Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300808/2/BMa/Se

Linz, 11.12.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des C M, G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 31.8.2007, Zl. Sich96-679-2007, wegen Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 iVm § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde C M (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden), gemäß § 10 iVm § 1 Abs.1 Oö. Polizeistrafgesetz verhängt, weil er eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs.1 Oö. Polizeistrafgesetz "(Überspringen der Bande)" vollinhaltlich zugegeben habe.

Im Anschluss an die Verkündung des Straferkenntnisses und Erteilung der Rechtsmittelbelehrung erklärte der Bw, dass er auf eine Berufung verzichte, nachdem er auf die Möglichkeit eines Rechtsmittels gegen das obige Straferkenntnis ausdrücklich hingewiesen worden sei. Die Niederschrift vom 31. August 2007 wurde vom Bw nach der Rechtsmittelbelehrung unterzeichnet und ein zweites Mal nach Abgabe eines Berufungsverzichts.

 

1.2. Am 9. Oktober 2007 erhob der Bw gegen die am 31. August 2007 verhängte Strafe Einspruch. Er gab an, er sehe ein, dass sein Verhalten falsch gewesen sei. Weil es sich aber um sein erstes derartiges Vergehen handle und seine monatlichen Mittel (ca. 1.000 Euro Einkommen) begrenzt seien, ersuche er um Reduktion der verhängten Strafe.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zu Zl. Sich96-679-2007; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs.3 Z3 iVm Abs.4 VStG von einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 24 VStG iVm § 63 Abs.4 AVG ist eine Berufung nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat.

Gemäß Abs.5 leg.cit. iVm § 24 VStG ist das Rechtsmittel der Berufung gegen einen Bescheid (Straferkenntnis) binnen zwei Wochen ab deren Zustellung zu erheben.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall steht aufgrund der Aktenlage fest, dass der Rechtsmittelwerber, nachdem ihm das Straferkenntnis nachweislich zur Kenntnis gebracht worden war, ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat. Bereits aus diesem Grund ist die als "Einspruch" titulierte Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

Darüber hinaus wurde die Berufung nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebracht, sodass sie auch aus diesem Grund zurückzuweisen gewesen wäre.

Ein Eingehen auf das Vorbringen des Bw erübrigt sich daher.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

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