Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530647/12/Re/Sta

Linz, 18.12.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der K KG, Linz, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. S E, L, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. Mai 2007, Zl. Ge20-26103-1-2007, betreffend die Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung gemäß § 77 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

Der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom
9. Mai 2007, Ge20-26103-1-2007, wird – nach Wegfall des Genehmigungsantrages – ersatzlos behoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 67a Abs.1 und 67h Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG;

§§ 359a und 353 Gewerbeordnung 1994 idgFGewO 1994.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem zitierten Bescheid der belangten Behörde vom 9. Mai 2007, Ge20-26103-1-2007, hat die belangte Behörde über Antrag der K KG., L, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Lagerplatzes für den Handel mit gebrauchten Kfz im Standort P, W, Gst. Nr. , nach Maßgabe der ausdrücklich angeführten Projektsunterlagen und unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten sei, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage bei Einhaltung der im Spruchteil I vorgeschriebenen Auflagen, die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 bis 5 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gegen diesen Genehmigungsbescheid hat die Konsenswerberin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. S E, L, innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Die Berufung richtet sich ausschließlich gegen den Auflagepunkt 18 des bekämpften Bescheides, wonach der Vorplatz des Grundstückes  von sämtlichen Lagerungen freizuhalten ist und auf dieser Fläche mit Ausnahme des Lastkraftwagens, auf dem die gebrauchten Kfz aufgeladen werden, keine Kfz abgestellt werden dürfen.

 

Die Auflage wird in der Berufung als überschießend und belastend für die Antragstellerin bezeichnet. Es bestehe Einigkeit darüber, dass sowohl für die Beladung des Lkw als auch für allfällige Wendemanöver öffentliches Gut nicht in Anspruch genommen werden dürfe.

 

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  iVm § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  Ge20-26103-1-2007.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

 

In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 353 Abs.1 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

1.      in vierfacher Ausfertigung

a)     eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

b)     die erforderlichen Pläne und Skizzen,

c)      ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

1.      Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,

2.      eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes,

3.      eine abfallrelevante Darstellung des Betriebes,

4.      organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und

5.      eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung

  2.   in einfacher Ausfertigung

        a) nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche  technischen Unterlagen  .......

 

Da es sich bei der Erteilung der Genehmigung für eine Betriebsanlage im Sinne der oben zitierten Gesetzesbestimmung um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt, darf neben der Einleitung und Durchführung des Genehmigungsverfahrens diese Genehmigung nur auf Grund eines entsprechenden Ansuchens erfolgen. Ausschließlich der Umfang des Ansuchens ist entscheidend für den Umfang der behördlichen Entscheidungsbefugnis. Die Sache, über die eine Behörde im Genehmigungsverfahren zu entscheiden hat, wird durch das Genehmigungsansuchen bestimmt. Gleiches gilt auch für die Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage.

 

Daraus ergibt sich, dass nur bei Vorliegen eines ausreichenden und eindeutigen Antrages eine bescheidmäßige Genehmigung für eine Betriebsanlage oder die Änderung einer solchen erteilt werden kann. Zieht der Antragsteller seinen Antrag im Zuge des Genehmigungsverfahrens oder auch des Berufungsverfahrens zurück, liegt keine ausreichende Grundlage für die Erteilung eines Genehmigungsbescheides gemäß §§ 77 oder  81 GewO 1994 vor.

 

 

Die Berufungsbehörde hat im Rahmen des anhängigen Berufungsverfahrens ein ergänzendes verkehrstechnisches Gutachten eingeholt und diesbezüglich Parteiengehör gegenüber der Konsens- und Berufungswerberin gewahrt.

 

Im Rahmen dieses Parteiengehörs hat der rechtliche Vertreter der Konsens- und Berufungswerberin mit Schreiben vom 6. Dezember 2007 mitgeteilt, dass der Antrag auf Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung ersatzlos zurückgezogen werde.

 

Da durch diese Antragszurückziehung somit ein nach § 353 Abs.1 GewO 1994 für die Weiterführung des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens erforderlicher Antrag betreffend die ausgesprochene Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage nicht mehr vorliegt, war der darauf gründende Genehmigungsbescheid ersatzlos zu beheben.

 

Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1.      Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2.      Im Berufungsverfahren sind Gebühren in der Höhe von 13,20 Euro für die eingebrachte Berufung angefallen.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

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