Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720190/3/Gf/Mu/Ga

Linz, 07.12.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des P Z, L (T), gegen den Bescheid des Polizeidirektors der Stadt Linz vom 19. November 2007, Zl. 1058231/FRB, wegen der Erlassung eines auf drei Jahre befristetes Aufent­haltsverbotes, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Der am 23. September 1975 in Budweis geborene Beschwerde­führer, ein tsche­chischer Staatsangehöriger, ist am 26. September 2007 mit einem KFZ aus T kommend gemeinsam mit seinem Freund zum Einkaufen nach Österreich eingereist. Noch am selben Tag ist er von Polizeiorganen im Rahmen einer Fahndung wegen des Verdachtes des gewerbsmäßigen Diebstahls in einem Maisfeld bei Ansfelden festgenommen und in der Folge wegen Flucht- und Wiederholungsgefahr in die Justizanstalt Linz eingeliefert worden.

 

1.2. Mit Urteil des LG Linz vom 25. Oktober 2007, Zl. 29HV/2/07x, wurde der Rechtsmit­telwerber wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten (davon 2 Monate unbedingt und 6 Monate bedingt auf 3 Jahre) verurteilt.

 

Er wurde für schuldig erkannt, dass er sich am 26. September 2007 in fünf Fällen in bewusstes und gewolltes Zusammenwirken mit einem Mittäter durch Diebstahl in verschiedenen Geschäftsräumen vorsätzlich mit fremden beweg­lichen Sachen bereichert hat.

 

1.3. Mit Bescheid des Polizeidirektors der Stadt Linz vom 19. November 2007, Zl. 1058231/FRB, wurde gegen den Rechtsmittel­werber ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass eine inländische gericht­liche Verurteilung vorliege. Mit Schreiben vom 6. November 2007 sei er über die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthalts­verbotes in Kenntnis gesetzt und ihm Gelegenheit eingeräumt worden, dazu Stellung zu nehmen. In seiner Stellungnahme habe er aber lediglich ohne nähere Belege angegeben, dass er ursprünglich beabsichtigt habe, in Italien Autos und Motor­räder zu kaufen, er zudem die Möglichkeit hätte, dort bzw. in Österreich zu arbeiten und er infolge seiner mit einer Bewährungsfrist verbundenen Verurteilung künftig keine krimi­nellen Taten mehr begehen würde.

 

1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 22. November 2007 − und damit rechtzeitig − per Telefax eingebrachte Berufung.

 

Darin wendet er ein, dass er Autohändler sei und daher in ganz Europa zu tun habe, weshalb durch das Aufenthaltsverbot seine berufliche Existenz gefährdet sei.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bundespolizeidirektion Linz zu Zl. 1058231/FRB; da sich bereits aus diesem der ent­scheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durch­führung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 60 Abs. 1 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. I 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 99/2006 (im Folgenden: FPG), kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.

 

Als bestimmte Tatsache in diesem Sinne gilt nach § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG u.a., wenn der Fremde von einem inländischen Gericht – oder von einem ausländischen Gericht, wenn die Tat auch nach österreichischen Recht gerichtlich strafbar ist und die Verurteilung in einem Art. 6 EMRK entsprechenden Verfahren ergangen ist (vgl. § 60 Abs. 3 iVm § 73 StGB) – zu einer teilbedingt nachgesehen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist.

 

Ein Aufenthaltsverbot kann im Fall des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG unbefristet, sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden (§ 63 Abs. 1 FPG).

 

Nach § 65 Abs. 1 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

 

Gemäß § 86 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen EWR-Bürger nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei dieses persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

 

3.2.1. Im gegenständlichen Fall liegt − auch vom Beschwerdeführer unbestritten − eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten und damit eine bestimmte Tatsache iSd § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG vor (s.o., 1.2., sowie die ausführliche Begründung des angefochtenen Bescheides), die die Fremdenpolizeibehörde nach § 63 Abs. 1 FPG grundsätzlich dazu ermäch­tigte, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot zu verhängen.

 

Angesichts des gerichtlich festgestellten gravierenden Fehlverhaltens bedeutet ein weiterer Aufenthalt des Rechtsmittelwerber im Bundesgebiet daher eine tatsäch­liche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die das Grund­interesse der Gesellschaft an der Verhinderung von Krimi­naldelikten überhaupt berührt. Zudem ist der seit dem Ende des Fehlverhaltens (26. September 2007) verstrichene Zeitraum jedenfalls zu kurz, um die vom Berufungs­werber ausgehende Gefahr der Begehung gleichartiger Delikte bereits als weg­gefallen oder auch nur entscheidend gemindert ansehen zu können. Außerdem befand sich der Beschwerdeführer noch bis 26. November 2007 in Haft, sodass keinerlei Erfahrung über seinen tat­sächlichen zwischenmenschlichen Umgang in normaler Gesellschaft und Umgebung besteht und daher eine dementsprechende Prog­nose derzeit überhaupt unmöglich ist.

 

Selbst wenn durch die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes tatsächlich iSd § 60 Abs. 6 iVm § 66 FPG insofern in das Privat- und Fami­lienleben des Beschwerde­führers eingegriffen wird, als er vorbringt, dass er nach seiner Haftentlassung "als Autohändler in ganz Europa zu tun habe", ist – abgesehen davon, dass er für diesen Einwand keinerlei Belege beigebracht hat – dessen Erlassung aus den genannten spezialpräventiven Gründen, aber auch aus generalpräventiven Gründen, nämlich zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, insbesondere zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Wege der Hintanhal­tung von Kriminalverbrechen, unverzichtbar.

 

Der belangten Behörde kann daher im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf Grund ihrer langjährigen einschlägigen Erfahrung ohnehin zu Gunsten des Beschwerdeführers angenommen hat, dass im Zeitverlauf ein positiver Gesin­nungswandel zu erwarten sein wird und deshalb anstelle eines unbefristeten bloß ein dreijähriges Aufenthaltsverbot erlassen hat.

 

Davon abgesehen bleibt es dem Rechtsmittelwerber zudem unbenommen, nach § 65 Abs. 1 FPG einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zu stellen, wenn (er der Meinung ist, dass) die Gründe, die zu dessen Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

 

3.3. Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1.    Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2.    Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Dr.  G r o f

 

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