Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162717/3/Zo/Jo

Linz, 17.12.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des W F, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G S, L, vom 09.11.2007, gegen das Straferkenntnis der Polizeidirektors von Linz vom 23.10.2007, Zl. S-29321/07, wegen vier Übertretungen der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm §§ 63 Abs.3 und 13 Abs.3 AVG sowie §§ 24 und 51 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die BPD Linz hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 10.08.2007 um 04.50 Uhr als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen  in Linz, auf der Theatergasse in Höhe Haus Nr. 1

1)     das Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt habe, da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerätes ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,92 mg/l festgestellt worden sei,

2)     er es als Lenker dieses Kraftfahrzeuges unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, sein Fahrzeug sofort anzuhalten,

3)     es unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten unterblieben sei.

 

Weiters wurde ihm vorgeworfen, dass er am 10.08.2007 um 04.55 Uhr in Linz auf dem Hauptplatz, Brückenkopf Süd bis Dametzstraße Nr. 6 das Haltezeichen eines Organes der Straßenaufsicht nicht befolgt habe (Punkt 4).

 

Der Berufungswerber habe dadurch zu 1) eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO, zu 2) eine solche nach § 4 Abs.1 lit.a StVO, zu 3) eine Übertretung des § 4 Abs.5 StVO sowie zu 4) eine Übertretung nach § 97 Abs.5 StVO begangen. Es wurden daher über ihn Geldstrafen in Höhe von 1.500 Euro zu 1) gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO, von 150 Euro zu 2) gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO, von 100 Euro zu 3) gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO sowie von 70 Euro zu 4) gemäß § 99 Abs.3 lit.j StVO verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 182 Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G S, rechtzeitig eine Berufung eingebracht, welche wörtlich wie folgt lautete:

 

Der Berufungswerber erhebt gegen das Straferkenntnis binnen offener Frist die Berufung an den UVS Linz.

Das Straferkenntnis wird in dem Umfang bekämpft, als in den Fakten 2 bis 4 eine Bestrafung zu Unrecht erfolgt ist. Darüber hinaus wird die Höhe der Geldstrafe in den Fakten 1 bis 4 bekämpft und wird beantragt, die Strafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen.

 

Die Berufung wird innerhalb der nächsten 14 Tage inhaltlich ausgeführt.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie einer Aufforderung an den Berufungswerber gemäß § 13 Abs.3 AVG, seine Berufung zu begründen. Nachdem sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass die Berufung zurückzuweisen ist, ist eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der anwaltlich vertretene Berufungswerber hat sein Berufungsschreiben am 09.11.2007 verfasst, diese ist am 12.11.2007 bei der BPD Linz eingelangt. Diese hat den Akt mit Schreiben vom 23.11.2007 an den UVS vorgelegt, hier ist er am 03.12.2007 eingelangt. Nachdem bis zu diesem Tag die angekündigte Berufungsausführung unterblieben ist, wurde der Berufungswerber mit Schreiben vom 04.12.2007 gemäß § 13 Abs.3 AVG aufgefordert, seine Berufung inhaltlich zu begründen. Im Hinblick auf die seit der Berufungserhebung bereits verstrichene Zeit wurde ihm für die Nachreichung der Berufungsbegründung eine Frist bis 10.12.2007 eingeräumt. Es ist aber bis zum heutigen Tag keinerlei Begründung der Berufung nachgereicht worden.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

 

Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amtswegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Beide Bestimmungen sind gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

 

5.2. Eine wesentliche Voraussetzung für die Berufung ist, dass der Berufungswerber zu erkennen gibt, aus welchen Gründen er die angefochtene Entscheidung für falsch hält. Dem anwaltlich vertretenen Berufungswerber war offenbar bewusst, dass sein Schriftsatz vom 09.11.2007 die inhaltlichen Voraussetzungen für eine Berufung nicht erfüllt, weshalb er eine Berufungsausführung innerhalb von 14 Tagen ankündigte. Nachdem bis zum Ablauf dieser Frist keine Berufungsbegründung einlangte, wurde er eben unter Hinweis auf § 13 Abs.3 AVG aufgefordert, die Berufungsbegründung innerhalb von 6 Tagen nachzureichen. Diese Frist ist schon deshalb ausreichend, weil dem Berufungswerber (bzw. dessen Vertreter) damit vom Zeitpunkt der Berufungserhebung bis zum letzten Tag der eingeräumten Frist ohnehin ein ganzes Monat zur Verfügung stand, um seine Berufung zu begründen. Nachdem der Berufungswerber dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, war seine Berufung gemäß § 13 Abs.3 AVG zurückzuweisen.

 

Nur der Vollständigkeit halber wird auf die Entscheidung des VwGH vom 25.02.2005 (Zl. 2004/05/0115) hingewiesen, wonach § 13 Abs.3 AVG dem Schutz der Parteien vor Nachteilen dient, welche ihnen wegen Unkenntnis der Rechtslage drohen. Wurde ein Mangel aber erkennbar bewusst herbeigeführt, um z.B. auf diesem Umweg eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, so ist ein Verbesserungsauftrag nicht erforderlich. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wäre ein Verbesserungsauftrag an den anwaltlich vertretenen Berufungswerber gar nicht notwendig gewesen, dennoch wurde ihm im Interesse des Rechtsschutzes ein solcher erteilt, wobei aber umso mehr eine kurze Frist ausreichend war.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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