Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162515/7/Zo/Jo

Linz, 17.12.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau B G, geboren , vertreten durch M B, S, vom 14.09.2007, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Steyr vom 27.08.2007, Zl. S 4273/St/07, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

 

I.                     Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass es anstelle des Wortlautes "... wer dieses Kraftfahrzeug am 12.2.2007 um 08.00 Uhr in 4400 Steyr, Sierninger Strasse, gegenüber dem Haus Reindlgutstrasse 1a abgestellt hat." wie folgt zu lauten hat:

 

             "... wer dieses Kraftfahrzeug zuletzt vor dem 12.2.2007 um 08.00 Uhr in            4400 Steyr, Sierninger Strasse, gegenüber dem Haus Reindlgutstrasse          1a abgestellt hat."

 

II.                   Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 Euro zu bezahlen (d.s. 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG.

Zu II.: §§ 64ff VStG.

 


Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die BPD Steyr hat der Berufungswerberin vorgeworfen, dass sie als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen SR- auf Verlangen der Behörde vom 11.06.2007, zugestellt durch RSb-Brief, persönlich übernommen am 15.06.2007, binnen zwei Wochen keine Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Kraftfahrzeug am 12.02.2007 um 08.00 Uhr in 4400 Steyr, Sierninger Strasse, gegenüber dem Haus Reindlgutstrasse 1a abgestellt hat. Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 begangen, weshalb über sie gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde sie zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 5 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte die Berufungswerberin geltend, dass § 21 VStG hätte angewendet werden müssen. Es liege kein Verschulden der Berufungswerberin vor. Zum Beweis dafür wurde die Einvernahme des Zeugen M G sowie die Durchführung einer Berufungsverhandlung beantragt.

 

3. Der Polizeidirektor von Steyr hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung wurde vorerst anberaumt, auf diese hat der Vertreter der Berufungswerberin mit Schreiben vom 13.12.2007 verzichtet.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die Berufungswerberin ist Zulassungsbesitzerin des PKW mit dem Kennzeichen
SR-. Dieses Fahrzeug war am 12.02.2007 um 08.00 Uhr in Steyr auf der Sierninger Strasse gegenüber Haus Reindlgutstrasse 1a so abgestellt, dass die vordere Fahrzeughälfte auf einem Behindertenparkplatz war, während die hintere Hälfte in die Fahrbahn ragte. Am Fahrzeug war kein Behindertenausweis angebracht. Die Zulassungsbesitzerin wurde mit Schreiben der BPD Steyr vom 11.06.2007, Zl. 4273/St/07 aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug in Steyr, Sierninger Strasse gegenüber Haus Reindlgutstrasse 1a abgestellt hat, sodass es dort am 12.02.2007 um 08.00 Uhr gestanden ist. Diese Lenkererhebung wurde der Berufungswerberin am 15.06.2007 persönlich zugestellt.

 

Der nunmehrige Vertreter der Berufungswerberin teilte per E-Mail am 28.06. mit, dass er in diesem Verfahren von Frau G eine Vollmacht habe, weshalb die Lenkerauskunft rechtswidrig zugestellt worden sei. Nach ordnungsgemäßer Zustellung würde selbstverständlich eine Lenkerauskunft abgegeben werden. Dabei legte der nunmehrige Vertreter der Berufungswerberin allerdings eine Vollmacht vor, welche sich auf das Verfahren zu Zl. S 3407/St/07, nicht aber auf das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren bezieht. Dies wurde ihm auch von einer Bearbeiterin der BPD Steyr telefonisch mitgeteilt.

 

Mit Strafverfügung vom 04.07.2007 wurde über die nunmehrige Berufungswerberin wegen der nichterteilten Lenkerauskunft eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro verhängt. Auch diese Strafverfügung wurde der Berufungswerberin persönlich am 13.07.2007 zugestellt.

 

Der Vertreter der Berufungswerberin teilte unter Berufung auf die der Behörde bekannte Vollmacht mit E-Mail vom 10.07.2007 mit, dass die Berufungswerberin die erteilte Auskunft nicht erteilen könne, sondern die Auskunftspflicht Herrn M G treffe. Am 14.07.2007 erhob er gegen die Strafverfügung Einspruch und beantragte die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 21 VStG. Er wurde in weiterer Folge zur Rechtfertigung aufgefordert, hat sich dazu aber nicht mehr geäußert, woraufhin das nunmehr angefochtene Straferkenntnis ergangen ist.

 

Mit Schreiben vom 13.12.2007 verzichtete der Berufungswerber auf die mündliche Berufungsverhandlung und führte zum Sachverhalt ergänzend aus, dass die  Berufungswerberin geständig sei und die Strafe nur dahingehend bekämpfe, dass sie zu hoch bemessen sei, weil die von der Erstinstanz angenommene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht zutreffe. Es würden die Milderungsgründe der Unbescholtenheit, des geringfügigen Verschuldens und des Geständnisses vorliegen, welche sehr gravierend sind.

 

Weiters würden die Voraussetzungen des § 21 VStG vorliegen, die Berufungswerberin sei völlig unschuldig zum Handkuss gekommen, weil ihr Sohn ihren Vertreter wegen dieser Angelegenheit telefonisch kontaktiert hatte und dabei zwei Geschäftszahlen von zwei unterschiedlichen Akten verwechselt hatte. Der Sohn der Berufungswerberin (M G) habe ihrem Vertreter eine falsche Geschäftszahl betreffend einen Parallelakt bei der BPD Steyr telefonisch bekannt gegeben, weshalb der Vertreter der Berufungswerberin die Auskunft gegeben habe, dass die Lenkerauskunft nicht gehörig zugestellt worden sei, weil das ausgewiesene Vollmachtsverhältnis nicht berücksichtigt worden sei. Leider habe der Sohn der Berufungswerberin eine falsche Geschäftszahl bekannt gegeben, sodass die Berufungswerberin ohne Einwirkung auf diesen Sachverhalt unschuldig bestraft worden sei. Nach Bekanntwerden des Irrtums sei ohnedies die richtige Lenkerauskunft erteilt worden.

 

Die Berufungswerberin sei sorgepflichtig für eine Person und leide an einer schweren Krebserkrankung. Sie verfüge über ein monatliches Einkommen von ca. 500 Euro.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

5.2. Die Zustellung der Lenkererhebung und auch der Strafverfügung erfolgten zu Recht an die Berufungswerberin persönlich und nicht an ihren jetzigen Vertreter, weil zu diesem Zeitpunkt das Vertretungsverhältnis der Erstinstanz nicht bekannt gegeben worden war. Die Berufungswerberin hat die geforderte Auskunft nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der Lenkerauskunft erteilt und damit die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen.

 

Bezüglich des Verschuldens ist auf Folgendes hinzuweisen:

 

Die Berufungswerberin hat die gegenständliche Lenkererhebung offenkundig ihrem Sohn zur Erledigung übergeben. Dieser hat mit dem jetzigen Vertreter der Berufungswerberin telefonisch Kontakt aufgenommen, wobei es bei diesem Telefonat zur Verwechslung von zwei unterschiedlichen Verwaltungsstrafverfahren gekommen ist. Der Sohn der Berufungswerberin hat nach dem Berufungsvorbringen die Geschäftszahlen zweier verschiedener Verfahren verwechselt, dieser Fehler ist aber der Berufungswerberin zuzurechnen, weil sie eben ihren Sohn mit der Erteilung der Lenkerauskunft beauftragt hat.

 

Auch dem nunmehrigen Vertreter der Berufungswerberin ist es bei diesem Telefonat offenbar nicht gelungen, konkret festzustellen, um welche Angelegenheit es sich gehandelt hat, weil ihm sonst diese Verwechslung hätte auffallen müssen. Er hat in seinem Schreiben auf die vermeintlich bestehende Vollmacht (und damit die vorschriftswidrige Zustellung der Lenkererhebung) hingewiesen, und wurde daraufhin von der Erstinstanz telefonisch darüber aufgeklärt, dass sich seine Vollmacht auf ein anderes Verfahren bezieht. Dieses Schreiben erfolgte noch innerhalb der zweiwöchigen Auskunftsfrist, die tatsächliche Lenkerauskunft wurde dann wiederum ca. zwei Wochen später erteilt. Auch das zweite Verfahren, mit dem offenbar die Verwechslung erfolgte (Zl. 3407/St/07) ist beim zuständigen Mitglied des UVS anhängig, die Vorfälle liegen ca. 2 Monate auseinander. Bereits deshalb hätte die Verwechslung auffallen müssen.

 

Richtig ist, dass die Berufungswerberin im konkreten Fall kein persönliches Verschulden trifft, allerdings hat sie sich für die Erledigung der Auskunft ihres Sohnes bedient und diesem ist eben die Verwechslung der Aktenzahlen unterlaufen. Dieser Fehler ist aber der Berufungswerberin ebenfalls als Verschulden zuzurechnen, weil ihr Sohn eben in ihrem Auftrag gehandelt hat. Die Berufungswerberin trifft damit fahrlässiges Verhalten.

 

Die Spruchkorrektur war erforderlich, um den Tatvorwurf richtig zu stellen. Bei dem abgestellten Fahrzeug wurde in der Lenkeranfrage zutreffend danach gefragt, wer dieses Fahrzeug abgestellt hat, sodass es zu einem bestimmten Zeitpunkt dort gestanden ist. Diese Korrektur war auch zulässig, weil sie noch innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist erfolgte. Der letzte Tag für die Erfüllung der Auskunftspflicht durch die Berufungswerberin wäre der 29.06.2007 gewesen.

 

5.3. Gemäß § 21 Abs.1 1. Satz VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren vor der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich dabei nicht um eine reine Ermessensentscheidung, sondern bei Vorliegen der Voraussetzungen ist von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Die Schuld ist nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (siehe z.B. VwGH vom 10.12.2001, 2001/10/0049).

 

§ 103 Abs.2 KFG 1967 bedroht sowohl vorsätzliches als auch fahrlässiges Verhalten mit Strafe. Dem zuständigen Mitglied des UVS sind zahlreiche Verfahren bekannt, in denen die Lenkerauskunft aufgrund eines Irrtums entweder des Zulassungsbesitzers oder einer von diesem betrauten Person nicht oder nicht rechtzeitig bzw. unvollständig erteilt wurde. Auch in diesem Fall erfolgte die verspätete Auskunftserteilung durch einen Irrtum, was für derartige Fälle durchaus als typisch anzusehen ist. Es gibt natürlich auch die Fälle, in denen vorsätzlich die Auskunft nicht erteilt wird, diesem Unterschied in der Schuldform ist jedoch in der Strafbemessung Rechnung zu tragen. Es ist keineswegs untypisch, dass eine Lenkerauskunft lediglich aufgrund eines Versehens verspätet oder unvollständig erteilt wird, weshalb die Schuld der Berufungswerberin nicht vom typischen Unrechts- und Schuldgehalt des § 103 Abs.2 KFG abweicht. Es liegt damit eine Voraussetzung des § 21 VStG nicht vor, weshalb diese Bestimmung nicht angewendet werden kann.

 

Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass zwischen dem Aufklären des Irrtums durch die zuständige Bearbeiterin der Erstinstanz und der Auskunftserteilung nochmals annähernd zwei Wochen vergangen sind, bis der  nunmehrige Vertreter der Berufungswerberin die Lenkerauskunft erteilt hat. Es ist kein Grund ersichtlich, warum dies nicht wesentlich schneller möglich gewesen sein soll.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für derartige Übertretungen beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG 5.000 Euro. Die Erstinstanz hat damit den Strafrahmen nur zu 1 % ausgeschöpft.

 

Die Erstinstanz hat zwar unzutreffend die bisherige Unbescholtenheit der Berufungswerberin nicht als strafmildernd gewertet und auch das geringfügige Verschulden nicht berücksichtigt. Beides stellt erhebliche Strafmilderungsgründe dar. Das Geständnis der Berufungswerberin ist im konkreten Fall kein Strafmilderungsgrund, weil die verspätete Erteilung der Auskunft ohnedies aktenkundig ist und wohl nicht ernsthaft bestritten werden kann. Andererseits liegen keine Straferschwerungsgründe vor. Dennoch ist die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe im Ergebnis angemessen und erscheint notwendig, um die Berufungswerberin in Zukunft zu einem sorgfältigeren Umgang mit Lenkererhebungen anzuhalten. Auch aus generalpräventiven Erwägungen kommt eine Herabsetzung der Strafe nicht in betracht.

 

Die Geldstrafe ist trotz der ungünstigen persönlichen Verhältnisse der Berufungswerberin (monatliches Einkommen von ca. 500 Euro bei Sorgepflichten für 1 Person) nicht überhöht, weil die Strafe ohnedies nur 1 % der gesetzlichen Höchststrafe beträgt. Die Berufung war daher abzuweisen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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