Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162426/2/Fra/Sta

Linz, 17.12.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn M B, S, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 12. Juli 2007, S-17290/07 VP, betreffend Übertretung der Fahrradverordnung,  zu Recht erkannt:

 

I.                     Die Berufung wird in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insofern bestätigt. Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 20 Euro herabgesetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden festgesetzt.

II.                   Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Strafe (2 Euro). Für das Verfahren vor dem Oö. Verwal­tungssenat ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16, 19 und 20 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 1 Abs.1 Z3 der Fahrradverordnung BGBl. II 2001/146, gemäß § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) verhängt, weil er am 10. Mai 2007 um 21.20 Uhr in Linz, Hagenstraße 47, in Fahrtrichtung Hagenstraße stadteinwärts, das Fahrrad, Marke Street X (Mountainbike) Farbe orange, in Verkehr gebracht hat, ohne dass dieses mit einem hell leuchtenden, mit dem Fahrrad fest verbundenen Scheinwerfer, der die Fahrbahn nach vorne mit einem weißen oder hellgelben, ruhenden Licht mit einer Lichtstärke von mindestens 100 cd beleuchtet, ausgerüstet war.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig  bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

I.3.1. Rechtslage:

Gemäß § 1 Abs.1 Z3 Fahrradverordnung muss jedes Fahrrad, das in Verkehr gebracht wird – sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt – mit einem hell leuchtenden, mit dem Fahrrad fest verbundenen Scheinwerfer, der die Fahrbahn nach vorne mit weißem oder hellgelbem, ruhendem Licht mit einer Lichtstärke von mindestens 100 cd beleuchtet, ausgerüstet sein.

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges gegen die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt.

 

I.3.2. Sachlage:

Strittig ist, ob der Scheinwerfer mit dem in Rede stehenden Fahrrad fest verbunden war.

 

Anlass für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren  war ein Verkehrsunfall am 10. Mai 2007 um 21.20 Uhr in 4040 Linz, Hagenstraße 47, an dem der Bw ursächlich beteiligt war. Laut Anzeige des Stadtpolizeikommandos Linz, Verkehrsinspektion – VUK vom 13. Mai 2007, GZ. C1-23508/2007, übersah G A als Lenkerin des Pkw's beim Linkseinbiegen den Bw als entgegenkommenden Radfahrer, wobei es zur Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen kam und der Bw bei diesem Verkehrsunfall verletzt wurde. An den beteiligten Fahrzeugen entstand Sachschaden.

Laut dieser Anzeige war am Fahrrad zum Zeitpunkt der Besichtigung (die Unfallaufnahme begann um 21.37 Uhr) weder vorne noch hinten die vorgeschriebene Beleuchtung montiert und am Lenker konnten keine Spuren einer Befestigung mittels Klebeband vorgefunden werden. Der Bw gab an, ein Stecklicht mittels Klebeband am Lenker fixiert gehabt zu haben. Dieses sei durch den Anprall abgerissen worden. Das Gehäuse konnte an der Unfallstelle nicht vorgefunden werden.

 

Frau A gab niederschriftlich am 12. Mai 2007, Beginn um 8.30 Uhr, einvernommen unter anderem an, sie sei überzeugt, dass das Radfahrer ohne Licht gefahren ist und sie ihn deshalb nicht gesehen habe. Sie habe nach wenigen Minuten an dem Fahrrad Nachschau gehalten und festgestellt, dass vorne kein Licht montiert war.

 

Der Bw gab niederschriftlich am 12. Mai 2007, Beginn um 11.01 Uhr, niederschriftlich einvernommen unter anderem an, er habe an seinem Rad vorne ein abnehmbares Licht mit Klebeband fixiert gehabt. Diese Licht hätte ganz normal gut funktioniert. Er fühle sich am Unfall nicht schuldig, da er sicher mit Licht gefahren sei und trotz Bremsung den Anstoß nicht verhindern habe können.

 

Frau A wurde am 4. Juli 2007 von der belangten Behörde zeugenschaftlich einvernommen und wiederholte die oa Aussage. Sie gab an, der Verkehrsunfall habe sich genau so ereignet, wie sie es bei der oa Einvernahme angegeben habe. Das Fahrrad sei im Unfallszeitpunkt nicht beleuchtet gewesen. Unmittelbar nach dem Unfall habe sie auch beim Fahrrad nachgesehen und festgestellt, dass vorne keine Beleuchtung montiert war. Als sie den Radfahrer darauf angesprochen habe, hat er darauf nichts gesagt.

 

Der Bw wurde am 11.7.2007 von der belangten Behörde einvernommen und gab u.a. an, die Plastikhalterung, die beim Verkehrsunfall abgerissen ist, mittels Klebeband fixiert zu haben.

 

In rechtlicher Hinsicht ist relevant, ob am Fahrrad des Bw ein Scheinwerfer fest verbunden war, wie dies § 1 Abs.1 Z3 der Fahrradverordnung vorschreibt. Der Bw gibt hiezu selbst an, am Rad vorne (ein abnehmbares) Stecklicht bzw. Plastikhalterung mit einem Klebeband fixiert zu haben. Die Frage die sich daher stellt und die es zu beantworten gilt, ob die Fixierung eines Scheinwerfers mittels Klebeband als "fest verbunden" gilt. Dies ist zu verneinen. Unter "fest" ist eine stabile, nicht lockere und sichere Verbindung des Scheinwerfers mit dem Fahrrad zu verstehen. Der Scheinwerfer wäre beispielsweise mit einer entsprechenden Halterung beispielsweise anzuschrauben gewesen, um von einer festen Verbindung sprechen zu können. Eine Befestigung mittels Klebeband kann nicht als feste Verbindung im Sinne der oa Bestimmung interpretiert werden.

 

Da sohin der Bw tatbildlich gehandelt hat und er keine Umstände vorbringen konnte, welche die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG entkräften würde, hat er sohin die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten. In diesem Verfahren kann es dahingestellt bleiben, wer den Verkehrsunfall verschuldet hat. Für die Erfüllung des inkriminierten Tatbestandes allein ist entscheidend, dass die Befestigung des Scheinwerfers mittels Klebebandes nicht den Vorgaben des § 1 Abs.1 Z3 Fahrradverordnung entspricht.

 

Die Berufung war daher dem Grunde nach als unbegründet abzuweisen.

 

Strafbemessung:

Den von der belangten Behörde angenommenen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen (kein Vermögen, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten, ein monatliches Einkommen von 300 Euro) hat der Bw nicht widersprochen. Diese werden daher der Strafbemessung zu Grunde gelegt. Im Verfahren sind weder mildernde noch erschwerende Umstände hervorgekommen.

 

Die Strafe ist unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw tat- und schuldangemessen. Die Anwendung des § 21 VStG (Ermahnung) konnte nicht in Erwägung gezogen werden, zumal bei einer Fixierung eines Scheinwerfers lediglich mittels Klebeband nicht von einem geringfügigen Verschulden auszugehen ist.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

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