Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240632/2/Ste/AB

Linz, 13.12.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des K P-S, MAS, S, vertreten durch S, C & Partner, Rechtsanwälte GmbH, L, gegen den Bescheid des Bezirkshautmanns des Bezirks Kirchdorf an der Krems vom 7. November 2007, AZ. SanRB96-2006, wegen Übertretungen des Lebensmittel­sicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I.     Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Be­scheid wird bestätigt.

 

II.    Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster In­stanz einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unab­hängigen Verwaltungssenat in Höhe von 32 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 21, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid (Straferkenntnis) des Bezirkshauptmanns des Bezirks Kirchdorf an der Krems vom 7. November 2007, AZ SanRB96-2006, wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) zwei Geldstrafen in der Höhe von je 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von je 24 Stunden) verhängt, weil er es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Fa. K und G GmbH zu verantworten habe, dass im Betrieb am 23. August 2006 genau bezeichnet Mängel vorlagen. Er habe dadurch § 90 Abs. 3 Z 1 iVm. § 4 Abs. 1 LMSVG iVm. im Einzelnen genannte Bestimmungen der EG-Verordnung Nr. 852/2004 verletzt.

 

Begründend führte die Behörde erster Instanz im Wesentlichen an, dass der Sachverhalt auf Grund Anzeige der kontrollierenden Lebensmittelaufsichtsorgane sowie der Einvernahme des Bw als Beschuldigter erwiesen sei. Darüber hinaus setzt sich die belangte Behörde in der Begründung mit der Rechtfertigung des Bw aus dem bis dahin geführten Verfahren auseinander. Die Behörde erster Instanz schließt ihre Begründung mit Ausführungen zur Strafbemessung, wobei einerseits Milde­rungsgründe zur Anwendung kamen, andererseits erschwerend gewertet wurde, dass es sich in einem Fall um eine größere Menge nicht ordnungsgemäß gelagerten Käse gehandelt hatte.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 13. November 2007 (durch Hinterlegung) zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende – am 22. November 2007 durch seinen in der Zwischenzeit bestellten Vertreter zur Post gegebene und damit – rechtzeitige Berufung.

 

In ihr wird im Wesentlichen der Antrag gestellt, das genannte Straferkenntnis zur Gänze aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bw einzustellen, allenfalls § 21 VStG anzuwenden.

 

Begründend führt der Bw dazu an, dass ihm kein Verschulden zur Last gelegt werden kann, weil die Instandhaltung aller Betriebseinrichtungen einen regelmäßigen Prozess darstellt und von ihm jegliche Anstrengungen unternommen werden, schadhafte Teile unverzüglich auszutauschen. Auch ergeben sich besondere Probleme aus der salzhältigen Luft in der Käserei sowie aus der historischen Bausubstanz, in der sich die Produktionsstätte befinde. Wenn überhaupt, würden die Mängel daher minimale Sorgfaltswidrigkeiten darstellen, die kein Verschulden auslösen würden. Ein weiterer Teil seiner Ausführungen befasst sich mit der Anwendbarkeit des § 21 VStG.

 

Ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat wurde weder in der Berufung (vgl. § 51e Abs. 3 zweiter Satz VStG) noch danach bis zum Zeitpunkt der Entscheidung gestellt.

 

 

2. Der Bezirkshauptmann des Bezirks Kirchdorf an der Krems hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 10. Dezember 2007 zu Berufungsentscheidung vorgelegt. Eine Berufungs­vorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständig­keit des Unabhängigen Verwaltungs­senates, wobei dieser – da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde – durch das nach der Geschäfts­verteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in die Berufung.

 

Da sich bereits aus den Akten in Verbindung mit dem Berufungsvorbringen der ent­scheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit dem angefochtenen Straf­er­kennt­nis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und der – rechtsfreundlich vertretene – Bw einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt hat, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z 1 und 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem ent­scheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Am 23. August 2006 lagen im Betrieb der K und G GmbH in Sch folgende Mängel vor:

 

2.2.1. In der Käseküche waren Haken an den Befestigungsschienen für die Beleuchtung fast zur Gänze mit Flugrost bedeckt. Die Deckenrahmen der Dachfenster in der Käseküche über dem Pasteurbereich waren weitgehend mit Flugrost bedeckt. Im Reifraum 3 war das Klimagerät rostig, beim Geräte waren Rahmenteile aus Kunststoff gebrochen und das Gerät war nicht entsprechend gereinigt.

 

2.2.2. Unverpackte Lebensmittel wurden durch unreine Bereiche befördert. Drei Hordenstapel (also eine größere Menge) mit unverpacktem Schlosskäse lagerten ohne Schutz im Versandkühlraum. In diesem Raum befanden sich Holzpaletten sowie verpackte Lebensmittel. Zur Trocknung wurde ein starkes Gebläse verwendet.

 

Diese Mängel wurden zeitlich nicht nur an diesem Tag festgestellt, sondern wurden (zum Großteil) schon bei früheren Kontrollen gerügt.

2.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei und vom Bw im Wesent­lichen auch nicht bestritten aus der Aktenlage; insbesondere aus dem im Zug einer amtlichen Kontrolle gemäß § 35 LMSVG von zwei sachverständigen Aufsichtsorganen gemäß § 24 Abs. 3 LMSVG aufgenommenen Befund. Der Oö. Verwaltungssenat hat im Übrigen keine Anhaltspunkte, am Sachverhalt zu zweifeln; solche Zweifel wurden auch vom Bw weder im bisherigen Verfahren noch in der Berufung selbst geäußert. Im Gegenteil, wurden die Feststellungen vom Bw ausdrücklich bestätigt (vgl. insbesondere die Niederschrift über die Vernehmung des Bw als Beschuldigten vor der Behörde erster Instanz vom 11. Dezember 2006) und bezieht sich das Vorbringen in der Berufung inhaltlich auch nur auf die subjektive Tatseite, womit (zumindest) implizit die Verwirklichung des objektiven Tatbestands eingeräumt wird.

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 4 Abs. 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung (Tattag: 23. August 2006; vgl. § 1 Abs. 2 VStG) des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2006, sind die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz genannten un­mittel­bar an­wendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft samt Ände­rungs­ver­ord­nungen und Durchführungs­vorschriften im Rahmen dieses Bundes­ge­setzes zu voll­ziehen.

 

Punkt 1 des Teils 2 der Anlage (Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft gemäß § 4 Abs. 1) lautet: „Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 226 vom 25. Juni 2004)“.

 

Gemäß § 90 Abs. 3 Z 1 LMSVG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatz­freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3 oder § 15 zuwiderhandelt.

 

3.1.1. Anhang II Kapitel I Z 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 226 vom 25. Juni 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene lautet: „Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, müssen sauber und stets instand gehalten sein.“

 

3.1.2. Anhang II Kapitel IX Z 3 der genannten EG-Verordnung lautet: „Lebensmittel sind auf allen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebs vor Kontaminationen zu schützen, die sie für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder gesundheitsschädlich machen bzw. derart kontaminieren, dass ein Verzehr in diesem Zustand nicht zu erwarten wäre.“

 

3.2. Der Bw war jedenfalls im Tatzeitpunkt – auch von ihm selbst nicht bestritten (vgl. die Niederschrift über seine Vernehmung als Beschuldigter vor der Behörde erster Instanz vom 11. Dezember 2006) – hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich für die Käserei und Glasmalerei GmbH in Schlierbach.

 

Die Tat bildet nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung und unterliegt auch nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe.

 

3.2.1. Wie aus der oben zitierten Verordnung ersichtlich, müssen Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, sauber und stets instand gehalten sein.

 

Dass in der fraglichen Betriebsstätte mit Lebensmitteln (nämlich mit Käse) umgegangen wird, steht außer Frage. Die unbestimmten Begriffe „sauber“ und „instand gehalten“ müssen jeweils im Bezug auf die Betriebsstätte ausgelegt werden. Sie sind im vorliegenden Zusammenhang so zu verstehen, dass alle technisch möglichen Maßnahmen ergriffen werden müssen, um jegliche Beeinträchtigung der Lebensmittel, die ihre Ursache im Zustand der Betriebsstätte und deren Einrichtung haben können, vermieden werden müssen. Sind solche Gefahren nicht auszuschließen, kann eine Lebensmittelproduktion in der Betriebsstätte nicht erfolgen.

 

Im vorliegenden Fall steht fest, dass Teile der Betriebsstätte oder -einrichtung rostig, gebrochen und nicht gereinigt waren (vgl. oben 2.2.1.). Rost, gebrochene Teile und unsaubere Teile (der Einrichtung) der Betriebsstätte können schon nach allgemeiner Lebenserfahrung zur Beeinträchtigung der produzierten oder gelagerten Lebensmittel führen. Die (Teile der) Betriebsstätte und -einrichtung war(en) daher nicht sauber und auch nicht ordnungsgemäß instand gehalten.

 

3.2.2. Wie aus der oben zitierten Verordnung ersichtlich, sind Lebensmittel auf allen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebs vor Kontaminationen zu schützen, die sie für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder gesundheitsschädlich machen bzw. derart kontaminieren, dass ein Verzehr in diesem Zustand nicht zu erwarten wäre.

 

Dass in der fraglichen Betriebsstätte unverpackte Lebensmittel (nämlich Käse) durch unreine Bereiche befördert wurden, drei Hordenstapel mit unverpacktem Schlosskäse ohne Schutz im Versandkühlraum lagerten und in diesem Raum sich auch Holzpaletten sowie verpackte Lebensmittel befanden sowie zur Trocknung ein starkes Gebläse verwendet wurde, steht fest (vgl. oben 2.2.2.). Eine Beförderung und eine Lagerung unverpackter Lebensmittel durch einen oder in einem unreinen Bereich, insbesondere wenn sich in diesem auch Holzpaletten befinden, kann zweifellos eine Kontamination der Lebensmittel bewirken, die diese für den menschlichen Verkehr ungeeignet oder gesundheitsschädlich macht. Dies noch dazu, wenn in diesem Bereich ein starkes Gebläse verwendet wird, durch das die Gefahr eines Auf- und Verwirbelns von Staub und anderen Verunreinigungen vergrößert wird.

 

Die geschilderte Konstellation kann schon nach allgemeiner Lebenserfahrung zur Kontamination der nicht geschützten Lebensmittel führen.

 

3.2.3. Im Ergebnis kann der Unabhängige Verwaltungssenat der belangten Behörde daher nicht entgegentreten, wenn sie in beiden Fällen grundsätzlich von der verwaltungsbehördlichen Strafbarkeit des Bw auf der Basis der genannten Bestimmungen ausging.

 

Auf Grund der Feststellungen und der Beweiswürdigung steht damit – letztlich auch vom Bw unbestritten – fest, dass der Bw den Tatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt hat.

 

3.3. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Ver­schulden nichts anderes bestimmt, zur Straf­barkeit fahrlässiges Verhalten. Fahr­lässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungs­übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzu­legen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Der Bw hat insbesondere durch Hinweise auf chemische Gegebenheiten (salzhaltige Luft) und die räumliche Situation versucht, sich zu ent­lasten. Nach Ansicht des Unab­hängigen Ver­waltungssenats spielen diese Umstände allerdings letztlich keine ausschlag­gebende Rolle.

 

Der Bw musste als ver­waltungsstrafrechtlich Verantwortlicher einerseits über die Anforderungen und den Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen auch im Detail informiert sein, andererseits musste er die Einhaltung auch aus­reichend kontrollieren oder für eine Kontrolle sorgen oder für eine Abhilfe (etwa durch den Austausch rostiger Ausstattungsteile) sorgen. Darüber hinaus musste er die Betriebsabläufe (etwa durch Anordnungen an seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder durch die Vorsorge von anderen Lagerungsmöglichkeiten) so gestalten, dass die Einhaltung der Vorschriften möglich war. Wenn die chemischen und baulichen Gegebenheiten bei der Gestaltung der Produktionsabläufe, der Transportwege sowie der Lagerräumlichkeiten „eine natürliche Grenze“ setzen, so zeigt dies, dass die Abläufe und Räumlichkeiten samt deren Ausstattung eben für eine Lebensmittelproduktion und -lagerung nicht geeignet sind und er (das Unternehmen) sich anderer Möglichkeiten (Alternativen) bedienen muss. Der Bw übersieht mit diesen Argumenten, dass weder chemische noch räumlich-historische Besonderheiten eine Ausnahme von den generellen Hygiene- und Ausstattungsvorschriften des LMSVG ermöglichen.

 

Dem Bw kommt im fraglichen (Käse-)Produktionsbereich die Letztverantwortung zu. Er ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich und er musste daher entsprechende Vorkehrungen auch für Fälle treffen, in denen auf Grund des Produktionsablaufs eine zusätzlich Lagerung von Produkten notwendig wurde.

 

Bei den festgestellten (doch nicht unerheblichen) Mängeln, die im Übrigen (zumindest zum Teil) schon längere Zeit bestanden haben, kann sich der Bw – nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenats – nicht mit Erfolg auf eine bloß „minimale Sorgfaltswidrigkeit“ berufen, da ihm die Mängel jedenfalls seit geraumer Zeit bekannt sein mussten und er diese offenbar billigend in Kauf genommen hat. Dies auch vor dem Hintergrund, dass insbesondere im Lebensmittel-Frischwarenbereich erhöhte Anfor­derungen auch in subjektiver Hinsicht gelten. Daher ist hier ein höherer Sorgfaltsmaßstab an­zulegen.

 

Im Übrigen dürften diese Gesichtspunkte ohnehin im Rahmen der Strafbemessung hinreichend berücksichtigt worden sein.

 

Auch auf der Verschuldensebene teilt der Unabhängige Verwaltungssenat damit im Ergebnis die Ansicht der Behörde erster Instanz.

 

Die Strafbarkeit des Bw ist daher gegeben.

 

3.4. Die verhängte Strafe ist jedenfalls tat- und schuldangemessen. Bei der Fest­setzung dieses Strafbetrages blieb die Behörde erster Instanz ohnehin im absolut untersten Bereich des Strafrahmens, da nach § 90 Abs. 3 Z 1 LMSVG für derartige Verwaltungsüber­tretungen schon im Fall der Erstbegehung Geld­strafen bis 20.000 Euro verhängt werden können.

 

Der Oö. Verwaltungssenat vertritt daher – unter Hinweis auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheids – insgesamt die Auffassung, dass die Erst­behörde von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, wenngleich nicht unerwähnt bleiben soll, dass nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenat im vorliegenden Fall wohl auch eine (weit) höhere Geldstrafe ausgesprochen hätte werden können.

 

3.5. Auf Grund der ohnehin im absolut untersten Bereich des gesetzlichen Straf­rahmens ge­legenen Höhe der verhängten Strafe, und auch auf Grund sowohl spezial- als auch generalpräventiver Überlegungen, kam für den Unabhängigen Verwaltungs­senat eine Anwen­dung des § 21 VStG mangels Geringfügigkeit des Verschuldens nicht in Betracht. Dies vor allem deshalb, da nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwal­tungssenats das tatbildmäßige Verhalten des Bw gerade nicht in dem dafür notwendigen Ausmaß erheblich hinter dem in der betreffenden Straf­drohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb, der in der Verwaltungsvorschrift unter Strafdrohung gestellt ist. Darüber hinaus hat der Bw – wie schon erwähnt – die zu den Mängeln führenden Gegebenheiten offenbar seit längerer Zeit sogar billigend in Kauf genommen und erst nach der Beanstandung eine Sanierung in Auftrag gegeben. Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.

 

Dies auch unter Berücksichtigung der bisherigen im Wesentlichen anstandslosen Tätigkeit des Bw im Lebensmittelbereich, die von der Behörde erster Instanz ohnehin eben­falls bereits im Rahmen der Strafbemessung hinreichend berücksichtigt wurde.

 

 

4. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 32 Euro, vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Wolfgang Steiner

 

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