Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162629/5/Zo/Da

Linz, 13.12.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn H C, geb. , vom 25.10.2007 gegen die Höhe der im Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 12.10.2007, Zl. VerkR96-4872-2007, wegen 4 Übertretungen des KFG verhängten Geldstrafen nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 6.12.2007 zu Recht erkannt:

 

I.                     Hinsichtlich der Punkte 1, 2 und 3 wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                   Hinsichtlich Punkt 4 wird der Berufung teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 40 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt.

 

III.                  Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 43 Euro, für das Berufungsverfahren hat der Berufungswerber einen Kostenbeitrag in Höhe von 78 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der in den Punkten 1, 2 und 3 verhängten Geldstrafen).

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I. und II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG.

zu III.: §§ 64 ff VStG.

 


 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 25.5.2007 um 9.30 Uhr in Ried i.I. auf der B143 bei Strkm 14,800 als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen  

1. nicht dafür gesorgt habe, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten wurden, da festgestellt worden sei, dass er die bei der Genehmigung festgesetzte größte zulässige Anzahl von 5 Personen um 1 überschritten habe, weil er 6 Personen (einschließlich dem Lenker) befördert habe;

2. nicht dafür gesorgt habe, dass die Vorschriften des KFG eingehalten wurden, da festgestellt worden sei, dass er 4 Kinder, welche das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und welche kleiner als 150 cm waren, befördert habe und diese dabei nicht mit einer geeigneten, der Größe und dem Gewicht der Kinder jeweils entsprechenden Rückhalteeinrichtung, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringert, gesichert habe;

3. den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet habe. Dies sei bei einer Anhaltung gem. § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt worden, er habe die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert, obwohl ihm diese angeboten worden sei, sowie

4. als Zulassungsbesitzer des angeführten PKW nicht dafür Sorge getragen habe, dass das KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Es sei festgestellt worden, dass er es unterlassen habe, nachstehende Änderung an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen könne, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen: Es seien Scheinwerferblenden angebracht gewesen.

 

Der Berufungswerber habe dadurch zu 1. eine Verwaltungsübertretung nach § 106 Abs.1 KFG 1967, zu 2. eine solche nach § 106 Abs.5 Z2 KFG 1967, zu 3. eine Übertretung nach § 106 Abs.2 KFG 1967 iVm § 134 Abs.3d Z1 KFG 1967 sowie zu 4. eine Übertretung nach § 33 Abs.1 KFG 1967 begangen.

Es wurde deshalb über ihn zu 1. eine Geldstrafe in Höhe 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Std.), zu 2. eine Geldstrafe von 280 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 80 Std.) und zu 4. eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Std.) jeweils gem. § 134 Abs.1 KFG 1967 verhängt. Zu der Übertretung nach Punkt 3 wurde gem. § 134 Abs.3d Z1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Std.) verhängt.

 

2. Die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung ist ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe gerichtet, dennoch werden auch unrichtige Tatsachenfeststellungen und eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Die Übertretung des § 33 KFG habe keinerlei nachteilige Folgen nach sich gezogen, die zulässige Anzahl der beförderten Personen sei nur um 1 überschritten worden, wodurch es zu keiner Gefährdung der übrigen Insassen gekommen sei. Bezüglich der 4 Kinder, welche ein Alter von 6, 7, 9 sowie 12 Jahren aufgewiesen hatten, hätten diese alle altersentsprechend eine Größe von über 1,50 m aufgewiesen, weshalb ein Verwahren im Kindersitz nicht notwendig gewesen sei. Die Kinder seien nicht gemessen worden, was aber notwendig gewesen wäre.

 

Weiters hätte das Geständnis hinsichtlich aller Fakten als mildernd gewertet werden müssen und die Behörde sei von unrichtigen persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers ausgegangen. Dieser sei für die 4 Kinder und seine Gattin sorgepflichtig.

 

In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass die Erstinstanz die Verletzung des § 106 Abs.2 Z5 KFG viermal zur Last gelegt habe und dabei jeweils eine Geldstrafe von 70 Euro verhängt habe. Dies sei wegen des Doppelbestrafungsverbotes unzulässig, weshalb nur einmal eine Strafe von 70 Euro hätte verhängt werden dürfen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Ried im Innkreis hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 6.12.2007.

 

Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit seinen PKW, einen VW-Golf mit dem Kennzeichen in Ried im Innkreis auf der B143. Er wurde von einem Polizeibeamten bei km 14,800 zu einer Verkehrskontrolle angehalten, weil er selber nicht angegurtet war und sich im Fahrzeug auch noch 1 Frau und 4 Kinder befanden. 3 Kinder saßen auf der Rücksitzbank, wobei kein einziges von ihnen gesichert war bzw. einen Kindersitz verwendete. Das 4. und kleinste Kind saß auf dem Beifahrersitz auf dem Schoß der Frau. Der Polizeibeamte stellte bei der Kontrolle weiters fest, dass am Fahrzeug Scheinwerferblenden angebracht waren, wobei der Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des PKW diese Änderung dem Landeshauptmann nicht angezeigt hatte.

 

Bei der mündlichen Verhandlung war der ältestes Sohn des Berufungswerbers anwesend, dieser war zum Zeitpunkt der Amtshandlung noch nicht ganz 12 Jahre alt. Er war auch bei der mündlichen Verhandlung augenscheinlich noch kleiner als 1,50 m. Bei den anderen drei Kindern im Fahrzeug handelte es sich um seine jüngeren Geschwister.

 

Der Berufungswerber ist sorgepflichtig für seine Gattin sowie 4 Kinder und hat ein monatliches Einkommen von ca. 1.000 Euro, bei keinem Vermögen. Er weist bei den Bezirkshauptmannschaften Ried im Innkreis und Schärding zahlreiche verkehrsrechtliche Vormerkungen auf, darunter mehrere wegen technischer Mängel des Fahrzeuges sowie eine Vormerkung wegen des Nichtverwendens des Sicherheitsgurtes sowie eine Vormerkung wegen mangelhafter Kindersicherung.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Vorerst ist festzuhalten, dass sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist damit bereits in Rechtskraft erwachsen und im Berufungsverfahren nicht mehr zu überprüfen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt der gesetzliche Strafrahmen für die in den Punkten 1, 2 und 4 angeführten Verwaltungsübertretungen jeweils bis zu 5.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Wochen). Für das Nichtverwenden des Sicherheitsgurtes (Punkt 3) ist eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden zu verhängen.

 

Der Berufungswerber hat letztlich im Verwaltungsverfahren die Übertretungen eingestanden, was einen Strafmilderungsgrund darstellt. Weitere Strafmilderungsgründe liegen jedoch nicht vor. Hinsichtlich der Übertretung zu Punkt 4 (Scheinwerferblende) ist darauf hinzuweisen, dass die fehlende Anzeige an den Landeshauptmann keinen unmittelbaren Einfluss auf die Verkehrssicherheit hat. Der Berufungswerber hat in diesem Punkt letztlich nur gegen eine Ordnungsvorschrift verstoßen, weshalb hier eine niedrigere Strafe verhängt werden konnte.

 

Die Beförderung von 6 Personen (anstatt der max. zulässigen 5) ist jedenfalls geeignet, die Sicherheit dieser Personen zu gefährden. Das Fahrzeug ist von seiner baulichen Ausstattung eben nur für den sicheren Transport von 5 Personen zugelassen, weshalb durch diese Übertretung die Verkehrssicherheit zumindest abstrakt gefährdet wurde. Diese Überlegung gilt in noch stärkerem Ausmaß auch für die unterlassene Sicherung der beförderten Kinder. Nicht gesicherte Kinder sind bei einem Verkehrsunfall besonderen Gefahren ausgesetzt, weshalb derartige Übertretungen durchaus als schwerwiegend anzusehen sind. Im konkreten Fall ist zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber gleich 4 Kinder ungesichert befördert hat, wobei das kleinste Kind im Alter von 6 Jahren auf dem Schoß der Mutter auf dem Beifahrersitz gesessen ist. Eine derartige Personenbeförderung ist grob sorgfaltswidrig, weshalb auch eine entsprechend spürbare Strafe verhängt werden muss.

 

Die Erstinstanz hat in der Strafverfügung für jedes einzelne nicht gesicherte Kind eine gesonderte Strafe von je 70 Euro verhängt. Im Straferkenntnis wurden diese zu einem einzigen Punkt zusammengefasst, wobei aber insgesamt die Strafe nicht erhöht wurde. Dies ist rechtlich zulässig (siehe z.B. VwGH vom 27.1.95, Zl. 94/02/0383).

 

Bezüglich des Nichtverwendens des Sicherheitsgurtes durch den Berufungswerber ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass er dadurch die Gefahr einer Verletzung im Falle eines Verkehrsunfalles erheblich gesteigert hat.

 

Bezüglich der vorschriftswidrigen Kinderbeförderung sowie des Nichtverwendens des Sicherheitsgurtes weist der Berufungswerber überdies eine einschlägige rechtskräftige Vormerkung aus dem Jahr 2006 auf, welche einen Straferschwerungsgrund bildet. Weiters scheinen über den Berufungswerber zahlreiche verkehrsrechtliche Vormerkungen auf, was ebenfalls darauf hindeutet, dass es entsprechend strenger Strafen bedarf, um ihn in Zukunft von der Begehung ähnlicher Übertretungen abzuhalten.

 

Es ist richtig, dass die Erstinstanz das Einkommen des Berufungswerbers zu hoch geschätzt hat und auch seine Sorgepflichten nicht berücksichtigt hat, aber auch unter Berücksichtigung seiner Sorgepflichten für 5 Personen sowie seines Einkommens von lediglich 1.000 Euro monatlich sind die verhängten Strafen hinsichtlich der Punkte 1, 2 und 3 jedenfalls angemessen. Lediglich hinsichtlich der Scheinwerferblende konnte die Strafe herabgesetzt werden, weil es sich dabei letztlich nur um eine Ordnungsvorschrift handelt.

 

Der Berufungswerber wird noch darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit hat, bei der Erstinstanz eine Ratenzahlung zu beantragen, sofern ihm die Bezahlung des Strafbetrages in einem nicht möglich ist.

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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