Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162180/4/Kei/Ps

Linz, 18.12.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des M M, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. R G, Dr. J K, Mag. H P und Mag. H L, M, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 11. April 2007, Zl. VerkR96-425-2007, zu Recht:

 

I.           Der Berufung gegen den Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses wird stattgegeben, dieser Spruchpunkt wird aufgehoben und das diesbezügliche Verfahren wird eingestellt.

Der nur gegen die Strafe gerichteten Berufung gegen den Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses wird keine Folge gegeben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

 

II.         Der Berufungswerber hat im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Im Hinblick auf den Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 40 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

„1) Sie sind als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten.

Tatort: Gemeinde Ried in der Riedmark, Gemeindestraße, G S nächst H

Tatzeit: 02.09.2006, 01:30 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 4 Abs. 1 lit. a StVO. 1960

2) Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl es auch mit dem Geschädigten zu keiner gegenseitigen Namens- und Anschriftsnachweisung gekommen war.

Tatort: Gemeinde Ried in der Riedmark, Gemeindestraße, G S nächst H Nr

Tatzeit: 02.09.2006, 01:30 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 4 Abs. 5 StVO. 1960

Fahrzeug:

Kennzeichen, Personenkraftwagen, S, g

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von

250,00

200,00

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

84 Stunden

72 Stunden

Gemäß

§ 99 Abs. 2 lit. a StVO. 1960

§ 99 Abs. 3 lit. b StVO. 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG. 1991) zu zahlen:

45,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 495,00 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 25. April 2007, Zl. VerkR96-425-2007-OJ/Fi, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Zum Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses:

Der Berufungswerber (Bw) hat mehrmals vorgebracht, dass er im gegenständlichen Zusammenhang sofort angehalten habe und sich vom Ausmaß des Verkehrsunfalls überzeugt habe. In diesem Zusammenhang wird auf das diesbezügliche Vorbringen des Bw in den Schreiben vom 10. Oktober 2006 und vom 6. März 2007 und in der Berufung hingewiesen. Dieses Vorbringen des Bw kann nicht ignoriert werden. Für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates ist nicht gesichert, dass der Bw als Lenker im gegenständlichen Zusammenhang nicht sofort angehalten hat und es ist das Vorliegen der dem Bw mit dem Spruchpunkt 1) des gegenständlichen Straferkenntnisses vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

 

Zum Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses:

Die Berufung gegen den Spruchpunkt 2) des gegenständlichen Straferkenntnisses ist nur gegen die Strafe gerichtet. Der Schuldspruch dieses Spruchpunktes ist in Rechtskraft erwachsen.

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Der Bw hat ein Einkommen in der Höhe von ca. 1.800 Euro netto pro Monat, er hat Schulden wegen Hausbau und dem totalbeschädigten Pkw in der Höhe von ca. 190.000 Euro, er ist Eigentümer der Liegenschaft, auf der das Haus gebaut wurde und er hat Sorgepflichten für zwei Kinder und für die Ehefrau. Diese Grundlagen wurden dem Oö. Verwaltungssenat mit Schreiben des Bw vom 6. Dezember 2007 mitgeteilt.

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist beträchtlich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen. Das Verschulden des Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert. Es ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde mit dem Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

 

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

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