Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110803/4/Kl/Rd/Pe

Linz, 14.12.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des H E, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N N, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 12.7.2007, VerkGe96-43-2007, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

 

 

I.      Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass bei der verletzten Rechtsvorschrift der Ausdruck „sowie § 7 Abs.1 Z1 und § 9 Abs.1“ zu entfallen hat und bei der Strafnorm anstelle „Z8“ das Wort „Einleitung“ zu zitieren ist.

 

II.     Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 290,60 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 12.7.2007, VerkGe96-43-2007, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z8 und Abs.3 und 4 sowie § 7 Abs.1 Z1 und § 9 Abs.1 GütbefG iVm Art.3 Abs.1 und Abs.3 und Art.6 Abs.4, 1. Satz der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 idFd Verordnung (EG) Nr. 484/2002, verhängt, weil er als Inhaber des Unternehmens E T H E e.K. mit Sitz in, und von aus, mit dem Sattelkraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen (D) eine gewerbsmäßige Güterbeförderung (Transport von Sammelgut) von Deutschland durch Österreich in die Türkei mit einer ihm als Verkehrsunternehmer erteilten Gemeinschaftslizenz durchgeführt und für diesen Transport den türkischen Staatsangehörigen S Y als Fahrer verwendet hat, ohne dafür gesorgt zu haben, dass der Fahrer die gültige Fahrerbescheinigung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 mitführt. Dies wurde bei der Kontrolle des Fahrzeuges am 19.3.2007 um 8.25 Uhr auf der A8 Innkreisautobahn, Autobahnparkplatz Grübl, Fahrtrichtung Sattledt, Abkm 49.600, Gemeinde Peterskirchen festgestellt. Der Lenker konnte nur eine am 14.8.2006 abgelaufene Fahrerbescheinigung vorzeigen, obwohl für diesen Lenker am 1.8.2006 eine bis 31.5.2007 gültige Fahrerbescheinigung erteilt wurde.

Der grenzüberschreitende gewerbliche Güterkraftverkehr auf den im Gebiet der Gemeinschaft zurückgelegten Wegstrecken unterliegt einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung – sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaats ist – mit einer Fahrerbescheinigung, die der Verkehrsunternehmer dem darin genannten Fahrer zur Verfügung stellt. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden.   

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass durch die Verordnung 881/92 idFd Verordnung 484/2002 für den grenzüberschreitenden Verkehr eine sogenannte "Fahrerbescheinigung" für Lenker eingeführt worden sei, die Staatsangehörige eines Drittlandes sind. Der Bw habe bei den zuständigen Behörden die Erteilung dieser "Fahrererlaubnis" beantragt. Über die Frage der Erteilung der "Fahrererlaubnis" sei derzeit beim Verwaltungsgericht Wiesbaden ein Rechtsstreit anhängig, welcher bislang noch nicht abschließend entschieden sei.

Die genannte Verordnung EWG 484/2002 sei unter Berücksichtigung der übrigen Rechtsvorschriften, insbesondere des Gemeinschaftsrechtes, auszulegen. Hiebei müsse das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei und die hieraus sich ergebenden weiteren Rechtsakte wie das Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen und der Beschluss 1/80 heranzogen werden. Unter Berücksichtigung dieser Regelungen ergebe sich, dass die Türkei nicht als Drittstaat im Sinne der vorbezeichneten Verordnung EWG 484/2002 anzusehen sei und damit der betroffene Fahrer keiner Fahrerlizenz bedürfe.

Der EuGH habe in einem Urteil vom 21.10.2003 – Rechtssache C 317/01 und C 369/01 – festgestellt, "Art.41 Abs.1 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungs­abkommen EWG-Türkei kommt unmittelbare Wirkung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu". Damit bestätige der EuGH seine ständige Rechtsprechung, vgl. Rd Zf 58 des Urteils.

Art. 41 des Zusatzprotokolls laute: "Die Vertragsparteien werden untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einführen".

Der EuGH spricht in Rd.Zf 80 seiner Entscheidung ausdrücklich aus, dass sich aus Art.13 des Beschlusses 1/80 ein Verbot ergebe, den Zugang türkischer Staatsangehöriger zu einer Beschäftigung innerhalb der Mitgliedstaaten durch neue Maßnahmen einzuschränken.

In Rd.Zf 117 der vorbezeichneten Entscheidung komme der EuGH zu dem Ergebnis, dass gerade Art.41 Abs.1 des Zusatzprotokolls und Art.13 des Beschlusses 1/80 generell die Einführung neuer, weiterer Beschränkungen des Niederlassungsrechts sowie des freien Dienstleistungsverkehrs und der Freizügigkeit der Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an verbieten, von dem der Rechtsakt, zu dem diese Artikel gehören, im Aufnahmemitgliedstaat, mithin hier in der BRD, in Kraft getreten seien.

Die streitgegenständliche Verordnung EWG 484/2002 vom 1.3.2002 zur Änderung der Verordnung EWG 881/92 und EWG 881/93 führe erstmals die Einführung einer Fahrerbescheinigung für Fahrer ein, die Staatsangehörige eines Drittlandes sind. Die Anwendung dieser Verordnung auf türkische Staatsangehörige stelle einen Verstoß gegen das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei mit seinen Ausführungsregelungen dar, weil die Anwendung dieser Verordnung dazu führe, dass türkische Staatsangehörige diskriminiert werden und der freie Dienstleistungsverkehr eingeschränkt werde.

Vor diesem Hintergrund sei die Strafbestimmung dahingehend auszulegen, dass der betroffene Fahrer nicht unter den Tatbestand falle.

Hilfsweise wäre das Verfahren auszusetzen und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Weiters werde darauf verwiesen, dass für die Einweisung/Einschulung der Kraftfahrer nicht der Bw  zuständig sei.

Durch die von den österreichischen Behörden geübte Verwaltungspraxis werde es den Lastkraftwagenfahrern faktisch untersagt, jeglicher Tätigkeit nachzukommen. Von dieser Verwaltungspraxis ausgehend, sei sowohl eine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit als auch der Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der geübten Verwaltungspraxis zu sehen und müsse berücksichtigt werden, dass die nationalen Vorschriften unter Berücksichtigung der europäischen Regelungen auszulegen seien.

Unter Berücksichtigung der vorliegenden Milderungsgründe sei die verhängte Geldstrafe überdies als überhöht anzusehen.

Es wird daher beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu gemäß § 21 VStG eine Ermahnung auszusprechen, in eventu gemäß § 20 VStG die verhängte Geldstrafe herabzusetzen. Weiters wurde um Übermittlung des gegenständlichen Aktes an die BH Gmunden als zuständige Rechtshilfebehörde zum Zwecke der Akteneinsicht in eventu um Übermittlung einer Aktenabschrift gegen Spesenersatz gebeten.         

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis als belangte Behörde  hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und im Hinblick auf die Rechtzeitigkeit der Berufung ausgeführt, dass auf dem internationalen Postrückschein vom Empfänger kein Datum der Übernahme eingetragen worden sei und es auch der Postzusteller verabsäumt habe, das Datum der Zustellung einzutragen. Es seien zunächst hinsichtlich der fristgerechten Einbringung der Berufung Erhebungen durchgeführt worden. Seitens der Post konnte das tatsächliche Zustelldatum jedoch nicht eruiert werden. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Berufungen fristgerecht eingebracht wurden. Die Straferkenntnisse seien am 12.7.2007 (Donnerstag) bei der Bezirkshauptmannschaft Ried abgesendet worden und müsse davon ausgegangen werden, dass eine Zustellung in Deutschland nicht vor dem darauffolgenden Montag, dem 16.7.2007 möglich gewesen sei. Ausgehend von diesem wohl frühestmöglichen Zustelldatum sei die am 30.7.2007 eingebrachte Berufung rechtzeitig.

Die schlüssig begründete Annahme der Rechtzeitigkeit der Berufung wird auch vom Oö. Verwaltungssenat geteilt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Bw ausdrücklich verzichtet. Weil nur die rechtliche Beurteilung angefochten wurde und die Strafhöhe bekämpft wurde, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z1 und 2 VStG).

 

4.1. Anlässlich der Amtshandlung wurde den Kontrollbeamten durch den Lenker eine abgelaufene (gültig vom 31.5.2005 bis zum 14.8.2006) Fahrerbescheinigung mit der Nr. betreffend den Fahrer S Y, eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz mit der Nr. , ausgestellt auf E T H E e.K, (gültig vom 18.5.2006 bis zum 30.4.2011), ein Frachtbrief sowie zwei Fahrzeugscheine, vorgewiesen.

 

Über Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis bei der für den Bw zuständigen Behörde bezüglich der Ausstellung von Fahrerbescheinigungen wurde am 13.4.2007 mitgeteilt, dass der Bw im Besitz von 21 beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenz sei. Für den Fahrer S Y bestehe eine bis 31.5.2007 gültige Fahrerbescheinigung. Da das Unternehmen sich lediglich türkischer Fahrer bediene, die nicht in Deutschland beschäftigt sind, können keine (neuen) Fahrerbescheinigungen mehr ausgestellt werden.

 

Es ist daher der im Tatvorwurf angelastete grenzüberschreitende Transport durch den türkischen Lenker S Y, ohne dass der Bw dafür Sorge getragen hat, dass dieser eine gültige Fahrerbescheinigung mitgeführt hat, erwiesen.

 

4.2. Vom Bw wurde im Berufungsschriftsatz eingewendet, dass nicht er für die Einweisung/Einschulung der Kraftfahrer zuständig sei. Wen er mit diese Aufgaben betraut hat, geht weder aus dem vorgelegten Akt hervor noch wurde vom Bw eine konkrete Person benannt. Der Oö. Verwaltungssenat ist aber nicht gehalten, Erkundungsbeweise aufzunehmen. Im Übrigen wurde weder eine Bestellungsurkunde noch ein entsprechender Zustimmungsnachweis für die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vorgelegt. Es war daher davon auszugehen, dass eine Übertragung des entsprechenden Aufgabenbereiches an eine/einen verantwortlichen Beauftragte(n) nicht stattgefunden hat und daher der Bw die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung selbst zu verantworten hat. Im Rahmen der - den rechtsfreundlich vertretenen Bw - treffenden Mitwirkungspflicht wäre dieser gehalten gewesen, einen allenfalls bestellten verantwortlichen Beauftragten der Strafbehörde eigeninitiativ  bekannt zu geben und hätte er es nicht dabei belassen dürfen, sich im Berufungsschriftsatz mit einem vagen Hinweis auf eine angeblich nicht gegebene Zuständigkeit seinerseits zur "Einschulung/Ein­weisung" der Kraftfahrer zu begnügen. 

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungs­übertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden.

 

Strafbar nach Abs.1 Z3, Z6, Z8 oder Z11 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte (§ 23 Abs.3 leg.cit.).

 

Gemäß § 23 Abs.4 leg.cit. hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z3 und Z8 bis 11 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

 

Gemäß § 25 Abs.2 GütbefG ist, soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 verwiesen wird, die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.3.1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten, ABl L95 vom 9.4.1992, S.1, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1.3.2002, ABl. L76 vom 19.3.2002, S.1, ... anzuwenden.

 

Die belangte Behörde hat ausführlich die rechtlichen Erwägungen dargelegt; diese sind vollauf zu bestätigen.

 

5.2. Der Bw hat die Tat aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung gehört zu den Ungehorsamsdelikten und war Fahrlässigkeit zu vermuten. Einen Entlastungsnachweis hat der Bw nicht erbracht.

 

Es darf nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Annahme einer grundsätzlichen Verantwortung des Arbeitgebers für die im Zusammenhang mit dem Betrieb stehenden Verwaltungsübertretungen nicht übersehen werden, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten selbst persönlich annimmt. Die rechtliche Konsequenz, die aus dieser Tatsache zu ziehen ist, besteht darin, dass dem Unternehmer zugebilligt werden muss, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Ob der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstraf­rechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. VwGH vom 13.12.1990 90/09/0141 ua). Im Sinne dieser Judikatur reicht also die bloße Erteilung von Weisungen nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilen Weisung erfolgte (VwGH 30.3.1982, 81/11/0087).

 

Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 24.2.1993, 92/03/0011, 20.9.2000, 2000/03/0181).

 

Nach der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 12.6.2003, 2001/03/0214) vermag ein Kontrollsystem den Güterbeförderungs­unternehmer nur dann von seiner Verantwortung befreien, wenn er konkret darlegt, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um einen derartigen Verstoß wie den angelasteten zu vermeiden. Insbesondere wäre vom Bw von sich aus darzulegen gewesen, wie oft und auf welche Weise Kontrollen des Angewiesenen vorgenommen wurden.

 

Dabei stehen dem Bw die Möglichkeiten offen, die Kontrolle, dass die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich des Mitführens einer gültigen Fahrerbescheinigung eingehalten werden entweder selbst vorzunehmen oder aber in seinem Namen vornehmen zu lassen und dies zu überwachen. Unterlässt er eine entsprechende Belehrung und Überwachung, so ist ihm eine Verletzung der gebotenen Sorgfaltspflicht anzulasten und liegt daher in subjektiver Hinsicht ein Verschulden des Bw vor. 

 

Vom Bw wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens behauptet und auch nicht nachgewiesen, dass er in seinem Betrieb ein wirkungsvolles Kontrollsystem installiert hätte und er dessen Einhaltung entsprechend überwacht hätte. Dies dokumentiert sich auch darin, dass der Lenker zum Kontrollzeit lediglich eine mit 14.8.2006 abgelaufene und sohin ungültige Fahrerbescheinigung mitgeführt und den Kontrollbeamten vorgewiesen hat. Im Zuge der Stellungnahme des Bw vom 16.4.2007 wurde eine Kopie der Fahrerbescheinigung mit der Nr., gültig vom 1.6.2006 bis 31.5.2007, vorgelegt. Der Bw war somit zum Kontrollzeitpunkt im Besitz einer gültigen Fahrerbescheinigung und wäre es seine Pflicht als Unternehmer gewesen, dafür zu sorgen bzw zu veranlassen, dass rechtzeitig ein Austausch der abgelaufenen Fahrerbescheinigung gegen die gültige erfolgt. Dieser Austausch wäre, um den Erfordernisses des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Nachweisbarkeit eines Kontrollsystems gerecht zu werden, zu dokumentieren gewesen. Dass solche Aufzeichnungen geführt werden bzw welche sonstigen Maßnahmen der Bw bezüglich Austausches in seinem Betrieb getroffen wurden, wurden vom Bw nicht einmal ansatzweise behauptet. Auch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Austausch hätte bereits vor 9 Monaten erfolgen müssen. Zudem erweckt dies beim Oö. Verwaltungssenat auch noch den Eindruck, dass weder eine Belehrung noch eine entsprechende Kontrolle der Lenker erfolgen dürfte, ansonsten es dem Lenker bei Durchsicht der mitzuführenden Dokumente vor Fahrtantritt hätte auffallen müssen, dass er keine gültige Fahrerbescheinigung mitführt. Auch erscheint es dem Oö. Verwaltungssenat hinsichtlich der Problematik der Nichtausstellung von Fahrerbescheinigungen befremdlich, dass in jenen Fällen, wo eine gültige Fahrerbescheinigung vorliegt, nicht darauf geachtet wird, dass diese auch mitgeführt wird.  Es ist der Bw daher seiner Kontrollpflicht nicht nachgekommen und war daher das angefochtene Straferkenntnis auch hinsichtlich der Schuld zu bestätigen.

 

5.3. Zur Strafbemessung ist zu bemerken:

Gemäß  § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß  der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß  anzuwenden.

Die  Einkommens-,  Vermögens-  und  Familienverhältnisse  des Beschuldigten  sind  bei  der Bemessung  von  Geldstrafen  zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis über den Bw die gesetzliche Mindeststrafe in der Höhe von 1.453 Euro, bei einem Strafrahmen bis zu 7.267 Euro verhängt.

Sie ist zudem von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 Euro, einem durchschnittlichen Vermögen in Form des Besitzes eines Einfamilienhauses zur Hälfte und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Diese persönlichen Verhältnisse wurden vom Bw auch in der Berufung nicht geändert und kamen keine geänderten Umstände hervor. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Mindeststrafe verhängt wurde. Diese ist angesichts des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat gerechtfertigt und war daher zu bestätigen.

 

Eine außerordentliche Milderung nach § 20 VStG kommt nicht in Betracht, da ein Überwiegen der Milderungsgründe nicht vorgelegen ist. Da mehrere Verfahren hinsichtlich mehrerer Fahrer beim Oö. Verwaltungssenat anhängig sind, kann sohin nicht bloß von einer einmaligen Unbesonnenheit  bzw einmaliger besonders verlockender Gelegenheit gesprochen werden. Von einem Wohlverhalten des Bw kann in Anbetracht der beim Oö. Verwaltungssenat anhängigen Verfahren bei weitem nicht gesprochen werden.

 

Auch musste vom Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG Abstand genommen werden, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen wie Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erheblich zurückgeblieben wäre.

 

Als wesentliche Verpflichtung bei der Durchführung einer gewerbsmäßigen Güterbeförderung muss der Umstand gesehen werden, dass vom Unternehmer dafür Sorge getragen wird, dass er den Arbeitnehmern die für grenzüberschreitende Güterbeförderungen gültigen notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellt, um einen ordentlichen Ablauf des Gütertransportes zu gewährleisten. Es kann daher die vom Bw zu verantwortende Verwaltungsübertretung nicht als Bagatelldelikt angesehen werden, zumal ein beträchtliches öffentliches Interesse daran besteht, dass Güterbeförderungen vorschriftsgemäß von allen hiezu berechtigten Unternehmern ausgeübt werden. Insbesondere die Vorschriften betreffend die Fahrerbe­scheinigungen sind diesbezüglich von großer Bedeutung.

 

Somit konnte nicht von möglichen unbedeutenden Folgen der Tat ausgegangen werden. Auch ist von keinem geringfügigen Verschulden seitens des Bw auszugehen gewesen, zumal er ganz offensichtlich für kein geeignetes Kontrollsystem in seinem Betrieb Sorge trägt.

 

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe war daher auch zu bestätigen. 

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe festzusetzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Klempt

 

 

Beschlagwortung:

Fahrerbescheinigung, Kontrollsystem

 

 

 

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