Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-162750/2/Ki/Jo

Linz, 18.12.2007

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der R S, W, E, vom 26.11.2007, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 13.11.2007, VerkR96-4552-2007-Dei, wegen einer Übertretung  des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben, der Straf- und Kostenausspruch wird in Anwendung des § 21 Abs.1 VStG behoben und das Wort "Straferkenntnis" durch den Begriff "Bescheid" ersetzt. Die Rechtsmittelwerberin hat keinerlei Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 21 Abs.1, 24 und 51 VStG; § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die  Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat die Berufungswerberin mit Strafverfügung vom 23.10.2007, VerkR96-4552-2007,  für schuldig befunden, sie habe am 8.10.2007, 09.30 Uhr, in der Gemeinde Losenstein, B115 bei km 42.400, als Zulassungsbesitzer des Personenkraftwagens, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des PKW den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von K H gelenkt worden, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgeblichen Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es sei festgestellt worden, dass folgende nicht typisierte Teile angebracht waren. Fahrwerksfedern nicht original – Farbe rot.

Sie habe  dadurch § 103 Abs.1 Z1 KFG i.V.m. § 4 Abs.2 KFG   verletzt. Gemäß
§ 134 Abs.1 KFG wurde eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt.

 

Nach einem ausschließlich gegen die Strafhöhe erfolgten Einspruch gegen diese Strafverfügung vom 12.11.2007 hat die belangte Behörde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen und die Geldstrafe mit 50 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe mit 24 Stunden festgesetzt. Außerdem wurde die Berufungswerberin gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 5 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin per Telefax am 27.11.2007 wiederum gegen die Strafhöhe Berufung erhoben und ausgeführt, sie habe nie eine technische Änderung an dem Fahrzeug vorgenommen, sondern dieses so erworben und es sei ihr daher von keinem Mangel bekannt gewesen bzw. sie sei junge Mutter, beziehe Karenzgeld und habe aufgrund von Wohnungs- und Familiengründung ziemliche finanzielle Belastungen. Aus diesen angeführten Punkten ersuche sie daher, das Strafausmaß entsprechend zu mildern.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung lediglich gegen die Strafhöhe richtet (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Landesverkehrsabteilung vom 17.10.2007 zugrunde. Der tatgegenständliche Mangel wurde von einem verkehrstechnischen Sachverständigen im Zuge einer angeordneten technischen Verkehrskontrolle festgestellt. Lt. Prüfgutachten handelt es sich um eine nicht genehmigte Fahrwerkstieferlegung, welche jedoch im Prüfergebnis des Gutachtens lediglich als Vorschriftsmangel klassifiziert wurde.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Zunächst wird festgestellt, dass ausschließlich die Strafhöhe bekämpft wird. Der Schuldspruch ist bereits rechtskräftig und nicht mehr Gegenstand des Verfahrens.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten

 

Dazu wird festgestellt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG ein Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Bestimmung besteht. Maßgeblich für die Anwendung dieser Bestimmung ist, dass einerseits das Verschulden geringfügig ist und andererseits die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Im ggstl. konkreten Falle erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes , dass das Verschulden der Rechtsmittelwerberin ihrem glaubhaften Vorbringen entsprechend eher geringfügiger Natur ist, welches den Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG entspricht. Es handelt sich um einen bloßen Vorschriftsmangel, in der Anzeige wurde ausdrücklich festgehalten, dass der technische Zustand eine Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht darstellt. Die Berufungswerberin ist bisher unbescholten.  Da durch die Tat auch keine bedeutenden Folgen eingetreten sind, konnte von einer Bestrafung abgesehen werden.

 

Da das Absehen von der Bestrafung für das erstinstanzliche Verfahren keine Kostenfolge hat und die Rechtsmittelwerberin im Berufungsverfahren einen Teilerfolg zu verbuchen hatte, trifft sie keine Pflicht, Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

 

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

                                                                                                                                                      

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum