Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310343/3/Kü/Hu

Linz, 18.12.2007

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn V G, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F X B, L, L, vom 27.6.2007 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18.5.2007, Gz. 0/2005, wegen Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

 

I.      Der Berufung gegen Spruchpunkt 1. wird Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Aus Anlass der Berufung wird werden die Spruchpunkte 2. und 3. des Straferkenntnisses behoben und das Verwaltungsstrafverfahren wegen eingetretener Strafbarkeitsverjährung eingestellt.

 

II.    Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskosten­beiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 31 Abs.3 und 45 Abs.1 Z2 und Z 3 Verwaltungsstraf­gesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 66 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18.5.2007, Gz. 0/2005, wurden über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 79 Abs.3 Z1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) in Verbindung mit § 3 Abs.4 Verpackungsverordnung 1996 (VerpackVO 1996), § 79 Abs.3 Z1 AWG 2002 in Verbindung mit § 3 Abs.6 Z2 VerpackVO 1996 und § 79 Abs.3 Z1 AWG 2002 in Verbindung mit § 13 Z1 lit.c VerpackVO 1996 drei Geldstrafen in Höhe von jeweils 300 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 35 Stunden verhängt.

 

Dem Straferkenntnis lagen folgende Tatvorwürfe zugrunde:

„Der Beschuldigte, Herr G V, geboren am …, wohnhaft: P, L, hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer der V und somit als nach § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener folgende Verwaltungsübertretungen zu verantworten:

Die V betreibt im Standort L, I, einen Gastronomie-Großhandel, spezialisiert auf italienische Gastronomie (Pizzerien) und fällt als Abpacker, Importeur und Vertreiber von verpackten Waren in den Geltungsbereich der Verpackungsverordnung (VerpackVO) 1996.

Die V hat im Kalenderjahr 2003 folgende Verpackungen im Inland in Verkehr gesetzt, ohne dafür an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen zu haben (nicht lizenzierte Inverkehrsetzung):

1.597 kg Kunststoffverpackungen

5.179 kg Kartonverpackungen

129.552 kg Metallverpackungen

896 kg Materialverbunde

Die V hat, wie eine am 21.9.2004 von der ECCE Environmental Consultin Engineers und der TPA Control Wirtschaftsprüfung GmbH über Auftrag des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durchgeführte Überprüfung nach § 75 AWG für das Kalenderjahr 2003 ergab, folgenden Bestimmungen der Verpackungsverordnung 1996 nicht entsprochen:

1) Die V hat es als Verpflichteter im Sinne des § 3 Abs.4 Z2 und Z3 VerpackVO 1996 (primärverpflichteter Abpacker bzw. Importeur) in der Zeit vom 1.1.2004 bis zum 26.1.2005 unterlassen, nach § 3 Abs.4 VerpackVO 1996 die Menge der im Jahr 2003 im Inland in Verkehr gebrachten Transport- und Verkaufsverpackungen gegliedert nach Packstoffen entsprechend der Anlage 3 der VerpackVO dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft zu melden.

2) Die V hat es als Verpflichteter im Sinne des § 3 Abs.4 Z2 und 3 VerpackVO 1996 (primärverpflichteter Abpacker bzw. Importeur) in der Zeit von 1.1.2004 bis zumindest 21.9.2004 (Zeitpunkt der Überprüfung) unterlassen, gemäß § 3 Abs.6 Z2 VerpackVO 1996 den Nachweis über die Rücknahme der oben angeführten im Kalenderjahr 2003 in Verkehr gesetzten Verpackungen (mit den in Anlage 3 dieser Verordnung festgelegten Angaben) zu führen.

3) Die V hat es als Eigenimporteur im Sinne des § 13 VerpackVO 1996 in der Zeit von 1.1.2004 bis zumindest 21.9.2004 (Prüfzeitpunkt) unterlassen, für die aus Eigenimporten stammenden und als Abfall angefallenen Verpackungen im Kalenderjahr 2003 (ca. 6.600 kg Kartonverpackungen, 1.180 kg Kunststoffverpackungen) gemäß § 13 Z1 lit.c VerpackVO 1996 Aufzeichnungen gemäß Anlage 3 der VerpackVO 1996 zu führen.“

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Rechtsvertreter des Bw rechtzeitig Berufung erhoben und beantragt, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben, in eventu die verhängte Strafe der Höhe nach auf die Hälfte herabzusetzen.

 

Als Berufungsgründe wurden die Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie die Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

 

Der Bw bestreitet die ihm zur Last gelegten Taten. Das Überprüfungsergebnis der Überprüfung vom 21.9.2004 durch die Firma ECCE sowie der TPA würde vom Bw nicht anerkannt. An Ort und Stelle der Überprüfung hätten die Prüfer sogar noch gemeint, dass im Betrieb des Bw alles in Ordnung wäre. Aus diesem Grund hätte es vor Ort auch keine weiteren Diskussionen darüber gegeben, ob im Betrieb des Bw die Bestimmungen nach dem AWG bzw. der VerpackVO eingehalten würden. Es seien nur einige Informationen nachzureichen gewesen. Das schriftliche Prüfungsergebnis sei für den Bw umso überraschender gewesen, sei doch völlig zu Unrecht behauptet worden, dass die Firma V nicht an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen hätte. Weiters sei auch der Vorwurf der fehlenden Maßnahmen für die Rücknahme der in Verkehr gesetzten Verpackungen bzw. für die Information der Letztverbraucher über die Rückgabemöglichkeiten erhoben worden. Diese Vorwürfe hätten schließlich zurückgenommen werden müssen. Es sei unverständlich, warum einem nachweislich in mehreren Punkten mangelhaften Bericht mehr Glauben geschenkt würde, als der Darstellung des Bw.

 

Es sei verwunderlich, dass Schätzungen der Prüfer Glauben geschenkt würde, wenn sogar deren Tatsachenbehauptungen falsch gewesen seien. Die Prüfer hätten zudem zugestehen müssen, dass die Firma L BV ARA-Mitglied sei. Damit sei aber auch das vom Bw betriebene Unternehmen als entfertigt zu betrachten, unabhängig davon, ob die Firma L eine Lizenzierungserklärung vorgelegt habe oder Lizenzen bezahlt habe.

 

Die Verpackungsfolie der Firma p sei in die jährlichen Meldungslisten aufgenommen worden, soweit sie das Lager verlassen hätten. Es würde auch bestritten, dass vor Ort nach Lagerbeständen von Verpackungsfolie gefragt worden sei. Natürlich sei ständig Verpackungsfolie auf Lager. Es seien anlässlich der Prüfung keinerlei Lagerbestände erfasst worden, sodass die angenommenen Werte über Verpackungsmengen generell völlig falsch seien.

 

Wieso die erstinstanzliche Behörde den belegten Einwand, dass sämtliche Ferro-Metall- oder Glaslieferungen aus dem Ausland ausschließlich über die Firma M erfolgen würden, was aus der vorgelegten Absatzliste hervorgehe, kein Glauben geschenkt würde, sei unerfindlich. Die erstinstanzliche Behörde habe sich nicht korrekt mit den Einwendungen des Bw auseinandergesetzt. Dies stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Es würde beantragt, den Zeugen R D im Rahmen des Berufungsverfahrens zu vernehmen. Dieser könne bestätigen, dass in dem vom Bw geführten Unternehmen die Bestimmungen des AWG eingehalten würden.

 

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als belangte Behörde hat die Berufung mit Schreiben vom 2.7.2007, eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat am 5.7.2007, samt Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist bzw. im Falle der Spruchpunkte 2. und 3. eine Berufungsverhandlung nicht erforderlich war.

 

5.  Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.4 VerpackVO 1996 haben

1.       Hersteller und Importeure von Serviceverpackungen,

2.       Abpacker hinsichtlich der von ihnen erstmals eingesetzten Verpackungen, die keine Serviceverpackungen sind, und

3.       Importeure hinsichtlich der Verpackungen der von ihnen importierten Waren oder Güter

spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr die in Verkehr gebrachte Menge an Transport- und Verkaufsverpackungen (gegliedert nach Packstoffen) dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie entsprechend der Anlage 3 zu melden.

 

5.2. Im Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Straferkenntnisses wird der Bw als handelsrechtlicher Geschäftsführer der V dahingehend zur Verantwortung gezogen, dass diese Gesellschaft als Verpflichteter im Sinne des § 3 Abs.4 Z2 und 3 VerpackVO 1996 innerhalb bestimmter Zeit der nach § 3 Abs.4 VerpackVO 1996 bestehenden Meldepflicht für die im Jahr 2003 angefallenen Mengen nicht nachgekommen ist.

 

Dazu ist festzustellen, dass das Straferkenntnis vor dem eigentlichen Strafausspruch davon spricht, dass die V im Kalenderjahr bestimmte Mengen an Kunststoff-, Karton-, Metallverpackungen und Materialverbunde in Verkehr gesetzt hat, ohne dafür an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen zu haben. Die in der Tatbeschreibung gelisteten Verpackungsmengen enthalten keine Spezifizierung, in welcher Eigenschaft der V, nämlich als Abpacker oder Importeur, diese Verpackungsmengen angefallen sind.

In diesem Zusammenhang ist das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.9.2006, 2005/07/0096, von Bedeutung. Darin führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass § 3 Abs.4 VerpackVO 1996 drei verschiedene Typen von sogenannten Primärverpflichteten, die jeweils das Inverkehrbringen bestimmter, jeweils verschiedener Verpackungen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft innerhalb einer bestimmten Frist zu melden haben, kennt. § 3 Abs.4 leg.cit enthält damit drei verschiedene, von einander unabhängige Tatbestände, die jeweils eine Meldepflicht an den Bundesminister auslösen. Der Verwaltungsgerichtshof führte aus, dass in dem von ihm zu beurteilenden Straferkenntnis dem Beschwerdeführer ein Verstoß gegen alle drei Tatbestände vorgeworfen wird, dieser Bescheid aber die Verpackungsmengen, hinsichtlich derer die Gesellschaft gegen die Meldepflichten des § 3 Abs.4 VerpackVO verstoßen haben soll, nur pauschal, ohne sie den entsprechenden Tatbeständen der Z1 bis 3 leg.cit konkret zuzuordnen, nennt. Es steht daher nicht zweifelsfrei fest, in welcher Eigenschaft, das heißt als welcher "Primärverpflichtetentyp", hinsichtlich welcher Verpackungsmengen die Gesellschaft ihre Meldepflichten unterlassen haben soll bzw. wofür der Beschwerdeführer letztendlich konkret zur Verantwortung gezogen wurde. Diese fehlende Konkretisierung, die im Übrigen auch durch die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht beseitigt wird, hat für den Beschwerdeführer eine konkrete Beweisführung unmöglich gemacht und birgt auch die Gefahr einer Doppelbestrafung (vgl. VwGH vom 28.9.2006, 2005/07/0096).

 

Wenn die belangte Behörde den Beschwerdeführer nur als Primärverpflichteten nach einer der Ziffern des § 3 Abs.4 VerpackVO 1996 zur Verantwortung hätte ziehen wollen, hätte sie dies eindeutig zum Ausdruck bringen müssen; für den Fall aber, dass sie den Beschwerdeführer kumulativ als Primärverpflichteten nach § 3 Abs.4 Z1, 2 und 3 heranziehen wollte, hätte sie jeweils eine eigene Strafe verhängen müssen und keine einheitliche Strafe aussprechen dürfen (vgl. VwGH 28.9.2006, 2005/04/0096).

 

Im gegenständlichen Fall wurde der V als Verpflichteter im Sinne des § 3 Abs.4 Z2 und 3 VerpackVO die unterlassende Meldung an das Bundesministerium für die angefallenen Verpackungsmengen im Jahr 2003 vorgeworfen. Aus der vorhergehenden Tatbeschreibung ist keine Zuordnung der aufgelisteten Verpackungsmengen zum Primärverpflichtetentyp möglich. In Anlehnung an die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfüllt der Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Straferkenntnisses damit nicht die Voraussetzungen des § 44a Z3 VStG.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Schuldspruches vor, wenn sich daraus gemäß § 44a Z3 VStG ergibt, dass für sämtliche angelastete Verstöße nur eine einzige Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden ist, obwohl der Schuldspruch mehrere Verwaltungsübertretungen umfasst. Damit ist nicht erkennbar, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede einzelne der zusammengefassten Übertretungen ist, sodass keine nachprüfende Kontrolle durch den Gerichtshof in der Richtung möglich ist, ob die belangte Behörde von dem ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. VwGH 12.12.2002, 99/07/0134).

 

Wenn die Erstinstanz den Bw nur als Primärverpflichteten nach einer der Ziffern des § 3 Abs.4 VerpackVO 1996 zur Verantwortung hätte ziehen wollen, hätte sie dies eindeutig zum Ausdruck bringen müssen; für denn Fall aber, dass sie den Bw kumulativ als Primärverpflichteten nach § 3 Abs.4 Z2 und 3 VerpackVO 1996 heranziehen wollte, hätte sie jeweils eine eigene Strafe verhängen müssen und keine einheitliche Strafe aussprechen dürfen.

 

Aus diesem Grunde war daher der Berufung zu Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Straferkenntnisses Folge zu geben, da dieser Spruchpunkt inhaltlich rechtswidrig ist. Diesbezüglich war das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen.

 

5.2. Gemäß § 31 Abs.2 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem Tatzeitpunkt drei Jahre vergangen sind.

 

Der hier normierte Eintritt der Strafbarkeitsverjährung bewirkt, dass eine Bestrafung nicht mehr erfolgen darf und das Strafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 zweite Alternative VStG einzustellen ist; falls schon das Berufungsverfahren anhängig ist, hat der Unabhängige Verwaltungssenat das erstinstanzliche Straferkenntnis zu beheben.

 

In den Spruchpunkten 2. und 3. des gegenständlichen Straferkenntnisses wird dem Bw zur Last gelegt, in der Zeit von 1.1.2004 bis zumindest 21.9.2004 es unterlassen zu haben, Nachweise über die Rücknahme der im Kalenderjahr 2003 in Verkehr gesetzten Verpackungen zu führen bzw. es unterlassen zu haben, für die aus Eigenimporten stammenden und als Abfall angefallenen Verpackungen im Kalenderjahr 2003 entsprechende Aufzeichnungen zu führen.

 

Die Berufung gegen die Spruchpunkte 2. und 3. des gegenständlichen Straferkenntnisses wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat am 5.7.2007 vorgelegt. In der Berufung werden grundsätzlich die erhobenen Tatvorwürfe bestritten bzw. wurden auch die den gegenständlichen Strafverfahren zugrundeliegenden Überprüfungsberichte in Zweifel gezogen. Diesbezüglich ist auch festzustellen, dass Behauptungen, die im Prüfbericht der Firmen ECCE sowie TPA enthalten sind, nachweislich nicht den Tatsachen entsprochen haben und im erstinstanzlichen Verfahren entsprechend zu korrigieren waren. Zur Klärung der Sachlage wurde einerseits vom Bw eine Zeugeneinvernahme beantragt bzw. wären weitere Erhebungen durchzuführen gewesen. Aufgrund der spät erfolgten Berufungsvorlage war es dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht möglich, vor Eintritt der Strafbarkeitsverjährung am 21.9.2007 ein den rechtstaatlichen Kriterien entsprechendes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Mit Ablauf des 21.9.2007 ist somit gemäß § 31 Abs.3 VStG Strafbarkeitsverjährung eingetreten, weshalb der Unabhängige Verwaltungssenat aus Anlass der Berufung gehalten war, die Spruchpunkte 2. und 3. des gegenständlichen Straferkenntnisses zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

6. Da das gegenständliche Strafverfahren einzustellen war, entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kühberger

 

 

 

 

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