Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251644/4/Kü/Se

Linz, 18.12.2007

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Finanzamtes Waldviertel, Albrechtser Straße 4, 3950 Gmünd, vom 23. Oktober 2007, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 9. Oktober 2007, BZ-Pol-76055-2007, in welchem Herr I S wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für schuldig erkannt wurde, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und über den Beschuldigten I S wegen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG eine Geldstrafe von 1.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden, verhängt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 und 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 9. Oktober 2007, BZ-Pol-76055-2007, wurde über Herr I S, S, W, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a iVm § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) eine Geldstrafe von 500 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt, weil er es als Arbeitgeber vom Standort W, S (Standort der Gewerbeberechtigung) aus den mazedonischen Staatsbürger S S, geb. …, auf der Baustelle der W der Fa. G in K, K, mit dem Verlegen von Flämmpappe als Hilfsarbeiter zumindest am 23.7.2007, 24.7.2007, 25.7.2007 sowie am 30.7.2007 jeweils in der Zeit von ca. 7 Uhr bis 16 Uhr beschäftigt hat, obwohl für diesen Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt, noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder Niederlassungsnachweis ausgestellt wurde.

 

Die belangte Behörde führt in ihrer Strafbegründung aus, dass dann, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, nach § 20 VStG die Mindeststrafe um die Hälfte unterschritten werden könne. Strafmildernd sei die bisherige Unbescholtenheit zu werten, Straferschwerungsgründe würden nicht vorliegen. Die verhängte Strafe erscheine auch unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, die mangels Mithilfe des Beschuldigten geschätzt worden seien, als angemessen.

 

2. Dagegen richtet sich die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Finanzamtes Waldviertel in der beantragt wird, eine schuld- und tatangemessene Strafe im Sinne des AuslBG zu verhängen.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass seitens des Finanzamtes im gegenständlichen Verfahren keine außerordentlichen Milderungsgründe ersichtlich seien. Der einzig zu berücksichtigende Milderungsgrund der Unbescholtenheit bedeute auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinne des § 20 VStG (siehe zB. VwGH 2001/03/0298). Es würden somit keine Voraussetzungen für die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG vorliegen, von einem Überwiegen der Milderungsgründe könne nicht gesprochen werden.

 

3. Der Bürgermeister der Stadt Wels hat mit Schreiben vom 30.10.2007 die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG entfallen, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde. Der Beschuldigte selbst wurde mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 9. November 2007 von der Berufung des Finanzamtes Waldviertel in Kenntnis gesetzt. Dem Beschuldigten wurde Gelegenheit gegeben sich zu den Ausführungen in der Berufung in Wahrung des Parteiengehörs zu äußern. Eine Stellungnahme wurde vom Beschuldigten bis dato nicht abgegeben.

 

5. Der Unabhängige  Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Da sich die Berufung ausschließlich gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es daher dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der belangten Behörde auseinander zu setzen.

 

5.2. Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungs­bewilligung - unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, und zwar bei ungerechtfertigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

5.3. Der Begründung des gegenständlichen Straferkenntnisses ist zu entnehmen, dass von der Erstinstanz einzig und allein die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als strafmildernd gewertet wurde. Dazu ist allerdings festzuhalten, dass den Berufungsausführungen des Finanzamtes Waldviertel folge zu geben ist, wonach bei Vorliegen eines einzigen zu berücksichtigenden Milderungsgrundes nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen im Sinne des § 20 VStG gegeben ist. Gegenständlich ist daher festzuhalten, dass dem Beschuldigten ein außerordentliche Strafmilderung nicht zukommen kann.

 

In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass vom Beschuldigten die Gelegenheit nicht genutzt wurde, allfällige im Verfahren nicht hervorgekommene Milderungsgründe im Berufungsverfahren geltend zu machen. Dem gesamten Akteninhalt sind mangels aktiver Beteiligung des Beschuldigten, dieser hat auch auf die Aufforderung zur Rechtfertigung nicht reagiert, keine weiteren Milderungsgründe zu entnehmen.

 

Insgesamt ist daher festzustellen, dass im erstinstanzlichen Verfahren zu unrecht § 20 VStG zur Anwendung gebracht wurde, zumal von keinem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen auszugehen war und zum anderen der Beschuldigte kein Jugendlicher ist.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Ansicht, dass in Würdigung der Sachlage des gegenständlichen Falles und  aufgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschuldigten mit der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe in Höhe von 1.000 Euro das Auslangen gefunden werden kann und die Mindeststrafe als dem Verschulden angemessen zu werten ist. Auch die gesetzliche Mindeststrafe führt dem Beschuldigten die gegenständliche Verwaltungsübertretung nachhaltig vor Augen und wird ihn in Zukunft dazu anhalten, die Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes einzuhalten. Angesichts der Nichtanwendbarkeit des § 20 VStG und der Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe erübrigt sich daher ein näheres Eingehen auf die Strafbemessungskriterien des § 19 VStG.

 

6. Im gegenständlichen Verfahren sind keine Verfahrenskosten angefallen, zumal gemäß § 64 Abs.1 VStG im Berufungsverfahren nur dann ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorzuschreiben ist, wenn der Bestrafte selbst Berufungswerber ist. Dies war gegenständlich nicht der Fall. Auch die Verfahrenkosten erster Instanz waren nicht zu erhöhen, da, wie vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 19.5.1993, 92/09/0031, festgehalten, dem Beschuldigten in einem aufgrund der Berufung des Landesarbeitsamts ergangenen Bescheides (welche Inhalts auch immer) keine Kosten im Sinne des § 64 und § 65 VStG auferlegt werden können.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Kühberger

 

 

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