichkeit der Wiederholung solcher Delikte fällt daher im Rahmen der Bemessung der Entziehungszeit besonders ins Gewicht.

Bei einem völlig unbescholtenen Beschwerdeführer hat die Judikatur bei Vorliegen von zwei bestimmten Tatsachen und eines weiteren gewichtigen Umstandes, etwa eines sonstigen schwerwiegenden Verschuldens des Beschwerdeführers am Verkehrsunfall, eine Entziehungsdauer von 20 Monaten als nicht überhöht angesehen (VwGH 20. Februar 2001, Zl. 98/11/0317).

Vor diesem Hintergrund hegte der Verwaltungsgerichtshof gegen die Annahme, der Beschwerdeführer sei für eine Zeit von 24 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides, somit für die Zeit von ca. 26 ½ Monaten nach Begehung der strafbaren Handlung, verkehrsunzuverlässig, keine Bedenken  (VwGH 25.2.2003, 2001/11/0192).

 

5.2. Andererseits hat der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 9. Oktober 1985, Zl. 85/11/0152, vom 3. Dezember 1986, Zl. 86/11/0067, und vom 19. Februar 1988, Zl. 87/11/0247, – was das Fehlen von Vorstrafen betrifft – in gleichgelagerten Fällen eine Zeit nach § 73 Abs.2 KFG 1967 von zwei Jahren als zu lang befunden. Im Erkenntnis vom 25. September 1985, Zl. 83/11/0128, wurde in vergleichbarem Zusammenhang eine Zeit von 20 Monaten, im Erkenntnis vom 22. Mai 1990, Zl. 90/11/0022, eine Zeit von 15 Monaten als zu lange qualifiziert, wenn bei der betreffenden Person nur ein einziges vorheriges Alkoholdelikt vorlag. In diesen Erkenntnissen hat der Verwaltungsgerichtshof weiters ausgesprochen, dass die Schwere der Unfallsfolgen im gegebenen Zusammenhang außer Betracht zu bleiben haben (VwGH 9.2.1999, 97/11/0300, ebenso VwGH 15.3.1994, 93/11/0265, VwGH 20.2.2001, 98/11/0317).

 

5.2.1. Daraus ist ersichtlich, dass die Judikatur offenbar bei Prognosebeurteilungen nach Alkounfällen sehr auf den Einzelfall abstellt.

 

5.3. Hier ist es bei sachlicher Betrachtung durchaus zu erwarten, dass einerseits der Berufungswerber alleine aus dem Strafurteil die Lehren aus einem unter Alkoholeinfluss – durch die fahrlässige Tötung eines Menschen – irreversiblen Ereignis zieht. Darüber hinaus ist auch von den zu absolvierenden Maßnahmen eine Änderung in der Sinneshaltung in Verbindung mit Lenken und Alkohol zu erwarten. Daher kann jedenfalls mit der nunmehr festgelegten Entzugszeit – und damit im Ergebnis 15 Monate nach dem Ereignis – eine Prognose der wieder erlangten Verkehrszuverlässigkeit und "Risikoeignung" für die Teilnahme am Straßenver­kehr ab diesem Zeitpunkt – nach erfolgreicher Absolvierung der begleitenden Maßnahmen – angenommen werden (vgl. dazu auch HIMMELREICH/JANKER, MPU Begutachtung, 2. Auflage, Rn 512, sowie ZVR 2004/97, S. 331 mit Hinweis u.a. auf VwGH 23.10.2001, 2000/11/0038).

 

5.4. Nach § 24 Abs.3, 2. Satz FSG, hat (!) die Behörde eine Nachschulung anzuordnen, wenn eine Entziehung u.a. wegen einer Übertretung nach § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Dies trifft auch für den Anwendungsfall des § 99 Abs.6 lit.c StVO (wenn, so wie hier der Fall einer Alkoholbeeinträchtigung in Verbindung mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges in die Zuständigkeit des Strafgerichtes fällt) zu. Ebenfalls ist gemäß dieser Bestimmung unter Hinweis auf § 8 FSG die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheit­liche Eignung, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

 

5.5. Nach ständiger Judikatur des VwGH kann (hat!) die Behörde iSd § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E 24 zu § 64 AVG (Seite 12.229) zitierten zahlreichen Entscheidungen. Der Ausschluss der Verkehrssicherheit ist hier ebenfalls in der gesetzlichen Fiktion des § 7 Abs.3 Z2 FSG begründet.

 

5.5.1. Auf die übrigen erstinstanzlichen Aussprüche braucht angesichts der diesbezüglich unterbliebenen Anfechtung nicht weiter eingegangen werden, wobei auf die diesbezüglich oben wiedergegebenen Ausführungen der Behörde erster Instanz verwiesen werden kann.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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