Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222139/2/Bm/Sta

Linz, 13.12.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn F M, H, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Kr. vom 14.5.2007, Zl. Ge20-125-1-2005, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht erkannt:

 

I.                    Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.                  Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z3 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit  Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.Kr. vom 14.5.2007, Ge20-125-1-2005, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 300 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.2 (richtig Abs.1) Z2 GewO 1994 iVm § 74 Abs.2 Z2 GewO 1994 verhängt, weil er es als nach außen vertretungsbefugtes und somit verantwortliches Organ der Firma F M B GmbH, W, zu verantworten hat, dass am Standort G, auf dem Gst. Nr. , KG. U, eine gewerbebehördlich genehmigungspflichtige Betriebsanlage in Form einer Betonmischanlage seit Juli 2006 betrieben wird. Die Genehmigungspflicht der Anlage ergibt sich aus deren Eignung Nachbarn durch Lärmimmissionen gemäß § 74 Abs.2 Z2 GewO zu belästigen.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber fristgerecht Berufung eingebracht und diese im Wesentlichen mit mangelnder Konkretisierung des Spruches im Sinne des § 44a VStG sowie mangelnde Feststellbarkeit der Verantwortlichkeit des Beschuldigten begründet.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.Kr. hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Da bereits aus der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt eine mündliche Verhandlung (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 366 Abs.1 Z2 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.

 

Gemäß § 74 Abs.1 ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtliche gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Demnach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

1.    die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird,

2.    die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

 

 

Was den vorstehenden Punkt 1 anlangt, sind entsprechende, dh. in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was den Punkt 2 anlangt, muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Es muss daher die Tat unter Anführung aller wesentlicher Tatbestandsmerkmale dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen werden. Eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Bescheidbegründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes nicht aus (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, zu § 44a Z1 VStG).

 

 

Der Verwaltungsstraftatbestand des § 366 Abs.1 Z2 GewO 1994 enthält das Tatbestandselement, dass jemand eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.

Die Umschreibung der Tat muss somit um die Erfordernisse des § 44a VStG zu erfüllen, auch jene Tatumstände enthalten, die dem Täter erkennen lassen, dass ihm der genehmigungslose Betrieb einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage zum Vorwurf gemacht wird. Diese Tatumschreibung lässt sich aber aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht entnehmen.

 

Darüber hinaus reicht zu einer dem § 44a VStG entsprechenden Bezeichnung der Verwaltungsübertretung des § 366 Abs.1 Z2 GewO 1994 der spruchgemäße Vorwurf des Betreibens einer Betonmischanlage an einem grundstücksmäßig bezeichneten Standort nicht aus, weil hiedurch das Tatbestandsmerkmal der "örtlich gebundenen Einrichtung" gemäß § 74 Abs.1 GewO 1994, dem eine Eignung im iSd § 74 Abs.2 GewO 1994 zukommt, nicht in ausreichender Weise erfasst wird. Hiezu wäre es erforderlich gewesen, dass die in Rede stehende Betonmischanlage auch für eine von vornherein nicht bestimmte Anzahl von Bauführungen und auf unbestimmte Zeit aufgestellt bzw. betrieben wird. Ein solcher Tatvorwurf ist dem Spruch jedoch nicht zu entnehmen.

 

Der Tatvorwurf entspricht somit nicht dem Konkretisierungsgebot gemäß § 44a Z1 VStG und war damit das Straferkenntnis gemäß § 45 Abs.1 Z3 aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Weil die Berufung Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag nicht zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

 

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