Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 12.12.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des W S, B, L, der E S, B,  L, des Mag. F G, S, L, der R P, B, L, des DI G L, B, L, der Dr. M W, B, L, der L D W, B,  L, des Prof. H S, B,  L, des M W, B,  L, der A W, B, L, der M W, B, L, der L W, B,  L, der DI G H, B,  L, des P H, B, L, des Ing. H U, B,  L, alle vertreten durch die P A mbH, D S, P, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21. September 2007, GZ: 0061918/2007, betreffend die Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung gemäß § 77 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben. Der bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21. September 2007 wird behoben und der dem Bescheid zu Grunde liegende Antrag abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 67a Abs.1 und 67h Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahren (AVG);

§ 359a u. § 77 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem Bescheid vom
21. September 2007, GZ: 0061918/2007, über Antrag des K V in L, eingelangt bei Magistrat der Landeshauptstadt Linz am 2. März 2007 die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Tiefgarage mit 142 Abstellplätzen auf zwei Ebenen auf den Grundstücken Nr. ,  und  der KG. L unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen sei zu erwarten, dass eine Gefährdung des Gewerbetreibenden, der im Betrieb mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder Kunden, welche die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen, des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der Nachbarn ausgeschlossen sei sowie Belästigungen durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder in anderer Weise auf ein zumutbares Maß beschränkt würden, die Verwendung oder der Betrieb öffentlicher Interessen dienender benachbarter Anstalten, Anlagen und Einrichtungen nicht beeinträchtigt und die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an und auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht wesentlich beeinträchtigt sowie eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer nicht herbeigeführt würde.

 

Zu den von Anrainern vorgebrachten Einwendungen wird begründend festgehalten:

·        die Grundstücke  und  stehen im Eigentum des K V. In diesem Bereich solle die Tiefgarage des K V errichtet werden. Eine Zusammenlegung der im Eigentum von Frau Dr. H und Miteigentümern stehenden Grundstücke ,  und  zum Grundstück  sei erfolgt und komme unter diesem Grundstück  die Tiefgarage „H“ zu liegen. Die Antragstellerin habe die Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung für beide Garagen (-teile) beantragt, da diese eine betriebliche Einheit bilden sollen. Von einer derartigen betrieblichen Einheit sei im Genehmigungsverfahren auch immer ausgegangen worden. Auch die Beurteilung der beigezogenen Amtssachverständigen habe sich immer auf diese betriebliche Einheit bezogen.

 

·       Die Tiefgarage H sei eine selbständige Betriebsanlage, die allein für sich betrieben werden kann. Aufgrund der bestehenden erstinstanzlich erteilten gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung handle es sich um einen rechtlichen Bestand. Die verfahrensgegenständliche Tiefgarage könne nur unter Mitbenutzung der H betrieben werden, da die Ausfahrt nur über diese möglich sei. Sie verfüge nur über eine Einfahrt in der B. Auch die Abfahrt ins zweite Untergeschoß erfolge im Bereich der Tiefgarage H. Die Ausfahrts- und Abfahrtsrechte seien privatrechtlich geregelt. Die Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung sei nicht von Grundeigentümerzustimmungen abhängig. Bei der Beurteilung der Emissionen sei die Benützung der Tiefgarage „H“ berücksichtigt.

 

·       Als Grundlage für die Beurteilung der zu erwartenden Lärm- und Abgasemissionen war neben der Realsituation auch die rechtliche Ist-Situation, das heißt die berechneten von der gewerblichen Betriebsanlage Tiefgarage „H“ ausgehenden Emissionen der Ist-Situation zu berücksichtigen. Von den Sachverständigen sei zu beurteilen, wie sich gegenüber dieser Ist-Situation der Betrieb der verfahrensgegenständlichen Tiefgarage auswirke.

 

·       Gemäß der auf das immissionstechnische Sachverständigengutachten aufbauenden Beurteilung durch den medizinischen Amtssachverständigen seien mit hoher Wahrscheinlichkeit keine erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen bei den nächstgelegenen Nachbarn zu erwarten.

 

·       Gutachtlich sei belegt, dass durch die geplante Tiefgarage die Flüssigkeit, Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werde; auf die Nichtveränderung der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen bestehe im Übrigen kein Nachbarrecht.

 

·       Mit Bescheid der UVP-Behörde erster Instanz vom 27. Juli 2007 sei festgestellt worden, dass für die im Bereich H/B geplanten Tiefgaragen (H der A L E- und V GmbH, Garage des k V, Garage von Frau Dr. H und Miteigentümern) keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.

 

Gegen diesen Bescheid haben mehrere – oben namentlich genannte – Anrainer, alle vertreten durch die P A mbH, vertreten durch Mag. M P, D. S, P, innerhalb offener Frist Berufung erhoben und einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 78 Abs.1 GewO 1994 gestellt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Behörde habe eingeräumt, dass ein Betrieb der verfahrensgegenständlichen Tiefgarage nur unter Mitbenützung der „H“ möglich sei, da die Ausfahrt nur über diese möglich sei, weiters, dass für die Erteilung der Anlagengenehmigung eine Grundeigentümerzustimmung nicht erforderlich sei. Die Tiefgarage sei nicht benutzbar und somit nicht bewilligungsfähig, da sie trotz privatrechtlicher Vereinbarung lediglich über eine Einfahrt und keine Ausfahrt verfüge; dies da der privatrechtliche Vertrag lediglich die Grundstücke Nr.  und  umschließe, nicht jedoch das zur Verbindung nötige Grundstück Nr. , welches im Eigentum der O. V AG stehe.

 

Nicht nur die „H“ und die verfahrensgegenständliche Tiefgarage würden eine betriebliche Einheit bilden, sondern auch die Tiefgarage „H“ sei Teil dieser Einheit, insgesamt somit eine Tiefgarage mit 379 Stellplätzen. Ein notwendiges emissionstechnisches Gutachten, fußend auf diesen Werten, würde zu einem differenzierten Belastungswert führen. Die damalige Tiefgarage werde in einem Gebiet errichtet, welches gemäß BGBl II Nr. 262/2006 als belastetes Gebiet (N02, PM10) ausgewiesen sei. Zusatzbelastung in derart belasteten Gebieten seien dann nur nicht zulässig bzw. als irrelevant anzusehen, wenn die Zusatzbelastungen unter einem Prozent der jeweiligen Grenzwerte lägen. Geringfügigste Erhöhungen könnten zur Versagung der Genehmigung führen. Die erforderliche Immissionsbelastungsberechnung sei nicht ausreichend genau vorgenommen worden. Um dem Problem der Beurteilung einer Tiefgarage mit 379 Stellplätzen zu entgehen, habe man sich für die „Salamitechnik“ entschieden. Bereits die Genehmigung der 237 Stellplätze großen Tiefgarage sei immissionstechnisch nicht zu bewältigen. Das der immissionstechnischen Beurteilung zugrundeliegende Verkehrsgutachten sei mangelhaft. Es werde zwar hinreichend beschrieben, dass die alleinige Existenz der gegenständlichen Tiefgarage nicht möglich sei, da diese sowohl die Geschoßrampen als auch die Ausfahrt in Richtung H der direkt angrenzenden Tiefgarage mitbenütze. Zur Tiefgarageneinfahrt werde lediglich festgehalten, dass diese unbedenklich wäre, da der Schranken am unteren Ende situiert wäre und der Stau innerhalb des Gebäudes liegen würde. Ausführungen über Länge des Rückstaubereiches zur Beurteilung, wie viele Autos platz hätten, lägen nicht vor. Es werde keine Aussage darüber getroffen, mit welcher Frequenz bei Veranstaltungen zu rechnen sei. Hinsichtlich der Ausfahrt verweise das Gutachten des Tiefgaragenprojektes auf das Gutachten im Tiefgaragenprojekt H; das dortige Projekt beinhalte jedoch nicht eine Einfahrt in der B.

 

Ein Projekt mit lediglich einer Einfahrt sei nicht bewilligungsfähig, das andere Projekt sei noch nicht rechtskräftig.

 

Auch der verkehrstechnische Amtssachverständige bei der Augenscheinsverhandlung am 9. Juli 2007 gehe von insgesamt 379 Stellplätzen aus. Auch dies sei ein Hinweis auf die betriebliche Einheit der drei genannten Garagen.

 

Es sei auch keine Analyse der Verkehrssituation der B (Verkehrsmengen je nach Tageszeit, bestehende Stausituationen zB während Veranstaltungszeiten) noch eine Analyse und Begutachtung der verursachten Verkehrsmengen vorhanden. Die Aussagen des immissionstechnischen Amtssachverständigen zur Verkehrssituation seien aus dem Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen zur Tiefgarage nicht ableitbar. Relevante Aussagen über die Ist-Situation hinsichtlich Lärm und Luft würden im immissionstechnischen Gutachten fehlen.

 

Die Erstbehörde sei unzuständig, da der Bescheid der UVP-Behörde von einem anderen Sachverhalt ausgehe als jener, der von A H, H und K V eingereicht worden sei, dies aus Sicht des UVP-Gesetzes.

 

Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  iVm § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu GZ: 0061918/2007.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1994 ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.      das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.      die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.      die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.      eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 74 Abs. 3 leg.cit. besteht die Genehmigungspflicht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Die Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde ergibt, dass der K V, L, L, mit Eingabe vom 2. März 2007 um Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung nach §§ 74 und 77 GewO 1994 für die Errichtung und den Betrieb einer Tiefgarage mit 142 Abstellplätzen auf zwei Ebenen im Standort L, B, Gst. Nr.  und  der KG. L, angesucht hat.  Dies unter Vorlage von Projektsunterlagen und einer beantragten Betriebszeit von 0.00 bis 24.00 Uhr.

 

Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, und zwar bezogen auf das unmittelbar angrenzende Areal dieser geplanten Tiefgarage des K V ("Tiefgarage K"), dass die A L E- und V mbH, U, bereits mit Eingabe vom 8. Februar 2007 um Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung nach §§ 74 und 77 GewO 1994 für die Errichtung und den Betrieb eine Tiefgarage mit 229 Kfz-Stellplätzen auf zwei Ebenen im Standort L, H, Gst. Nr.,  und  der KG. L, angesucht hat. Als Konsenswerberin in dieses Verfahren ist in der Zwischenzeit die H H- und I GmbH, W, durch ausdrückliche Erklärung eingetreten und somit Konsenswerberin für dieses Projekt ("Tiefgarage H").

 

Auf Grund dieser Projektsinhalte des unmittelbaren Aneinandergrenzens der genannten Tiefgaragenprojekte, wobei noch zu erläutern sein wird, dass sich das Projekt Tiefgarage K im Detail betrachtet weiter zweiteilt, und zwar in eine Tiefgarage K im engeren Sinn sowie eine Tiefgarage Dr. H, welche als gemeinsames Projekt eingereicht wurden, ist in Bezug auf das diesbezüglich einschlägige Berufungsvorbringen zunächst die Frage zu prüfen, ob bezugnehmend auf sämtliche eingereichten Projekte von der belangten Behörde zu Recht zwei Genehmigungsver­fahren für die Neuerrichtung von selbstständigen Betriebsanlagen nach § 77 GewO 1994 – da als solche ausdrücklich beantragt – durchgeführt wurden, oder ob, dem Vorbringen der Berufungswerber entsprechend, es sich bei der Tiefgarage des Kaufmännischen Vereines (gemeinsam mit der Tiefgarage Dr. H) nicht um eine selbstständige nach § 77 GewO 1994 zu beurteilende Betriebsanlage, sondern um eine Änderung der Tiefgarage H handelt, die Projekte somit insgesamt eine einheitliche Betriebsanlage darstellen.

 

Diesbezüglich werden zunächst die begründenden Ausführungen des Bescheides der Oö. Landes­regierung als UVP-Behörde I. Instanz vom 27. Juli 2007, UR-2007-3365/11-WA/RS, zitiert, worin festgestellt wurde, dass für die Tiefgarage H (237 Kfz-Stellplätze am Standort H/B) keine Umweltverträglich­keitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 durchzuführen ist. In der Begründung dieses Bescheides wird unter anderem auch bezugnehmend auf die räumliche Nähe der oben zitierten Tiefgaragen H, Tiefgarage K sowie Tiefgarage H über Antrag des Oö. Umweltanwaltes nach Anhörung der Behörde I. Instanz festgestellt:

Die Ermittlungen zu den projektierten Garagen hätten ergeben, dass dem K V in L seitens der Baubehörde die Baubewilligung für den Neubau einer Tiefgarage mit 108 Stellplätzen im unmittelbaren Nahbereich der Tiefgarage H erteilt worden sei, wobei 3 Stellplätze einem geplanten Geschäft und 79 Stellplätze einem geplanten Veranstaltungszentrum zugeordnet seien, die Kunden bzw. Besuchern zur Verfügung stehen. Darüber hinaus seien 17 Stellplätze den geplanten Büroflächen und 2 Stellplätze zwei Wohnungen zugeordnet. Mit Bescheid vom 3. Juli 2007 sei Frau Dr. H für die Errichtung eines Geschäfts- und Bürogebäudezubaus mit einer Tiefgarage, in der 34 Kfz-Stell­plätze vorgesehen sind, die Baubewilligung erteilt worden, wobei 3 Stellplätze für Büroflächen sowie 6 für Geschäftsflächen vorgesehen seien und 25 Stellplätze öffentlich zugänglich gemacht werden können.

 

Die Benützung dieser Tiefgarage (H) sei nur über die Tiefgarage K möglich, die Ausfahrt aus der Tiefgarage K und der Tiefgarage H sei nur über die Garagenein- und -ausfahrt der Tiefgarage H möglich. Ein Einfahren in beide Tiefgaragen ist sowohl über die Einfahrt H als auch über die Einfahrt in der B der Tiefgarage K möglich. Ein Abfahren in das zweite Untergeschoss der Tiefgarage K und der Tiefgarage H sei wiederum nur über die in der Tiefgarage H liegenden Abfahrtsrampen möglich.

 

Aus einer zwischen den Konsenswerbern geschlossenen privatrechtlichen Vereinbarung vom 11. Mai 2007 gehe hervor, dass die Tiefgarage H und die Tiefgarage K "als eine gemeinsame Tiefgarage genützt werden können", ein gemeinsamer Pächter/Betreiber "für den gesamten Tiefgaragenkomplex" beauftragt wird, die Schrankenanlagen bei den Ein- und Ausfahrten der Tiefgaragen zentral bedienbar sein müssen und "eine konkrete Zuordnung von Parkplätzen innerhalb der Tiefgarage nicht möglich sein wird, sodass Kunden des K in der Tiefgarage H und Kunden der Tiefgarage H in der Tiefgarage K parken werden".

 

Ausdrücklich wird in der Begründung dieses Bescheides festgestellt:

"Im gegenständlichen Fall kann auf Grund einer Zusammenschau aller genannten Kriterien von einem engen funktionellen Zusammenhang der Tiefgarage H, Tiefgarage K V und Tiefgarage Dr. H ausgegangen werden, und sind diese daher als ein Vorhaben im Sinne des § 2 Abs.2 UVP-G 2000 zu werten."

 

Wenn die Vertreter der Konsenswerberin in ihrer Gegenäußerung vorbringen, dass Einrichtungen verschiedener Inhaber auch dann gesonderte Betriebsanlagen seien, wenn sie im räumlichen Zusammenhang stehen und in diesem Zusammenhang den von der UVP-Behörde angenommenen räumlichen und funktionalen Zusammenhang und die Unterschiede des Vorhabensbegriffes des UVP-Gesetzes 2000 gegenüber dem Anlagenbegriff der Gewerbeordnung darlegen, so sei hiezu festgehalten, dass die gegenständliche Berufungsentscheidung nicht auf der Aussage aufbaut, dass das Vorliegen der einheitlichen Betriebsanlage auf den begründenden Ausführungen im oben zitierten Bescheid der Oö. Landesregierung als UVP-Behörde I. Instanz basiert, diese Entscheidung aber der Vollständigkeit halber zu zitieren war.

 

 

Zur gewerberechtlichen Beurteilung der beiden nach § 77 GewO 1994 eingereichten Projekte ist dem vorliegenden Verfahrensakt darüber hinaus zu entnehmen:

-          In dem, den Verfahrensakt einleitenden Verfügungsbogen der belangten Behörde betreffend die Durchführung eines ordentlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens ist vermerkt: "Die Betriebsanlage ist dem ordentlichen Genehmigungsverfahren nach §  353 GewO 1994 zu unterziehen; allerdings ist zu prüfen, ob es sich hier nicht um eine Änderung der Betriebsanlage handelt."

-          Die Vorprüfung des Projektes durch das Arbeitsinspektorat Linz ergab die Ergänzungsbedürftigkeit des Projektes und die Forderung: "Da die Garage zum Veranstaltungszentrum nur ein kleiner Teil einer Tiefgarage ist, sollte zumindest am Lageplan die gesamte Tiefgarage ausgewiesen werden."

-          Im Rahmen einer am 9. Mai 2007 stattgefundenen Besprechung mit Vertretern der Konsenswerber und der Genehmigungsbehörde I. Instanz wurde als Ergebnis festgehalten: Da der K und die A Probleme damit haben, dass die A als alleinige Inhaberin der Tiefgarage im Betriebsan­lagengenehmigungsverfahren auftritt – bisher war vereinbart, dass die A um Betriebsanlagenänderungsgenehmigung hinsichtlich der Hinzunahme der Tiefgarage des K ansucht – wurde folgende geänderte Vorgangsweise vereinbart: Der K soll Inhaber seiner Garage sein und hat daher in dieser Funktion um Betriebsanlagengenehmigung hiefür angesucht. Nachdem die Ausfahrt aus der Tiefgarage sowie das Erreichen des UG derselben nur über die Garage der A erfolgen kann, ergibt sich daraus eine genehmigungs­pflichtige Änderung der Tiefgarage A. Es ist daher erforderlich, dass die A um Betriebsanlagenänderungsgenehmigung für ihre Garage ansucht, da sich durch die "Benützung" derselben durch die in der K-Garage abgestellten Kfz die Emissionssituation im Ausfahrtsbereich (H) ändert.

-          In einer zwischen der A L E- und V mbH und dem K V abgeschlossenen Vereinbarung (Endfassung 11. Mai 2007) ist festgelegt:

 

"A H und der K beabsichtigen, bei der Errichtung ihrer Tiefgaragen zu kooperieren und insbesondere einen gemeinsamen Pächter/Betreiber für den gesamten Tiefgaragenkomplex zu beauftragen."

    

"Die beiden Tiefgaragen können als eine gemeinsame Tiefgarage genützt werden, in dem Öffnungen wie in Beilage A gekennzeichnet, an der Trennlinie errichtet werden."

 

"Die technische Kompatibilität der gesamten für den Betrieb notwendigen Ausrüstung der Tiefgaragen ist sicherzustellen, insbesondere jene der Schrankenanlagen bei den Ein- und Ausfahrt, welche zentral bedienbar sein müssen, wobei für den Fall der Uneinigkeit A H berechtigt ist, für den K verbindliche Vorgaben zu machen, welche jedoch wiederum innerhalb der Mindest- und Maximalstandards liegen bzw. den Adäquanzkriterien entsprechen müssen."

 

"Die Vertragsparteien kommen überein, für die Betriebsführung ihrer Tiefgaragen einen gemeinsamen Betreiber/Pächter zu beauftragen und diesen mit den für einen kontinuierlichen und einheitlichen Betrieb der Tiefgaragen notwendigen Vollmachten und Befugnissen auszustatten. Sie werden die Konditionen des Betreiber-/Pachtvertrages gemeinsam abstimmen, wobei A H federführend die Verhandlungen führen wird und der K verpflichtet ist, den gleichen Pächter/Betreiber wie A H zu beauftragen, und diese Beauftragung – synchron mit A H – dauerhaft aufrecht zu erhalten."

 

"Den Vertragsparteien ist bewusst, dass eine konkrete Zuordnung von Parkplätzen innerhalb der Tiefgaragen nicht möglich sein wird, sodass Kunden des K in der TG A H und Kunden der A H in der TG K parken werden. Auch daraus resultiert die Notwendigkeit eines gemeinsamen Betreibers/Pächters."

    

"Ausschließlich für den Fall, dass die Vertragsparteien keinen geeigneten Pächter/Betreiber für ihre Tiefgaragen zu wirtschaftlich akzeptablen Konditionen finden, und A H sich daher dazu entscheidet, ihre Tiefgarage selbst zu betreiben, verpflichtet sich der K, seine Tiefgarage A H zum Betrieb zu übergeben."

    

"Zum Zweck einer einheitlichen Bewirtschaftung der beiden Tiefgaragen" werden gegenseitig Ein- und Ausfahrts- bzw. Durchfahrtsrechte eingeräumt.

 

-                     Im Befund des verkehrstechnischen Amtssachverständigen laut Verhandlungsschrift vom 9. Juli 2007 wird festgestellt:

"Die Zufahrt zur geplanten Tiefgarage mit 142 Stellplätzen erfolgt über eine einspurige Rampe in der B. Die Tiefgarage ist mit der des benachbarten Hotelprojektes baulich und betrieblich verbunden. Die Ausfahrt erfolgt über diese Garage zur H Westseite, wo auch die Einfahrt erfolgen kann. Die insgesamt 379 Stellplätze können daher über zwei Rampen bedient werden."

 

-                     Der bautechnische Amtssachverständige stellt in seinem Gutachten im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 9. Juli 2007 fest:

            Die Tiefgarage (als Teil der Gesamtgarage) ist als zweigeschossige unterirdische Großgarage mit natürlicher Zu- und mechanischer Abluft konzipiert. 

 

 

Die Prüfung des Berufungsvorbringens zur Frage, ob es sich bei der verfahrensgegenständlichen Tiefgarage K um eine selbstständige Betriebsanlage oder um eine Änderung bzw. Vergrößerung der ebenfalls zur Genehmigung nach § 77 GewO 1994 eingereichten Tiefgarage H handelt, führt unweigerlich zu dem vom Verwaltungsgerichtshof in jahrzehntelanger Judikatur entwickelten Grundsatzes der Einheit der Betriebsanlage. Selbige gründet in der Tatsache, dass es sich bei gewerblichen Betriebsanlagen nicht um einzelne Maschinen oder Geräte handelt, sondern um komplexe Phänomene. Sie bestehen regelmäßig aus einer Vielzahl von Objekten, Einrichtungen, Maschinen und Geräten ("Anlagenteile"). Eine Betriebsanlage kann sich aus mehreren Einrichtungen oder aus mehreren Objekten, aber auch aus mehreren Gebäuden oder sonstigen Baulichkeiten zusammensetzen, die – für sich genommen – zum Teil der Genehmigungspflicht nicht unterliegen, zum anderen Teil der Genehmigungspflicht unterliegen (siehe hiezu auch Stolzlechner-Wendl-Zita, die gewerbliche Betriebsanlage, RZ 168). Die Gewerbepraxis orientiert sich demnach seit jeher an dem Grundsatz, dass sämtliche Einrichtungen und Objekte einer Anlage eine Einheit bilden und als Gesamtobjekt der Genehmigungs­pflicht unterliegen. Als gewerbliche Betriebsanlage ist daher die Gesamtheit jener Einrichtungen anzusehen, welche dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet sind. Eine Betriebsanlage stellt daher, soweit der lokale Zusammenhang aller dieser Einrichtungen gegeben ist, gewerberechtlich ein einheitliches Objekt dar (VwGH 17.5.1988, 88/04/0011). Ihre Grundlage hat diese Ansicht darin, dass nicht etwa die einzelnen Einrichtungen bzw. die beim Betrieb vorkommenden Manipulationen den Gegenstand der behördlichen Genehmigung bilden, sondern die Gesamtanlage und sämtliche in ihr vorzunehmende Tätigkeiten (VwGH in VfSlg. 7125/1973). Nur durch eine derartige Gesamtbetrachtung kann das gegenseitige Ineinanderwirken der einzelnen Anlagenteile in ihren Auswirkungen auf die Umwelt umfassend beurteilt und damit der vom Gesetz angestrebte umfassende Nachbarschaftsschutz bewirkt werden (VwSlg. 11.888A/1985). Der Grundsatz der Einheit der Betriebsanlage findet seine Grenze zB dort, wo im Einzelfall Teile der gesamten Betriebsanlage derart örtlich disloziert sind, dass sinnvoller Weise von einer Einheit der Betriebsanlage nicht mehr gesprochen werden kann. Selbst die Teilung einer Betriebsanlage durch eine Straße mit öffentlichem Verkehr bedeutet noch nicht zwingend, dass der Grundsatz der Einheit der Betriebsanlage von vornherein zu verneinen wäre.

 

Bezogen auf den verfahrensgegenständlichen Prüfgegenstand der Tiefgarage K, im gegenständlichen Verfahren bereits vom Konsenswerber als betrieblich verbunden mit der Tiefgarage H eingereicht und  darüber hinaus direkt, zwingend und ohne derselben nicht betreibbar, weiters verbunden mit der Tiefgarage H, da die Ausfahrt der beiden Tiefgaragen K und H ausschließlich durch Befahren der Verkehrsflächen der Tiefgarage H und der dortigen Ausfahrtsrampe möglich ist, bestehen daher nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich keinerlei Zweifel, dass in diesem Falle die Erfordernisse des räumlichen und  auch des funktionalen Zusammenhanges erfüllt sind, kommt doch zur bereits dargestellten Ausfahrtssituation noch hinzu, dass die Untergeschosse der Tiefgaragen K und H, somit die Untergeschosse des verfahrensgegenständlichen Projektes, nicht über die eigene Einfahrt befahren werden können, sondern ausschließlich über die Zufahrt zur unmittelbar angrenzenden Tiefgarage H befahrbar sind.

 

Als wesentlich ist weiters festzuhalten, dass sich die beiden in den Genehmigungsverfahren auftretenden Konsenswerber, nämlich der K V in Bezug auf das verfahrens­gegenständliche Projekt bzw. die H H- und I GmbH in Bezug auf die Tiefgarage H auch privatrechtlich dahingehend festgelegt und insofern schriftlich vereinbart haben, dass alle drei Garagen ("den gesamten Tiefgaragenkomplex") gemeinsam durch einen gemeinsam bestellten Betreiber bzw. Pächter, somit als eine Betriebsanlage, betrieben werden sollen. Dieser Vereinbarung ist auch zu entnehmen, dass dies auch anders nicht möglich ist, da nicht nachvollziehbar oder überprüfbar ist, ob Kraftfahrzeuge, welche den Tiefgaragenkomplex über die Einfahrt B befahren, auch tatsächlich in der Tiefgarage K oder aber in der Tiefgarage H parken. Umgekehrt können Kraftfahrzeuge, die über die Einfahrt der Tiefgarage H in den Tiefgaragenkomplex einfahren, sowohl in diesem Bereich, als auch in den Tiefgaragen K bzw. H oder aber auch in den Untergeschossen der beiden letztgenannten Tiefgaragenteile abgestellt werden. Ergänzend ist dem hinzuzufügen, dass dazu kommt, dass Fahrzeuge, welche den Tiefgaragenkomplex über die Einfahrt B befahren, nicht direkt in die Untergeschosse der Tiefgaragenteile K bzw. H fahren können, sondern zunächst in die Tiefgarage H einfahren müssen, um in der Folge in die Untergeschosse der Teile Tiefgarage K bzw. Tiefgarage H zu gelangen.

Der privatrechtlich vereinbarte gemeinsame Betrieb der Tiefgaragen geht sogar soweit, als darin festgelegt wurde, dass für den Fall, dass die Vertragsparteien keinen geeigneten Pächter bzw. Betreiber, somit Inhaber für ihre Tiefgaragen zu wirtschaftlich akzeptablen Konditionen finden, sich der K V verpflichtet, seine Tiefgarage dem A zum – somit gemeinsamen - Betrieb zu übergeben.

Als wesentlich ist in diesem Zusammenhang weiters festzuhalten, dass offensichtlich die belangte Behörde selbst von einer gemeinsamen Betriebsanlage ausgeht:

Im Rahmen der mit Vertretern der Konsenswerber stattgefundenen Besprechung am 9. Mai 2007 wurde festgehalten, dass es auf Grund der angeführten untrennbaren Verbindungen der beiden Garagenteile für den Betrieb der Tiefgarage K erforderlich sein wird, dass "die Atrium" um Betriebsanlagenänderungsgenehmigung für ihre Garage ansucht, da sich durch die Benützung derselben durch die in der K-Garage abgestellten Kraftfahrzeuge die Immissionssituation im Ausfahrtsbereich H ändert. Die Benützung der Tiefgarage K würde jedoch bei einer derartigen Vorgangsweise abhängig gemacht von einer erst zu beantragenden und zu erteilenden Änderungsgenehmigung der zum damaligen Zeitpunkt erstinstanzlich noch nicht genehmigten und auch zum heutigen Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig genehmigten Tiefgarage H. Auch diese Vorgangsweise erscheint mit den oben dargelegten Grundsätzen des gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmi­gungs­verfahrens nicht vereinbar. Als im bisherigen Verfahren nicht angesprochen, jedoch bei der gewählten Vorgangsweise  unausweichliche Konsequenz ergäbe sich darüber hinaus in der Folge die Notwendigkeit der Durchführung eines weiteren Änderungsgenehmigungsverfahrens nach  § 81 GewO 1994 für die Mitbenutzung der Einfahrt zur Tiefgarage K durch Kraftfahrzeuge, welche die Tiefgarage H benützen wollen, können doch Hotelbesucher oder andere Benützer des Tiefgaragenteiles H die Einfahrt in der B benützen.

 

Die Erfordernisse des räumlichen und sachlichen, somit funktionellen Zusammenhanges werden auch in mehreren Passagen der dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen, ausgedrückt zB als baulich und betrieblich verbundene Anlagen oder als Bezeichnung der verfahrensgegenständlichen Tiefgarage K als Teil der Gesamtgarage dargestellt und beschrieben

 

Es ist somit aus den vorliegenden Verfahrensakten mehrfach, überzeugend und zweifelsfrei nachvollziehbar, dass die Tiefgaragen zur einheitlichen Bewirtschaftung vorgesehen sind, somit auch gewerberechtlich von einer Einheit der Betriebsanlage auszugehen ist, welche nach der geltenden Rechtslage entweder als ein gemeinsames Projekt nach § 77 GewO unter Berücksichtigung aller gegenseitigen Einflussmöglichkeiten zu beurteilen, oder nach erteilter § 77 – Genehmigung für die selbstständig betreibbare Tiefgarage H im Rahmen einer Änderungsgenehmigung derselben nach § 81 GewO die Tiefgarage K + H zu prüfen ist.

 

Aus diesen oben aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgeleiteten Grundsatz der Einheit der Betriebsanlage ergeben sich in der Folge Konsequenzen für die Form der Erledigung einer Anlagengenehmigung. Gegenstand einer Prüfung durch die Gewerbebehörde in Betriebsanlagengenehmigungsverfahren sind nicht einzelne Maschinen, Geräte oder Tätigkeiten, sondern die gesamte gewerbliche Betriebsanlage, die eine Einheit darstellt. Nur durch eine solche Gesamtbetrachtung kann das gegenseitige Ineinanderwirken der einzelnen Anlagenteile in ihren Auswirkungen auf die Umwelt umfassend beurteilt und damit der vom Gesetz angestrebte umfassende Nachbarschaftsschutz bewirkt werden (VwGH 1.10.1985, 84/04/0155, VwSlg. 11888 A/1985).

 

 

Spätestens an dieser Stelle kommt man im gegenständlichen Zusammenhang noch zur Mitbeurteilung des dem gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsver­fahren ebenfalls immanenten Grundsatzes des antragsbedürftigen Verwaltungsver­fahrens. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 353 GewO 1994 ausgesprochen hat, ist die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Im Rahmen eines diesbezüglichen Genehmigungsverfahrens ist von der Verwaltungsbehörde daher – ohne Unterschied ob die Betriebsanlage noch nicht errichtet oder ob eine solche bereits genehmigungslos errichtet worden war – nur auf den Genehmigungsantrag des Konsenswerbers abzustellen (VwGH 10.9.1991, 91/04/0105 – 0107). Bei der Erteilung einer Genehmigung nach § 81 handelt es sich sowie auch bei einer Genehmigung nach § 77 um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Die Behörde ist in einem solchen Verfahren an den Inhalt des Antrages gebunden. Es steht ihr nicht frei, abweichend von diesem je nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Genehmigung zur Errichtung iSd §§ 74 Abs.2 und 77 oder zur Änderung iSd § 81 zu erteilen bzw. zu versagen. Der Spruch des Bescheides darf keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, ob es sich bei der erteilten Genehmigung um die erstmalige Genehmigung einer Betriebsanlage oder um die Genehmigung der Änderung einer bereits genehmigten Betriebsanlage handelt (VwGH 18.6.1996, 96/04/0043). Es ist unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar geschlossen werden kann, mag auch das Begehren, sowie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein (VwGH 27.9.2000, 98/04/0093).

 

Lässt die Wortwahl eines Ansuchens zweifelsfrei erkennen, dass eine Neugenehmigung im Sinne des § 77 angestrebt wird, erteilt aber die Behörde die Genehmigung der Änderung nach § 81, dann setzt sie damit einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt ohne ein entsprechendes Ansuchen, was zur Aufhebung des Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit führt (VwGH 14.4.1999, 98/04/0232).

 

Im Lichte dieser Judikatur ist auf die beiden, dem gegenständlichen Genehmigungsverfahren der Tiefgaragen K bzw. Tiefgaragen H zu Grunde liegenden Anträge zu verweisen, wonach beide Konsenswerber ein Ansuchen auf Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung für die Neuerrichtung einer Tiefgarage nach § 77 GewO 1994 gestützt haben. Es besteht jedoch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine gesetzliche Grundlage dafür, Genehmigungen für eine Betriebsanlage mehrfach nebeneinander zu erteilen. Ein Ansuchen um Genehmigung einer Einrichtung nach § 77 GewO 1994, die mit einer gewerblichen Betriebsanlage unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 74 Abs.2 Einleitungssatz GewO 1994 in einem sachlichen und örtlichen Zusammenhang steht, erweist sich als unzulässig. Die Tatsache, dass es sich beim Projekt Tiefgarage H um ein – da mit Berufungen bekämpft – lediglich erstinstanzlich genehmigtes und noch nicht rechtskräftig genehmigtes Projekt handelt, kann an diesem Ergebnis nichts ändern. Es würde dem oben dargelegten Grundsatz der Einheit der Betriebsanlage und den Intentionen des Gesetzgebers zu Wahrung des umfassenden Nachbarschaftsschutzes widersprechen, wenn es dem Antragsverhalten der Konsenswerber vorbehalten bliebe, durch Einbringung von zwei getrennten Anträgen nach § 77 GewO 1994 die erforderliche gemeinsame und umfassende Beurteilung einer einheitlichen Betriebsanlage zu umgehen. Gleichzeitig wird ausdrücklich festgehalten, dass ein solcher Versuch einer Umgehung den Konsenswerbern von der Berufungsbehörde in keiner Weise unterstellt wird, da der Berufungsbehörde keine Gründe bekannt sind, warum vom ursprünglichen Vorhaben, ein Gesamtprojekt einzureichen, abgegangen und in der Folge ein Projekt Tiefgarage  H und ein zweites Projekt Tiefgarage K (verbunden mit Tiefgarage H) eingereicht wurde (siehe hiezu die obigen Ausführungen zur Besprechung vom 9.5.2007, wonach ursprünglich  das Erfordernis der Änderungsgenehmigung der Tiefgarage H für die Hinzunahme der Tiefgarage K festgehalten wurde. Die "geänderte Vorgangsweise" von letztlich zwei § 77 – Ansuchen wurde erst in der Folge "vereinbart".

 

Die Behörde konnte nach der oben bereits zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den eingereichten § 77-Anträgen nicht eine andere Bedeutung beimessen. Gleiches ist auch der Berufungsbehörde rechtlich verwehrt. Es haben auch bei der Entscheidung über den Genehmigungsantrag Anlagen außer Betracht zu bleiben, die nicht den Gegenstand des Genehmigungsansuchens bilden, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie möglicherweise tatsächlich dem eingereichten Projekt technisch zuzurechnen sind. Nur dann, wenn solche Anlagen einen notwendigen Bestandteil des Projektes bilden, ohne den die projektierte Anlage nicht betriebsfähig ist, müsste dies aus dem Grunde der Mangelhaftigkeit der Projektsunterlagen zur Abweisung des Genehmigungsantrages führen (VwGH 31.3.1992, 91/04/0267).

 

Dass die Tiefgarage K  und somit auch die mit dieser ausdrücklich eine betriebliche Einheit bildende Tiefgarage H ohne Mitbenutzung der Tiefgarage H betriebsfähig wäre, wird selbst vom Konsenswerber nicht behauptet.

 

Das über Antrag des Kaufmännischen Vereines von der belangten Behörde durchgeführte Genehmigungsverfahren nach § 77 GewO 1994 für die Tiefgarage K (und die Tiefgarage H), und zwar getrennt von dem ebenfalls nach § 77 GewO durchgeführten Verfahren betreffend die Tiefgarage H, war daher nicht geeignet, die nach den Grundsätzen des gewerblichen Betriebsanlagenrechts erforderliche umfassende und gesamtheitliche Prüfung der als betriebliche Gesamtanlage anzusehenden Tiefgarage zu gewährleisten, da insbesondere auch in Bezug auf die Schutzinteressen der Nachbarn im Verfahren nach § 81 GewO 1994 betreffend die Änderung einer Anlage von komplexeren Beurteilungsansätzen, welche erforderlichenfalls auch die bestehende - zu ändernde - Anlage umfassen, auszugehen ist. Der Berufung war daher aus diesem Grunde Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage zu beheben, insgesamt somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

Auf Grund dieses Ergebnisses des Berufungsverfahrens erübrigt sich ein Abspruch über den im Grunde des § 78 Abs.1 GewO gestellten Antrag der Berufungswerber.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

Beschlagwortung:

Einheit der Betriebsanlage; Anlage nicht betriebsfähig;

 

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