Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280470/17/Le/Ha

Linz, 23.09.1999

 

VwSen-280470/17/Le/Ha Linz, am 23. September 1999

DVR.0690392

B E S C H E I D

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb betreffend das h Erkenntnis vom 20. September 1999, VwSen-280470/16/Le/Ha zu Recht erkannt:

Spruchabschnitt 2. des h Erkenntnisses vom 20. September 1999, VwSen-280470/16/Le/Ha wird insofern abgeändert, als die Bestimmung der Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 1.000 S ersatzlos aufgehoben wird. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt somit 10.000 S (Strafe ohne Verfahrenskosten).

Rechtsgrundlage:

§ 52a Abs.1 VStG

Begründung:

1. Mit dem Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates vom 20.9.1999 wurde der Berufung des Arbeitsinspektorates für den 18. Aufsichtsbezirk gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15.4.1999, Ge96-2644-1996, insoweit Folge gegeben, als die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen Herrn Ing. August K wegen der Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes aufgehoben wurde; gleichzeitig wurde eine Bestrafung des Herrn Ing. August Kranz wegen Übertretung des § 130 Abs.5 Z1 ASchG iVm § 64 Abs.7 AAV ausgesprochen.

Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 64 VStG mit 1.000 S (10 % des Strafbetrages) bestimmt und der zu zahlende Gesamtbetrag für Strafe und Verfahrenskosten mit 11.000 S errechnet.

2. Gemäß § 52a Abs.1 VStG können von Amts wegen der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, ... von der Behörde ... aufgehoben oder abgeändert werden.

§ 64 VStG regelt die Tragung der Kosten des Strafverfahrens. Demnach ist der Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, für das Berufungsverfahren mit weiteren 20 % der verhängten Strafe ... zu bemessen.

Für die Fallkonstellation, dass die Erstbehörde das Verwaltungsstrafverfahren einstellt und erst auf Grund der Berufung einer Amtspartei vom unabhängigen Verwaltungssenat eine Strafe verhängt wird, ist ein Kostenersatz in § 64 VStG jedoch nicht vorgesehen.

Damit liegt ein Anwendungsfall des § 52a Abs.1 VStG vor, weshalb der Kostenausspruch des h Erkenntnisses vom 20.9.1999 ersatzlos zu beheben war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. L e i t g e b

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