Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130577/2/BP/AB

Linz, 19.12.2007

 

 

                                             E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Dr. Bernhard Pree über die als Einspruch bezeichnete Berufung des M H, L, gegen die Vollstreckungsverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, vom 30. Juli 2007, Zl. 933/10-462822 zu Recht erkannt:

 

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 10 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG iVm § 63 Abs. 5 und 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

                                                                          

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 25. Juni 2007, Zl. 933/10-642822, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) gemäß §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz iVm §§ 1, 2, 3, 5 und 6 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz eine Geldstrafe in Höhe von 43 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 66 Stunden, verhängt, weil er am 21. April 2007 in der Zeit von 9.31 Uhr bis 9.49 Uhr in Linz, Schillerstraße neben Haus Nummer 4 das mehrspurige Kraftfahrzeug Mercedes mit dem polizeilichen Kennzeichen          in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe und der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen sei. Diese Strafverfügung wurde am 29. Juni 2007 durch Hinterlegung zugestellt, vom Bw jedoch nicht behoben.

 

 

1.2.  Nachdem der Bw der Zahlungsverpflichtung in Höhe von 43 Euro nicht fristgerecht nachkam, erging von der belangten Behörde die hier bekämpfte Vollstreckungsverfügung vom 30. Juli 2007, die am 2. August 2007 beim Zustellpostamt hinterlegt wurde.

 

1.3. Mit Schriftsatz vom 21. August 2007 erhob der Bw Einspruch gegen die Vollstreckungsverfügung und führte aus, dass er die Geldstrafe von 21,80 Euro vom 25. Juni 2007 via Telebanking überwiesen habe und er nicht bereit sei, 43 Euro zu bezahlen.

 

1.4.  Mit Schreiben vom 22. Oktober 2007 wurde der Bw von der belangten Behörde aufgefordert, zur Klärung, ob ein verspäteter Einspruch vorliege, innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt des Schreibens der belangten Behörde bekanntzugeben, wo sich der Bw im Zeitraum nach der Hinterlegung der Vollstreckungsverfügung am 2. August 2007 aufgehalten habe bzw. wann er wieder an die Abgabestelle zurückgekehrt sei. Der Bw wurde weiters gebeten, entsprechende Beweismittel vorzulegen. Dieses Schreiben wurde am 23. Oktober 2007 zur Abholung beim Postamt 4040 hinterlegt und offensichtlich vom Bw auch behoben. Eine entsprechende Stellungnahme des Bw erfolgte bis dato nicht.

 

2. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2007 übermittelte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt.

 

 

3. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.  Gemäß § 63 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides. Gemäß § 10 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) ist auf das Vollstreckungsverfahren § 63 Abs. 5 AVG anzuwenden.

 

Gemäß § 17 Zustellgesetz (ZustG) ist ein Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 leg cit regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 leg cit wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

 

3.2. Wie unter Punkt 1. dargestellt, erhob der Bw gegen die Vollstreckungsverfügung vom 30. Juli 2007 mit Schreiben vom 21. August 2007 "Einspruch". Nachdem der Bw nicht rechtsfreundlich vertreten ist und aus dem Schreiben klar hervorgeht, dass er sich – wenn auch unter einer dürftigen Begründung – gegen die Vollstreckungsverfügung wendet, ist dieses Schreiben durchaus als Berufung umzudeuten. Allerdings ist im gegenständlichen Fall zu überprüfen, ob diese Berufung rechtzeitig eingebracht wurde. § 63 Abs. 5 AVG normiert wie oben dargestellt eine zweiwöchige Berufungsfrist ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides. Wenn eine Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann, so ist sie nach § 17 Abs. 1 ZustG zu hinterlegen. Die Hinterlegung gilt wie oben dargestellt ab dem ersten Tag der Abholfrist als erfolgt, sofern nicht Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 leg cit vorliegen. Wie unter Punkt 1.4. dieses Erkenntnisses dargestellt, wurde der Bw aufgefordert, allfällige Gründe für die verspätete Einbringung bekanntzugeben. Er ist dieser Aufforderung jedoch nicht gefolgt und hat im Übrigen zu keinem Stand des Verfahrens Gründe angegeben, dass der Zusteller gemäß § 17 Abs. 1 ZustG seine dauernde Abwesenheit von der Abgabestelle habe annehmen müssen bzw., dass er zum Zeitpunkt der Hinterlegung nicht anwesend gewesen wäre oder, dass er erst zu einem späteren Zeitpunkt an die Abgabestelle zurückgekehrt sei. Es ist somit gemäß § 17 Abs. 3 leg cit der Lauf der Berufungsfrist mit dem ersten Tag der Hinterlegung anzusetzen. Dies war der 2. August 2007. Die Berufungsfrist endete somit am 16. August 2007, weshalb die als Einspruch bezeichnete Berufung vom 21. August 2007 als verspätet zurückzuweisen ist.

 

 

3.3. Der Vollständigkeit wegen sei angemerkt, dass im Hinblick auf die vom Bw nunmehr vorgebrachte Begründung seiner Berufung – auch bei Rechtzeitigkeit – kein Erfolg beschieden gewesen wäre, da die der Vollstreckungsverfügung zugrunde liegende Strafverfügung – auch wenn sie vom Bw nicht behoben wurde – in Rechtskraft erwachsen war und damit die Voraussetzungen des § 10 VVG nicht bestehen würden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

                                                               Bernhard Pree

 

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