Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720191/6/SR/Ri

Linz, 12.12.2007

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider aus Anlass der Berufung des V V, geb. am, slowakischer Staatsangehöriger, B, SK – B, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 20. September 2007, AZ Sich41-143-2006, den Beschluss gefasst:

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs 4 AVG.

 

 

B e g r ü n d u n g :

 

 

1.1. Mit dem oben angeführten Bescheid hat der Bezirkshauptmann von Ried im Innkreis gegen den Berufungswerber (im Folgenden: BW) ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen.

 

1.2. Nach dem aktenkundigen Rückschein (Auslandszustellung) wurde der Bescheid an den Vertreter des Bw, Rechtsanwalt P H, Dstraße, D R am 2. Oktober 2007 zugestellt und die Übernahme auf dem "rosa Auslandsrückschein" bestätigt. 

 

1.3. Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2007 (Poststempel: 29.10.07, Aufgabepostamt: 840 04 Bratislava) hat der Bw, ohne seinen Rechtsvertreter in Anspruch zu nehmen, Berufung gegen den vorliegenden Bescheid eingebracht.

 

In der Begründung führt der Bw im Wesentlichen aus, dass er wegen seiner Straftat zu zwei Jahren Strafvollzug verurteilt worden sei und die Tat mehrfach bereut habe. Er wolle die Straftat nicht bagatellisieren und nie wieder so eine oder eine andere Straftat begehen. Da er den Beruf eines Taxifahrers ausübe und er Beförderungen nach Österreich durchzuführen habe, würde er durch das vorliegende Verbot deutliche finanzielle Einbußen erleiden. Aus diesem Grund ersuche er um Neubewertung der gegenständlichen Entscheidung.

 

1.4. Aufgrund dieser Berufung hat die Behörde erster Instanz eine Berufungsvorentscheidung "erlassen" und die Berufung des Bw vom 29. Oktober 2007 mit Bescheid vom 14. November 2007, AZ Sich41-143-2006, als verspätet zurückgewiesen.

 

1.5. Innerhalb offener Frist hat der Bw beim Oö. Verwaltungssenat einen Vorlageantrag eingebracht.

 

In der Begründung stellte der Bw den Antrag, dass seine Berufung vom 29. Oktober 2007 zur neuen Entscheidung vorgelegt werden möge. Die verspätete Einbringung der Berufung wurde damit begründet, dass ihm der angefochtene Bescheid erst am 24. Oktober 2007 von seinem Rechtsanwalt zugestellt worden sei. Der Rechtsanwalt P H sein nicht mehr sein ausgewiesener Vertreter.

 

Abschließend ersucht der Bw um Neubewertung der Berufungsvorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 14. November 2007.

 

2. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2007 wurde die Behörde erster Instanz um Aktenvorlage ersucht.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat den bezughabenden Verwaltungsakt mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2007 zur Entscheidung vorgelegt.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Vorlageakt.

 

3.1.1. Der Bw hat am 24. Oktober 2006 H P H, Rechtsanwalt in R, umfassend bevollmächtigt und ihn mit der Vertretung im vorliegenden Verfahren beauftragt. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 hat der Rechtsvertreter der Behörde erster Instanz die anwaltliche Vertretung unter Vorlage der Vollmachtsurkunde (im Original) mitgeteilt und ersucht, mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes für Österreich bis zur rechtskräftigen Erledigung des anhängigen Strafverfahrens zuzuwarten.

 

Nachdem der Behörde erster Instanz der Abschluss des Strafverfahrens und die Verurteilung des Bw mitgeteilt worden war, hat sie dem Rechtsvertreter des Bw den angefochtenen Bescheid nachweislich am 2. Oktober 2007 zugestellt.

Laut Poststempel hat der Bw den Berufungsschriftsatz der Post am 29. Oktober 2007 zur Beförderung übergeben.

 

3.1.2. Aufgrund der Berufung des Bw, die von diesem ohne Zutun seines Vertreters verfasst worden ist, hat die Behörde erster Instanz eine Berufungsvorentscheidung getroffen und mittels Bescheid vom 14. November 2007, AZ. Sich41-143-2007, die Berufung als verspätet zurückgewiesen. Die Zustellung der Entscheidung erfolgte trotz aufrechter Vertretungsvollmacht zu Handen des Bw.

 

Innerhalb offener Frist hat der Bw beim Oö. Verwaltungssenat einen Vorlageantrag eingebracht.    

 

Erst mit Eingang des Vorlageantrages (6. Dezember 2007) erlangte die Behörde erster Instanz Kenntnis von dem nicht mehr bestehenden Vertretungsverhältnis.

 

3.2. Unstrittig steht fest, dass der angefochtene Bescheid dem Vertreter des Bw nachweislich am 2. Oktober 2007 zugestellt und die Berufung vom Bw verspätet am 29. Oktober 2007 eingebracht worden ist. Zustellmängel wurden im gesamten Verfahren nicht behauptet.    

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs 4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet ist eine Berufung, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren beträgt die Rechtsmittelfrist gemäß § 24 VStG iVm § 63 Abs 5 AVG zwei Wochen. Sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses zu laufen.

 

Nach § 32 Abs 2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.

 

Gemäß § 33 Abs 1 AVG wird der Beginn und Lauf einer Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Nach § 33 Abs 2 AVG ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt. Gemäß § 33 Abs 3 AVG werden die Tage des Postlaufs in die Frist nicht eingerechnet.

 

4.2. Im gegenständlichen Verfahren steht unstrittig fest, dass der angefochtene Bescheid dem Rechtsvertreter am 2. Oktober 2007 zu eigenen Handen zugestellt worden ist und damit die nicht verlängerbare Berufungsfrist von 2 Wochen zu laufen begonnen hat. Sie endete am Dienstag, dem 16. Oktober 2007. Da der Postlauf gemäß § 33 Abs 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet wird, hätte spätestens an diesem Tag die Berufung zur Post gegeben werden müssen. Die erst am 29. Oktober 2007 der Post zur Beförderung übergebene Berufung war daher eindeutig verspätet und ohne weiteres Verfahren als verspätet zurückzuweisen. Wegen der nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingetretenen Rechtskraft des Straferkenntnisses war es dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, auf das Sachvorbringen des Bw einzugehen.

 

4.3. Der Hinweis im Schreiben vom 28. November 2007, dass "Herr Rechtsanwalt P H nicht mehr mein ausgewiesener Vertreter ist" entfaltet nicht die gewünschte Relevanz.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die Kündigung einer Vollmacht der Behörde gegenüber nur dann wirksam, wenn sie ihr mitgeteilt worden ist.

 

Bis zum Einlagen des "Vorlageantrages" war daher von einem aufrechten Vertretungsverhältnis auszugehen. Bedingt durch die Vorlage des gegenständlichen Aktes ist von einer Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates auszugehen und es bedarf keiner weiteren Auseinandersetzung mit dem behördlichen Vorgehen nach § 64a AVG.

 

  

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1) Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2) Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen. 

 

 

Mag. Stierschneider

 

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