Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530687/8/Re/Sta

Linz, 19.10.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung von F und A S, L,  K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. April 2007, Zl. Ge20-15232-6-2007, betreffend die Erteilung einer Betriebsanlagenänderungs­genehmi­gung nach § 81 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. April 2007, Ge20-15232-6-2007, wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die dem Verfahren zu Grunde liegenden Projektsunterlagen durch Aufnahme des Lärmmessprotokolls der T S-GmbH vom 5.4.2007, GZ.: 07-0115T und die dem Verfahren der belangten Behörde zu Grunde gelegten Ergebnisse des Ermittlungs­verfahrens, welche einen Bestandteil des bekämpften Bescheides bilden, durch Aufnahme der gutachtlichen Stellungnahme des gewerbetechnischen Amtssachverständigen vom 25. Juni 2007, BBA-LI-Ge3-Kr, samt Beilagen 1 bis 5 ergänzt wird.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 359a und 81 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als im gegenständlichen Verfahren belangte Behörde hat mit dem Bescheid vom 20. April 2007, Ge20-15232-6-2007, über Antrag der B B- und B GmbH, K, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden gastgewerblichen Betriebsanlage "Hotel G-B" im Standort K, E, durch Errichtung und Betrieb eines Gästehauses mit 10 Gästezimmern unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dies nach ausführlicher Auseinandersetzung mit den im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwendungen von Nachbarn und entsprechender Darlegung der von der belangten Behörde im Ermittlungsverfahren hiezu eingeholten Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen im Wesentlichen mit der Begründung, dass durchgeführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass durch die Errichtung der Anlage bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 bis 5 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt würden.

 

 

Gegen diesen Bescheid haben die Nachbarn F und A S, L, K, mit Schriftsatz vom 2. Mai 2007, bei der belangten Behörde persönlich abgegeben am 4. Mai 2007 innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies mit der Begründung, es werde sowohl die Errichtung des geplanten Neubaus samt Stellflächen als auch die genehmigten Betriebszeiten beeinsprucht. Der neue Betrieb müsse zwangsweise in Verbindung mit dem Hauptgebäude geführt werden, wobei automatisch die Öffnungszeiten des bestehenden Hotels rechtswidrig ausgedehnt werden müssten. Durch die Erweiterung werde die Betriebsgröße derart expandiert und zu einer massiven Beeinträchtigung der Wohnqualität, weshalb ein betriebstypologisches Gutachten zur Prüfung der Gesamtsituation für die Anrainer verlangt werde. Die Hinzunahme des Grundstückes Nr.  (Wohngebiet) zum neuen Bauplatz sei nie Gegenstand beim Lokalaugenschein bzw. bei der Hauptverhandlung gewesen. Die Grundlage zur bau- und gewerbebehördlichen Verhandlung am 8. Februar 2007 zur Herstellung eines gemeinsamen Bauplatzes seien nur die Grundstücks Nr. ,  und , gewesen. Auch der Lageplan der gemeindeamtlichen Kundmachung vom 23. Jänner 2007 beinhalte nicht das Grundstück Nr.  für den neuen Bauplatz. Die Ansicht der Behörde, dass zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr eine geringere Verkehrsfrequenz auf den beiden Parkplätzen bestehe, entspreche nicht den Tatsachen. Bereits jetzt halte sich der Fahrzeug- und Gästelärm des bestehenden Betriebes nicht an die Nachtzeit. Der Verkehrslärm der Bundesstraße könne keinesfalls von der Behörde mit einkalkuliert werden, dieser verringere sich ab 22.00 Uhr fast zur Gänze. Ab dieser Zeit störe lediglich der zu- und abgehende Fahrzeug- und Gästelärm. Dieser könne keinesfalls durch das neue Gebäude abgeschirmt werden.

 

Die belangte Behörde hat zunächst auf Grund der eingebrachten Berufung ergänzende lärmtechnische Erhebungen durchgeführt und mittels Berufungsvorentscheidung vom 4. Juli 2007 die Berufung als unbegründet abgewiesen, das ergänzend von der Konsenswerberin vorgelegte Lärmmessprotokoll der T S GmbH vom 5.4.2007, GZ. 07-0115T, ausdrücklich als Projektsunterlage sowie die gutachtliche Stellungnahme des gewerbetechnischen Amtssachverständigen vom 25. Juni 2007, BBA-LI-Ge3-Kr samt Beilagen 1 bis 5 zum integrierenden Bestandteil des Bescheides erklärt.

 

Diese Berufungsvorentscheidung, welche mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung zur Möglichkeit des Rechtsmittels des Vorlageantrages versehen war, wurde mit mehreren eingereichten Vorlageanträgen bekämpft.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  iVm § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  Ge20-15232-6-2007.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

Auf Grund der oben genannten von Anrainern innerhalb offener Frist eingebrachten Vorlageanträge gegen die Berufungsvorentscheidung der belangten Behörde trat diese Berufungsvorentscheidung vom 4. Juli 2007 außer Kraft. Aufgabe des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich als Berufungsbehörde ist es daher, über die gegen den Genehmigungsbescheid der belangten Behörde vom 20. April 2007, Ge20-15232-6-2007, eingebrachte Berufung der Nachbarn F und A S vom 2. Mai 2007 zu entscheiden, wobei die im ergänzenden Ermittlungsverfahren der belangten Behörde beigebrachten bzw. eingeholten ergänzenden Ermittlungsergebnisse dem gegenständlichen Verfahren nach wie vor zu Grunde liegen und den Verfahrensparteien bereits durch die oben zitierte Berufungsvorentscheidung  bekannt sind.

 

 

In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.      das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.      die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.      die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.      eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt ; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar .

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 AVG iVm mit den, den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung. Erfolgt jedoch eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage so hat dies im Sinne der zit. Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn in Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.

 

Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar Verletzungen im subjektiven Recht geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu.

 

 

Gemäß § 64a Abs.3 AVG tritt die Berufungsvorentscheidung mit Einlangen des Vorlageantrages außer Kraft. Die Behörde hat die Parteien vom Außerkrafttreten der Berufungsvorentscheidung zu verständigen. Verspätete oder unzulässige Vorlageanträge sind von ihr zurückzuweisen.

 

 

Die Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde hat zunächst ergeben, dass die Konsenswerberin mit Antrag vom 6. Dezember 2006 die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung und den Betrieb der bestehenden Betriebsanlage im Standort E in K durch Errichtung und Betrieb eines zweigeschossigen Gästehauses mit insgesamt 10 Gästezimmern beantragt hat.

 

Über diesen Antrag hat die belangte Behörde am 8. Februar 2007 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher auch die nunmehrigen Berufungswerber teilgenommen und Einwendungen zu Protokoll gegeben haben. Die Berufungswerber haben sich auch gemeinsam mit weiteren Nachbarn in ergänzenden schriftlichen Eingaben an die belangte Behörde zur Untermauerung ihrer Einwendungen gewandt. Die belangte Behörde hat zur Klärung vorgebrachter Einwendungen ergänzende Erhebungen durchgeführt und so auch die ergänzende Stellungnahme des technischen Amtssachverständigen vom 14. März 2007, BBA-LI-Ge3-Kr, eingeholt. Diese wurde den einwendenden Nachbarn, so auch den nunmehrigen Berufungswerbern, im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und wurde von ihnen auch eine ergänzende Stellungnahme mit Schriftsatz vom 7. April 2007 beigebracht. Unter Beachtung der Ermittlungsergebnisse und der Nachbarvorbringen hat die Behörde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom
20. April 2007 die beantragte Genehmigung erteilt, dies unter Definierung einer konkreten und umfangreichen Anlagenbeschreibung, der zu Grunde liegenden Projektsunterlagen sowie unter gleichzeitiger Vorschreibung einer Reihe von Auflagen und schließlich unter eingehender Begründung, insbesondere auch in Bezug auf die einzelnen von besorgten Anrainern vorgebrachten Einwendungen.

 

Auf Grund der eingebrachten Berufung der Berufungswerber S hat die belangte Behörde zunächst in Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eine weitere gutachtliche Stellungnahme in Bezug auf die zu erwartenden Lärmemissionen durch die verfahrensgegenständliche Anlagenänderung eingeholt. Diese wurde in die daraufhin ergangene Berufungsvorentscheidung vom 4. Juli 2007 aufgenommen und durch Zustellung dieser Berufungsvorentscheidung den Anrainern zur Kenntnis gebracht. Die Berufungsvorentscheidung vom 4. Juli 2007, Ge20-15232-6-2007, ist in der Folge durch mehrere eingebrachte Vorlageanträge im Grunde des § 64a Abs.3 AVG außer Kraft getreten.

 

Die nunmehr bekämpfte behördliche Erledigung zur Genehmigung des beantragten Gästehauses basiert somit auf einem umfangreich durchgeführten Ermittlungsverfahren nach den einschlägigen Bestimmungen der GewO 1994. Insbesondere wurden, da von Anrainern Einwendungen in Bezug auf befürchtete Lärmbelästigungen vorgebracht wurden, Gutachten und ergänzende gutachtliche Stellungnahmen des lärmtechnischen Amtssachverständigen eingeholt. Dieser berücksichtigt in seinem Gutachten insbesondere auch den als Projektsbeilage beigebrachten schalltechnischen Messbericht des Sachverständigenbüros für Technische Akustik, T S-GmbH, Linz, vom 5. April 2007. In diesem Schallmessbericht wird insbesondere zur Dokumentation der Bestandssituation eine IST-Bestandsmessung im Tages- und Nachtzeitraum, somit über einen Zeitraum von 24 Stunden, dokumentiert. Dabei wird zusammenfassend festgehalten, dass die Bestandsituation hauptsächlich durch Verkehrsgeräusche auf der S Bundesstraße sowie auf umliegenden Straßen geprägt wird. Nur vereinzelt waren Personengespräche, Individualverkehr sowie Tierlaute wahrnehmbar. Spitzenpegel, verursacht durch Kfz-Bewegungen, lagen im Bereich von LA,max = 58 bis 72 dB, im Nachtzeitraum sank der Basispegel auf LA95 = 28 dB (gerundet).  Der ungünstigste Halbstundenwert des Nachtzeitraumes von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr, das ist diejenige halbe Stunde, in welcher der ungünstigste Zusammenhang zwischen Grundgeräuschpegel L95 und Dauerschallpegel Leq festgestellt wurde, ist die Zeit zwischen 2.00 Uhr und 2.30 Uhr. In diesem Zeitraum wurde ein Grundgeräuschpegel von 27,5 dBA, ein Dauerschallpegel Leq von 37,3 dBA und ein Spitzenpegel von LA1 von 47,4 dBA ausgewiesen.

 

Unter Berücksichtigung sämtlicher Lärmquellen kommt der lärmtechnische Amtssachverständige schließlich zum Ergebnis, dass sich bei energetischer Addition sämtlicher Immissionspegel (Gesprächsgeräusche, Parkplatzgeräusche) ein maximaler Dauerschallpegel von 25 bis 28 dBA ergibt, bezogen auf einen Halbstundenzeitraum. Auf Grund des Differenzwertes zum festgestellten Ist-Zustand wurde somit keine Erhöhung des energieäquivalenten Dauerschallpegels durch den Betrieb des Gästehauses festgestellt.

 

Sämtlichen umfangreichen auf Sachverständigenebene eingeholten Ermittlungsergebnissen in lärmtechnischer Hinsicht wurde von den Berufungswerbern auf gleicher fachlicher Ebene nicht entgegengetreten. Das Berufungsvorbringen enthält keine Inhalte, die den auf wissenschaftlicher Basis erhobenen Rechen- und Messergebnissen mit Erfolg begegnen könnten. Die Berufungsbehörde vertritt daher die Auffassung, dass diese schlüssigen Sachverständigengutachten zu Recht der Genehmigungsentscheidung zu Grunde gelegt wurden.

 

Dem darüber hinaus vorliegenden Berufungsvorbringen, durch den Betrieb des Gästehauses müssten automatisch die Öffnungszeiten des bestehenden Hotels rechtswidrig ausgedehnt werden, ist zu entgegnen, dass Änderungen an den Öffnungszeiten des bestehenden Hotels weder beantragt noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung beurteilt und daher auch nicht genehmigt wurden. Beim gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren handelt es sich um ein antragsbedürftiges Verwaltungsverfahren und ist es der Behörde nicht möglich, über den bestehenden Antrag hinausgehende Konsensinhalte zu genehmigen.

 

Die Forderung nach einem betriebstypologischen Gutachten durch die Berufungswerber ist dem Baurecht zuzurechnen. Betriebstypologische Gutachten werden üblicherweise anhängigen Flächenwidmungsverfahren der Raumordnungs­behörde zu Grunde gelegt, sind jedoch zur Detailbeurteilung im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nicht vorgesehen. Auch dieses Berufungsvorbringen konnte daher zu keinem anders lautenden Ergebnis des Verfahrens führen.

 

Auch das Berufungsvorbringen in Bezug auf die angebliche Hinzunahme des Grundstückes Nr.  zum "neuen Bauplatz" kann sich nicht ergebnisändernd auf das gegenständliche gewerberechtliche Genehmigungsverfahren auswirken. Wie bereits die belangte Behörde zu Recht in ihrer Berufungsvorentscheidung (auch wenn diese in der Zwischenzeit außer Kraft getreten ist) begründend festgestellt hat, bezieht sich auch dieses Vorbringen auf das von der Baubehörde durchzuführende Verfahren zur Schaffung eines gemeinsamen Bauplatzes für mehrere Grundstücke. Beim Grundstück Nr.  handelte es sich um einen Schreibfehler, gemeint war das Grundstück , dies laut Mitteilung der Marktgemeinde K vom 2.4.2007. Zutreffend wird gleichzeitig festgestellt, dass sich der Antrag im gewerbebehördlichen Verfahren jedenfalls nicht auf dieses Grundstück bezog und daher die Zitierung der gegenständlichen Parzelle im gewerberechtlichen Bescheid zu Recht nicht erfolgte und auch nicht erforderlich war.

 

Dem weiteren Berufungsvorbringen, es entspreche nicht den Tatsachen, dass zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr eine geringere Verkehrsfrequenz auf den Parkplätzen bestehe, da sich bereits jetzt der Fahrzeug- und Gästelärm des bestehenden Betriebes nicht an die Nachtzeit halte, mangelt es an Schlüssigkeit. Beim bestehenden Betrieb handelt es sich um eine gastgewerbliche Betriebsanlage und ist in diesem Umfang mit zu berücksichtigen, dass Gäste nach Beendigung des Besuches im Lokal die Heimfahrt vom Parkplatz aus antreten. Dieser Lärm der bestehenden Betriebsanlage ist jedoch nicht Verfahrensgegenstand. Gäste, welche das verfahrensgegenständliche Gästewohnhaus bewohnen, verlassen jedoch – wie somit im erstinstanzlichen Verfahren zu Recht angenommen – üblicherweise nicht nach Besuch des Lokals mit dem Pkw den Parkplatz, sondern begeben sich zu Fuß in ihr in unmittelbarer Nähe befindliches Zimmer im Gästehaus. Von einer in Bezug auf das Gästehaus geringen Verkehrsfrequenz auf dem Parkplatz konnte daher zu Recht ausgegangen werden.

 

Im Übrigen ist hiezu festzustellen, dass ein Nichteinhalten von allfälligen bereits derzeit geltenden Sperrstunden nicht Argument für das Nichterteilen einer beantragten Erweiterungsgenehmigung sein kann. Vielmehr wäre ein derartiges konsenswidriges Verhalten im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens zu beurteilen.

 

Schließlich irren sich die Berufungswerber, wenn sie vermeinen, der Verkehrslärm der Bundesstraße könne keinesfalls von der Behörde mit einkalkuliert werden, da sich dieser ab 22.00 Uhr fast zur Gänze verringere. Vielmehr ist dem zu entgegnen, dass der Verkehrslärm auf öffentlichen Straßen als Ist-Zustand zur jeweiligen Tages- bzw. Nachtzeit im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren zu erheben und der Lärmbeurteilung  zu Grunde zu legen ist. Dies ist auch durch Berechnung bzw. späterer Mitberücksichtigung der Ist-Bestandserhebung durch ein lärmtechnisches Sachverständigenbüro, welche über einen Zeitraum von
24 Stunden durchgeführt wurde, richtigerweise erfolgt. In dieser lärmtechnischen Grundlage ist auch der verminderte Verkehrslärm auf den vorbeiführenden öffentlichen Straßen ab 22.00 Uhr nachzulesen und wurde im Verfahren entsprechend berücksichtigt. Auch die unbegründete Behauptung der Berufungswerber, Fahrzeug- und Gästelärm könne keinesfalls durch das neue Gebäude abgeschirmt werden, kann den vorliegenden Gutachten nicht mit Erfolg entgegentreten. Selbstverständlich ist ein Gebäude grundsätzlich als abschirmendes Element zwischen Lärmquelle und Immissionsquelle anzuerkennen. Im Gutachten des technischen Amtssachverständigen wurde aber auch die Baulücke zwischen dem Gästehaus und dem bestehenden Objekt im Detail angeführt und in der Beurteilung berücksichtigt, weshalb auch diesbezüglich ein Mangel im Ermittlungsverfahren nicht festgestellt werden konnte.

 

Insgesamt konnte daher die Berufung den Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. April 2007, Ge20-2007, nicht mit Erfolg bekämpfen und war daher auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden, wobei die Ergänzung der Projektsunterlagen bzw. der Beurteilungsgrundlagen zur Konkretisierung des beurteilten Projektes auch unter Berücksichtigung des Rechts auf Parteiengehör zu erfolgen hatte.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

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