Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162754/3/Kof/Jo

Linz, 17.12.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn W W, geb. , S, L, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. H H, B, W, gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 22.11.2007, VerkR96-2901-2007, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 75 Euro                und  die  Ersatzfreiheitsstrafe  auf  6 Stunden  herab- bzw. festgesetzt  wird.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 7,50 Euro). Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu bezahlen.

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-          Geldstrafe ....................................................................................... 75,00 Euro

-          Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ................................................ 7,50 Euro

                                                                                                                     82,50 Euro

 

 

Die  Ersatzfreiheitsstrafe  beträgt ..........................................................  6 Stunden.

   

   

Rechtsgrundlagen:

§ 27 Abs.2 Z9 lit.a GGBG idF Novelle BGBl. I Nr. 63/2007  iVm  § 20 VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in               der  Präambel  zitierte  Straferkenntnis  –  auszugsweise  –  wie  folgt  erlassen:

 

"Sie haben am 12.10.2007 um 10.30 Uhr als Lenker des Lastkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen L-.... (A), wie anlässlich einer Kontrolle auf der Falkenstein Straße L584 bei Str. Km 0,040 in der Gemeinde Altenfelden festgestellt wurde,                 das gefährliche Gut und zwar UN 1306 Holzschutzmittel in 1 Feinstblechverpackung (OA2) mit 5 Liter, befördert und es unterlassen, die in den gemäß § 2 Abs. 1 GGBG angeführten Vorschriften (hier: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße – ADR) einzuhalten.

Das  erforderliche  Beförderungspapier  wurde  nicht  ordnungsgemäß  mitgeführt.

Für  die  Feinstblechverpackung  fehlte  das  Beförderungspapier  gänzlich.

Abschnitt 5.4.1 ADR,  Unterabschnitt 8.1.2.1 lit. a ADR,

§ 13 Abs. 3,  § 27 Abs. 2 Z9 GGBG,    Gefahrenkategorie I

 

Wegen  dieser  Verwaltungsübertretung  wird  über  Sie  folgende Strafe  verhängt:

 

Geldstrafe von            falls diese uneinbringlich ist,                              Gemäß

                                   Ersatzfreiheitsstrafe von

375,00 Euro          12 Stunden                                                 § 27 Abs. 2 Z9 GGBG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

37,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten/....) beträgt daher  412,50 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung  vom  06.12.2007  eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Mit Schreiben (E-Mail) vom 17.12.2007 hat der Rechtsvertreter des Bw die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

Weiters hat der Rechtsvertreter des Bw auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung  verzichtet.

 

Wird bei einem Gefahrguttransport das erforderliche Beförderungspapier nicht mitgeführt, so ist dies in Gefahrenkategorie I einzustufen;

siehe dazu die – in § 15a GGBG erwähnte – Richtlinie 2004/112/EG der Kommission vom 13.12.2004 zur Anpassung der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten  –  Anhang II, Punkt 1. – Z14.

 

Die Regelungen des GGBG dienen der Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter, somit auch dem Schutz menschlichen Lebens und damit der Gefahrenabwehr.

 

Der  beste  Schutz  vor  Gefahren  ist  das  Wissen  um  diese!

 

Um bei etwaigen Unfällen schnellstens die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung oder Bekämpfung von Auswirkungen treffen zu können, ist es für               die Einsatzkräfte (Feuerwehren sowie andere Rettungs- und Hilfsmannschaften) erforderlich, zu erkennen, welches gefährliche Gut (Art, Menge) befördert wird. Erst wenn die gefährlichen Eigenschaften und die vom Gut ausgehenden Gefahren bekannt sind, können von den Einsatzkräften die notwendigen Maßnahmen ergriffen  werden.

 

Somit ist es unbedingt erforderlich, dass der Lenker das entsprechende Beförderungs-papier mitführt. Durch dieses können die Einsatzkräfte erkennen, welches gefährliche Gut (insbesondere Art und Menge) mit dem Gefahrguttransport befördert wird.

 

Beim "Nicht-Mitführen" des Beförderungspapiers kann daher keinesfalls iSd § 21 VStG von "geringfügigem Verschulden" bzw. "unbedeutenden Folgen" gesprochen werden.

Die  Anwendung  des  § 21 VStG  ist  daher  nicht  möglich.

 

Die belangte Behörde hat (siehe erstinstanzlicher Bescheid, Seite 5) ausführlich und zutreffend dargelegt, dass im vorliegenden Fall – insbes. aufgrund der geringen beförderten Menge (5 Liter Holzschutzmittel) sowie der bisherigen Unbescholtenheit des Bw – § 20 VStG vollinhaltlich anzuwenden und die Hälfte der gesetzlichen Mindeststrafe  zu  verhängen  ist.

 

Gemäß § 27 Abs.2 Z9 lit.a GGBG idF BGBl. I Nr. 63/2007 beträgt – betreffend den Lenker (Z9)  –  die  Mindeststrafe  nicht  750 Euro,  sondern  150 Euro.

 

Es wird daher die Geldstrafe auf 75 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Stunden herab- bzw. festgesetzt.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz                    10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 7,50 Euro). Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Kofler

 

 

   

 

 

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