Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521749/23/Br/Ps

Linz, 22.12.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau T S N K, geb., K, L, vertreten durch Ing. R K, p.A K, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 21. September 2007, FE-852/2007, zu Recht:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der ausgesprochene Entzug der Lenkberechtigung behoben.

Die unter der Aktenzahl erteilte Lenkberechtigung der Klasse B gilt mit der Auflage erteilt, dass die Berufungswerberin für die Dauer des Jahres 2008 bei der zuständigen Führerscheinbehörde (dzt. Bundespolizeidirektion Linz) fünf Drogenharnbefunde[1]  über deren jeweilige Aufforderung binnen drei Tagen vorzuweisen hat;

Der Befund hat abwechselnd auch Amphetamine, Opiate und Kokain zu beinhalten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 10/2004, § 8 Abs.1, 3 und 4 Führerscheingesetz – FSG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2006 iVm Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV, StF: BGBl. II Nr. 322/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 64/2006; 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem in der Präambel bezeichneten Bescheid wurde der Berufungswerberin die unter der AZ: erteilte Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung entzogen. Einer Berufung wurde auf § 64 Abs.2 AVG gestützt eine aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

1.1. Auf Grund einer Anzeige des Polizeikommandos von Linz vom 24. Juli 2007 wegen nachgewiesenen Suchmittelmissbrauches seit dem 14. Lebensjahr, wurde sie mittels Mandatsbescheides vom 26.7.2007 aufgefordert sich einer amtsärztlichen Untersuchung zum Nachweis ihrer gesundheitlichen Eignung iSd § 8 FSG zu unterziehen.

Das amtsärztliche Gutachten führte schließlich in Verbindung mit dem Ergebnis einer verkehrspsychologischen Stellungnahme zu einem Ergebnis, dass dzt. eine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht vorliege.

 

2. Die Berufungswerberin wendet sich dagegen mit nachfolgender fristgerecht erhobener Berufung:

"Ich bin vor ca. 1 Jahr durch eine, wie sich im nach hinein schmerzhaft herausgestellt hat, begonnene Beziehung mit einem Drogensüchtigen in den Kreis der Drogenkonsumenten hineingeschlittert.

 

Durch das Zusammenspiel der intensiven Unterstützung meiner Eltern und nicht zufetzt durch eigene Einsicht habe ich diese Beziehung im April dieses Jahres beendet.

 

Zeitgleich habe ich auch jeglichen Kontakt zu Personen die Drogen konsumieren und mit diesen mitunter auch handeln beendet und mich persönlich intensiv mit der Verabschiedung aus der Welt der Drogenkonsumenten auseinandergesetzt.

 

Nach dem stationären körperlichen Entzug (17.4.-21.4.2007) wurde ich am 17.4.2007 auf eigenes Betreiben in der Landesnervenklinik L in ein Substitutionsprogramm (Beginn: 17.4.2007) aufgenommen (behandelnde Ärzte Fr. Dr. S und Hr. Dr. L) und habe seither alle damit verbundenen Auflagen und Anforderungen zufrieden stellend erfüllt.

 

Ich habe mich in den letzten Monaten an mehreren Stellen bezüglich meines Drogenmissbrauchs verantworten müssen und kann auch hier nur aus dem Prozess meiner persönlichen Reifung heraus erkennen, welche maßgeblichen Folgen dieses Vergehen hat.

Was den Drogenkonsum betrifft, so kann ich mit Stolz berichten, seit der Aufnahme in das Substitutionsprogramm kontinuierlich auch den Drogenersatzstoff Subutex reduziert zu haben.

Seit Mitte September konnte ich mit „Subutex" komplett absetzen und nehme zur Zeit Temgesic (0,2 mg mal 2) mit dem Ziel auch hier per Datum 4. Oktober 2007 (Kontrolltermin Fr. Dr. H/LNK) eine weitere Reduktion auf 1 mal 0,2 mg zu erreichen.

Dies alles erfolgt durch regelmäßigen Kontakt mit den betreuenden Ärzten in der Landesnervenklinik L und zudem begleitend unter Beobachtung der verantwortlichen Stellen des Gesundheitsamtes.

 

Zudem nehme ich eine soziale Betreuung mit Unterstützung des "G" in Anspruch.

 

Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie all meine Bemühungen anerkennen, wenn nicht so gar ein klein wenig honorieren würden, da ich denke, dass all mein Ehrgeiz wieder ein drogenfreies Leben zu leben auch viel meiner Kraft und meines persönlichen Einsatzes gebraucht hat und auch noch weiterhin brauchen wird.

Mir fällt dazu nur eine für mich sehr eindrucksvolle und zugleich motivierende Aussage des Polizeiarztes Dr. H ein:

 

"Es würde ihn sehr freuen, wenn er sieht, dass jemand auch von Drogen wegkommen kann - und man sollte diesen Menschen dann auch eine Chance geben bzw. sie dabei auch entsprechend unterstützen ...."

 

Diese Unterstützung finde ich bei den betreuenden Organisationen, jedoch auch in meiner familiären Umgebung (patchwork-family).

 

Ich denke, ich habe mit meinem bereits erwähnten Programm mit dem Ziel wieder drogen- bzw. drogenersatzfrei leben zu wollen, bereits bedeutende  Schritte in diese Richtung gesetzt.

 

Ich möchte daher gegen den Beschluss bezügliches des Entzuges meiner Lenkerberechtigung berufen, weil ich

                Flouxetin wurde bereits Mitte 2005 abgesetzt Atarax wird im Gutachten (Dr. L) erwähnt, wurde von mir jedoch nie     eingenommen

 

In Erwartung, dass Sie auf Grund meiner Ausführungen meine Bemühungen und somit auch meine Berufung anerkennen verbleibe ich

 

Hochachtungsvoll

 

T S N K (e.h. Unterschrift)"

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier mit Blick auf § 67d Abs.1 AVG unterbleiben.

Der Berufungswerberin wurde mit h. Schreiben vom 16.10.2007 der Umstand zur Kenntnis gebracht, dass sie mit ihren Berufungsausführungen der Gutachtenslage nicht entgegen zu treten vermag.

Im Berufungsverfahren legte die Berufungswerberin eine positive verkehrspsychologische Stellungnahme vor, welche wiederum dem Amtsarzt bei der Behörde erster Instanz mit dem Auftrag der Ergänzung seines amtsärztlichen Gutachtens übermittelt wurde. Nach dem Parteiengehör zum ergänzenden amtsärztlichen Gutachten wurde eine zusätzliche Fachmeinung bei einem Amtsarzt einer Bezirksverwaltungsbehörde über die im amtsärztlichen Gutachten v. 6.12.2007 engmaschigsten Auflagenempfehlung eingeholt (s. Aktenvermerk v. 21.12.2007).

 

4. Sachverhalt: Im Rahmen der im Beisein ihrer Mutter am 11.6.2007 erfolgten Einvernahme der Berufungswerberin beim Kriminalreferat des Stadtpolizeikommandos Linz räumte die Berufungswerberin einen erstmaligen Suchtgiftkontakt mit Marihuana während ihres 14. Lebensjahres ein. Sie sei von Freunden darauf eingeladen worden. Die Wirkung von Cannabis habe ihr zugesagt, sodass sie es folglich einmal pro Monat bei entsprechender Gelegenheit und Zurauchen von Cannabiskraut konsumiert habe. Ebenso habe sie nach einem Jahr binnen zwei bis drei Wochen  zwei bis dreimal mit Amphetaminen experimentiert und habe einmalig zwei Ecstasy-Tabletten eingenommen. Bis zum 17. Lebensjahr habe sie sich dann von Suchtgift ferngehalten, habe aber dann in Verbindung mit einer Beziehung zu einer ebenfalls in diesem Zusammenhang strafrechtlich verfolgten Person in der Zeit von Juni bis August 2006 an den Wochenenden 1-2 Nasen Amphetamine bzw. ein- bis zweimal Ecstasy-Tabletten genommen. Weil sich in der Folge schwere Schlafstörungen einstellten, begann sie Ende August/Anfang September 2006 Heroin zu konsumieren, worauf sich laut Anzeige bald eine suchtgiftinduzierte Abhängigkeit eingestellt hätte.

Der Berufungswerberin wurde laut Führerscheinregister die am 2.6.2006 beantragte Lenkberechtigung am 29.5.2007 erteilt.

Der Mandatsbescheid nach § 24 Abs.4 FSG zur amtsärztlichen Untersuchung erging an sie mit 27.7.2007 und führte letztlich zum hier angefochtenen Entzug der Lenkberechtigung.

 

4.1. Die hier den Berufungsgegenstand bildende Entscheidungsgrundlage war primär auf die negative verkehrpsychologische Stellungnahme des Dr. T vom 18.8.2007 gestützt.

Dieser befand, dass die Probandin (Berufungswerberin) bei der verkehrspsychologischen Untersuchung am 18.08.2007 in den kraftfahrspezifischen Leistungsbereichen folgende Ergebnisse erbrachte:

"Die Beobachtungsfähigkeit ist durchschnittlich ausgeprägt. Im Bereich des Reaktionsverhaltens zeigen sich Auffälligkeiten: Durchschnittliche Reaktionszeit (RT), während sich bei der reaktiven Belastbarkeit (DT) deutliche Einschränkungen in Form einer unterdurchschnittlichen Reaktionssicherheit und erhöhter Anzahl von Auslassungen zeigen. Das Konzentrationsvermögen (COG) ist als unterdurchschnittlich zu beurteilen. Diese Leistungsschwäche steht in Übereinstimmung mit den Ergebnissen in der Literatur (Bukasa und Schwendt. 2006, Fahreignung von Personen in Substitutionstherapie, ZVR 2006/98). Auch die Sensomotorik zeigt deutliche Auffälligkeiten in Form einer unterdurchschnittlichen Ausführungsgenauigkeit.

Insgesamt werden die Anforderungen im Sinne der Fragestellung nicht mehr ausreichend erfüllt.

Das    formal-logische   Denkvermögen   ist   überdurchschnittlich   ausgeprägt   und   das Erinnerungsvermögen im Rahmen der Exploration erscheint ausreichend gegeben.

Unter Berücksichtigung der geringen Fahrpraxis und auch der erst sehr kurzen Zeit einer Substitutionsbehandlung ergeben sich keine ausreichenden Kompensationsmöglichkeiten. Für   eine   ausreichende   Abklärung   von   Kompensationsmöglichkeiten   wäre   auch   die Einbeziehung der Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung notwendig.

Eine neuerliche Kontrolluntersuchung sollte erst nach einem Zeitraum von ca. 9 Monaten erfolgen."

Die im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung ebenfalls eingeholte psychiatrische Stellungnahme erblickte wiederum kein Hindernis an der Lenkberechtigung für die Gruppe 1 unter Erteilung entsprechender Auflagen in Verbindung mit regelmäßigen Drogenharnkontrollen. Auf ein erhöhtes Rückfallrisiko weist Dr. L jedoch hin.

 

4.2. Der Amtsarzt Dr. H erstattete darauf folgendes Gutachten:  

" - st.p. zurückliegendem (Mehrfach-)SG-Mißbrauch (v.a. Typ Cannabis u. Amphetamine)

- florider Morphinismus im Rahmen des Opiatsubstitutionsprogrammes

  - neg. VPU (1 A Sicherheit) aufgrund unzureichender kfz-spez. Lstgsfkt. v. 18.08.2007 -eignung ausschließend (zur Vorgeschichte s. Aktenlage - Anz. n. d. SMG v. 24.07.2007)

 

Bei der ho. Untersuchung am 03.08.2007 befand sich Fr. K in altersentspr. zufriedenstellender körperlich-geistiger Verfassung ohne direkten Hinweis auf eine aktuelle Drogenproblematik; der Harnbefund v. 03.08.2007 erwies sich als neg. auf Metabolite v. Cannabis, Amphetaminen, Kokain und Opiaten.

eigene Angaben:

insgesamt habe sie an Rauschgiften Cannabis, Amphetamine und Heroin konsumiert; Kokain aber niemals - sie wolle eine entspr. Korr. v. Dr. L beibringen; sie sei jetzt auf Subutex 2 mg tgl. eingestellt - nächste Woche wolle sie auf 1 mg herabdosieren...

 

FA f. Psychiatrie v. 02.08.2007 (auszugsweise Wiedergabe):

Diagnose:

Abhängigkeitssyndrom von Opiaten - derzeit Substitionstherapie

Schädlicher Gebrauch von Cannabis, Amphetaminen - derzeit abstinent

Emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit depressiven, bulimischen Symptomen und

Selbstverletzungstendenz Plasmozytom

Medikamente:

Flouxetin, Subutex, Atarax bei Bedarf

Drogenharn:

wird von Fr. K nachgereicht.

Zusammenfassung:

Entsprechend der Vorgeschichte, besteht bei Fr. K eine manifeste Abhängigkeit von Opiaten - sie unterzieht sich diesbzgl. einer Substitutionstherapie mit Subutex. Bezüglich der anderen Drogen war kein Abhängigkeitsstadium nachweisbar und entspricht einem schädlichen Gebrauch. Diesbezüglich ist sie derzeit abstinent.

Sie ist psychosozial integriert.

Bei der ambulanten Untersuchung am 01.08.2007 fanden sich keine Hinweise für eine

Beeinträchtigung bzgl. der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit.

Es besteht bei der regelmäßigen Einnahme von Opiaten - bzw. konstanten Serumspiegeln von Opiaten, It. gerichtsmedizinischen Untersuchungen eine Fahrtauglichkeit. Dies setzt aber ein langwirksames Opiat, zeitlich regelmäßige Einnahme, konstante Dosierung voraus - allerdings nur unter der Voraussetzung eines fehlenden Beikonsums von anderen psychotropen Substanzen.

Von psychiatrischer Seite besteht derzeit kein Einwand gegen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 - allerdings mit Befristung und in Verbindung mit regelmäßigen Drogenharnkontrollen zum Ausschluss von Beikonsum, aufgrund der Komplexität regelmäßige Kontakte mit der zuständigen Drogenberatungsstelle, Fortsetzung der psychiatrischen und psychotherapeutischen Begleitung.

Zusätzlich ärztliche Kontrolluntersuchungen, aufgrund des erhöhten Rückfallrisikos.

In 6 Monaten neuerlich psychiatrische Begutachtung indiziert.

 

VPU v. 18.08.2007 (auszugsweise Wiedergabe):

Die Beobachtungsfähigkeit ist durchschnittlich ausgeprägt. Im Bereich des Reaktionsverhaltens zeigen sich Auffälligkeiten: durchschnittliche Reaktionszeit (RT), während sich bei der reaktiven Belastbarkeit (DT) deutliche Einschränkungen in Form einer unterdurchschnittlichen Reaktionssicherheit und erhöhter Anzahl von Auslassungen zeigen.

Das Konzentrationsvermögen (COG) ist als unterdurchschnittlich zu beurteilen. Diese

Leistungsschwäche steht in Übereinstimmung mit den Ergebnissen in der Literatur (Bukasa und Schwendt 2006, Fahreignung von Personen in der Substitutionstherapie, ZVR 2006/98). Auch die Sensomotorik zeigt deutliche Auffälligkeiten in Form einer unterdurchschnittlichen Ausführungsgenauigkeit.

Insgesamt werden die Anforderungen im Sinne der Fragestellung nicht mehr ausreichend erfüllt. Das formal-logische Denkvermögen ist überdurchschnittlich ausgeprägt und das

Erinnerungsvermögen im Rahmen der Exploration erscheint ausreichend gegeben.

Unter Berücksichtigung der geringen Fahrpraxis und auch der erst sehr kurzen Zeit einer

Substitutionsbehandlung ergeben sich keine ausreichenden Kompensationsmöglichkeiten.

Für eine ausreichende Abklärung von Kompensationsmöglichkeiten wäre auch die Einbeziehung

der Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung notwendig.

Eine neuerliche Kontrolluntersuchung sollte erst nach einem Zeitraum von ca. 9 Monaten erfolgen.

 

Im Zusammenhang mit dem von Frau K zurückliegend betriebenen (Mehrfach-)SG-Mißbrauch und dem dzt. im Rahmen des Opiatsubstitutionsprogrammes mit einer Dosierung von 2 mg Subutex (= Buprenorphin) immer noch floriden Morphinismus muß amtsärztl.seits letztlich trotz der primär das Lenken v. KFZ befürwortenden fachärztl.-psychiatr. Stellungnahme aufgrund der bei der VPU festgestellten unzureichenden kfz-spez. Lstgsfkt. die Nichteignung ausgesprochen werden.

Als Voraussetzungen für Neuantrag, abermalige (komplette) VPU und im Anschluß daran bedingte Eignung (unsererseits käme zwecks medizinischer Objektivierung einer maßgeblich stabilen Einstellungs- u. Verhaltensänderung sowie eines eignungsausschließenden Rezidivdrogenkonsums ein Beobachtungszeitraum von 24 Monaten mit Beibringung auf Metabolite von Cannabis, Amphetaminen und Opiaten außerhalb der Substitutionsmedikation neg. Harnbefunde alle 3 Monate in Betracht) nach 9 Monaten haben zu gelten:

- Beibringung auf Metabolite v. Cannabis, Amphetaminen und Opiaten außerhalb der Substitutionsmedikation neg. Harnbefunde alle 3 Monate

- Beibringung schriftlicher Bestätigungen bezügl. der regelmäßigen (= in 14 tägigen Abständen) Wahrnehmung ambulanter Gesprächstermine bei einer auf SG-Problematik spezialisierten Institution bzw. bei einer entsprechenden psychiatr. Spitalsabteilung

alle 3 Monate".

 

4.3. In der im Zuge des Berufungsverfahrens beigebrachten verkehrspychologischen Stellungnahme des Dr. S v. 28.11.2007 wird im Ergebnis ausgeführt, dass Zweifel an der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit aus verkehrspychologischer Sicht ausgeräumt gelten können. Dies weil in 100% der eingesetzten Verfahren der Prozentrang 16 und in 94,7% der Prozentrang 33 erreicht wurde. Damit weichen bei der Berufungswerberin diese Testwerte nicht stärker vom Mittelwert der Population ab, als es der Standardabweichung bzw. der halben Standardabweichung einem statischen Wert für die Normstreubreite einer Leistung in einer Population entspricht.

In der Verhaltensdiagnostik waren bis auf eine erhöhte physische Risikobereitschaft, keine Verhaltensmuster erkennbar, welche mit verkehrsauffälligem Verhalten, konkret mit mangelnder Bereitschaft zur Verkehrsanpassung in Verbindung zu bringen wären. Darüber hinaus wurden bei der Berufungswerberin ausschließlich, Einstellungen, Haltungen und Verhaltensmuster beobachtet und psychometrisch erhoben, welche deren Bereitschaft zur Verkehrsanpassung bestätigten.

Die Berufungswerberin wurde abschließend verkehrspsychologisch als geeignet zum Lenken für die Klasse B beurteilt.

Das vor diesem Hintergrund ergänzte amtsärztliche Gutachten bescheinigt wohl auch die derzeitige Eignung, es wird aber unter Hinweis auf die früheren Statuserhebungen (insbesondere die psychiatrischen Ausführungen vom 2.8.2007) eine Befristung der Lenkberechtigung auf drei Monate empfohlen.

Gänzlich entbehrt diese Befristungsempfehlung eines sachbezogenen Hinweises inwiefern nach drei Monaten die gesundheitliche Eignung wieder in Frage stehen sollte.

Allgemein zeigt dieses Verfahren die offenbar in der Eigungsbegutachtung sich breit eröffnenden Beurteilungsspielräume. So ist einerseits festzuhalten, dass offenbar der gesamte Zeitraum  der Fahrausbildung – des Erteilungsverfahrens – mit dem Zeitraum des Suchtmittelkonsums zusammenfiel und offenbar ein Anhaltspunkt für eine fehlende Eignung weder damals dem Amtsarzt noch im Rahmen der Ausbildungsfahrten evident wurde.

Wenn nun der Amtsarzt auf die "geltenden Richtlinien" (gemeint wohl die ärztlichen Begutachtungsrichtlinien) und den Umstand, dass die Berufungswerberin erst im Mai 2007 die Lenkberechtigung erwarb, engmaschige Auflagen durch Vorlage von Laborbefunden (Metabolite v. Cannabis, Amphetaminen, Kokain und Opiaten einmal pro Monat) anregt, relativiert sich dies insbesondere mit Blick auf die zwischenzeitige freiwillige Aufnahme eines nachhaltigen Substitutionsprogramms bzw. einer Therapie und die zwischenzeitig glaubhafte Abstinenz in der Dauer eines Jahres. Mit Blick darauf erweist sich ferner die Vorlage einer Bestätigung über die Wahrnehmung einer Psychotherapie u. alle drei Monate einer psychiatrischen Kontrolluntersuchung zwecks rechtzeitiger Erfassung eines eignungsausschließenden Rückfalls, als überholt.

Angesichts der auch im Hinblick auf die Durchführbarkeit überzogen erscheinenden und nicht zuletzt auch für die Berufungswerberin finanziell wohl kaum leistbaren Auflagenempfehlungen wurden diese mit einem weiteren amtsärztlichen Experten abgeglichen.

Zu diesem Ergebnis kann zusammenfassend ausgeführt werden, dass in Überprüfung eines Rückfalls in einen illegalen Drogenkonsums mit einer Harnuntersuchung alle zwei bis drei Monate das Auslangen gefunden werden kann, weil bei der Berufungswerberin offenkundig (noch) keine Drogenabhängigkeit vorliegt (vorlag). Letztlich wurde sie auch nicht durch eine Drogenfahrt auffällig, sondern kam es offenbar im Zuge polizeilicher Recherchen freiwillig zum Geständnis eines Drogenkonsums. Dies führte zur Einleitung des Entzugsverfahrens.

Damit liegt aber keine Ausgangslage vor, welche den Schluss zuließe, sie wäre nicht in der Lage (gewesen) das Lenken eines KFZ unter möglichen Drogeneinfluss differenzieren zu können.

Ihrer hinter diesem Konsum liegenden Probleme, wie dies der sie vertretende "Stiefvater" Ing. K glaubhaft dartut, liegen im Scheidungsereignis ihrer Mutter vom leiblichen Vater und die dadurch bedingten psychosozialen Spannungsverhältnisse.

Aber auch im Zuge der Vorsprache beim unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. anlässlich der Ladung am 16.10.2007  machte sie einen durchaus guten Eindruck.  Sie ist auch schulisch erfolgreich und hat darüber hinaus zwischenzeitig umfassende Therapien absolviert, sodass ein weiterer Rückfall in einen die gesundheitliche Eignung in Frage stellenden Drogenkonsum durchaus als unwahrscheinlich angenommen werden darf.

Da etwa Cannabis drei Monate u. Opiate, Amphetamine u. Kokain nur drei Tage im Harn nachweisbar sind, scheint mit Blick auf das Sachlichkeitsgebot u. Übermaßverbot die Vorlage von Laborbefunden in längeren Intervallen durchaus ausreichend. Nimmt man ferner noch jeweils einen der nur drei Tage nachweisbaren Parameter  - die spontan angeordnet werden sollten - dazu, ist eine allfällige Verhaltensadaption auch nicht möglich und der im Abstinenzzwang gründende Zweck kann somit in einer für die Betroffene weniger finanziell belastenden Weise ebenso erreicht werden.

Da es ferner keine logische Begründung dafür gibt, im Falle der Abstinenz eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes – in Richtung Nichteignung - erwarten zu können, scheint weder eine Befristung noch eine psychiatrische Stellungnahme und auch keine über ein Jahr hinausreichende Einschränkung durch Auflagen sachlich gerechtfertigt.

Die Anordnung von Therapien als Auflagen sind dem Führerscheingesetz überhaupt fremd. Es kann nicht dem die gesundheitliche Eignung  begutachtenden Amtsarzt zukommen, gleichsam durch überschießende Präventivgutachten über die auf der rechtlichen – von der Behörde zu beurteilenden – Risikoprognose auf die Eignung iSd § 8 FSG schließen zu wollen. Die gesundheitliche Eignungsfrage stellt sich für den Amtsarzt als Faktum und nicht als Prognoseentscheidung!

Daher kann vor dem Hintergrund, dass von der Berufungswerberin bislang ohnedies eine psychiatrische Betreuung in Form therapeutischer Gespräche 1 x pro Monat  im LNK-L, sowie eines bereits für den 16.1.2008 anberaumten Termins bei Psychiaterin Dr. Z, offenbar freiwillige Beratungen wahrgenommen werden, weitere Ausführungen dazu unterbleiben.

Als Auflage scheint es aber sachgerecht die Drogenabstinenz der Berufungswerberin als eine die gesundheitliche Eignung erhaltende Maßnahme noch für ein Jahr anzuordnen. Bleibt die Berufungswerberin frei von Drogen wird ihr die Lenkberechtigung wohl uneingeschränkt belassen werden können, weil es doch keinen Sinn macht und vor allem dem Sachlichkeitsgebot zuwider liefe, einen Menschen auf Verdacht hin gleichsam zeitlich unbegrenzt unter den weit interpretierbaren Bestimmungen des Führerscheinwesens in seiner Lebensführung überwachen zu wollen.

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. erwogen (die nachzitierten Rechtsvorschriften betreffend das Führerscheingesetz idF BGBl. I Nr. 153/2006):

 

§ 24 Abs.1 FSG:

Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

     1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

     2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Bedingungen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. ...

     (2) Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klassen zusammenhängt. ...

     ...

     (4) Vor der Entziehung oder Einschränkung der Gültigkeit der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8, vor der Entziehung wegen mangelnder fachlicher Befähigung ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen.

 

            Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen:

            § 3. Abs.1 FSG besagt, dass zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

2. die nötige Körpergröße besitzt,

3. ausreichend frei von Behinderungen ist und

4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt. Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.

 

Dieses Gutachten muss schlüssig und nachvollziehbar sein, um einen Entzug oder auch bloß eine Einschränkung darauf stützen zu dürfen.

Nach § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen "geeignet", "bedingt geeignet", "beschränkt geeignet" oder "nicht geeignet".

 

§ 2 Abs.5 FSG-GV:

Soweit in dieser Verordnung bestimmte Beschränkungen der Lenkberechtigung wie beispielsweise Auflagen vorgesehen sind, wird dadurch das Recht der Behörde, erforderlichenfalls zusätzliche Einschränkungen, wie beispielsweise Befristungen zu verfügen, nicht berührt.

 

§ 3 Abs.3 FSG-GV:

Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder anlässlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, so ist gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten, wobei die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind, besonders zu berücksichtigen sind.

 

§ 5 FSG-GV Gesundheit:

Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

……..

Z4 schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:

     a) Alkoholabhängigkeit oder

     b) andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten.

Dass Derartiges zu befürchten wäre, schließen hier die Gutachten im Ergebnis dezidiert aus.

Auch der § 14 Abs.1 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV, besagt, dass (nur) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, soweit nicht Abs.4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden darf. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

Hier liegen diese positiven Gutachten vor.

Letztlich wurde das gegenständliche Entzugsverfahren  nicht anlässlich einer Drogenfahrt, sondern  "nur" vor dem Hintergrund eingeleitet, dass die Berufungswerberin im Zuge eines Verfahrens nach § 27 SMG offenbar freiwillig einen zurückliegenden Konsum von Drogen einräumte. Als Ergebnis des hier nach einem Aufforderungsverfahren nach § 24 Abs.4 FSG ausgesprochenen Entzuges, umfassend durchgeführten Beweisverfahrens, kann mit gutem Grund davon ausgegangen werden, dass die Berufungswerberin ihr früheres Drogenproblem gut unter Kontrolle hat und derzeit von ihrer gesundheitlichen Eignung auszugehen ist.

Warum diese Eignung nach drei Monten nicht mehr gegeben sein soll, lässt sich keinem der Gutachten auch nur in Ansätzen ableiten.

 

5.1. Zu den gutachterlich dargelegten Einschränkungs- u. Befristungsempfehlungen:

 

Für die Überprüfbarkeit der Schlüssigkeit eines Gutachtens – hier im Hinblick auf die Befristungsempfehlung, die in kürzeren Intervallen empfohlenen Harnuntersuchung sowie die Vorlageempfehlung weiterer psychiatrischer Kontrolluntersuchungen – ist es erforderlich, dass der Befund all jene zu den Auflagenempfehlungen führenden Grundlagen nachvollziehbar dartut. Fehlt es daran, würde dies eine darauf gestützte Entscheidung  mit einem wesentlichen Mangel belasten (Hinweis Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze², unter E 151f zu § 52 AVG zitierte hg. Judikatur).

In diesem Punkt entbehrt auch das aä. Ergänzungsgutachten vom 6.12.2007 einer empirischen Nachvollziehbarkeit.

Der Amtsarzt geht darin von einer an sich noch plausiblen erhöhten Rückfallwahrscheinlichkeit aus, wobei jedoch nicht mehr nachvollziehbar ist, warum etwa nach drei Monaten schon eine Nichteignung eintreten sollte und warum es einer  monatlichen Harnkontrolle bedürfte sowie weitere Gutachten beizubringen wären.

Im Gegensatz dazu findet etwa der Facharzt keine Bedenken in der Belassung der Lenkberechtigung unter "entsprechenden" Auflagen. Auch die im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgelegte VPU ist positiv. 

Die ergänzend von der Berufungsbehörde eingeholte amtsärztliche Fachmeinung lässt mit weniger engmaschigen Auflagen das Auslangen finden.

In diesem Zusammenhang kann auch auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden, worin etwa ein nur gelegentlicher Konsum von Cannabis die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht zwingend beeinträchtigt (vgl. VwGH 27.2.2004, 2003/11/0209 mit Hinweis auf VwGH 18.3.2003, 2002/11/0209, mwN). Um von einem gehäuften Missbrauch von Suchtmitteln sprechen zu können, genügt auch nicht ein gelegentlicher wiederholter Missbrauch, sondern es muss sich um häufigen Missbrauch innerhalb relativ kurzer Zeit handeln, ohne dass allerdings der Nachweis einer damals bestehenden Suchtmittelabhängigkeit erforderlich wäre. Auch bei einem länger zurückliegenden Cannabiskonsum wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ebenfalls nicht beeinträchtigt erachtet (siehe dazu u.a. VwGH 4.7.2002, 2001/11/0024, mwN).

Dass die Auflage letztlich eine Art "Zwang zum Wohlverhalten" ausübt und dieser "Umweg" der Eignungserhaltung förderlich ist, ist evident.

Als rechtlich verfehlt ist unter Hinweis auch auf die zahlreichen diesbezüglichen Beschwerden bei der Volksanwaltschaft die im Führerscheinverfahren von Behörden gepflogene Befristungsempfehlung aber auch ein ‑ überschießender – Gutachtenstourismus (s. Martin Hiesel, ZVR 2006/57).

Die Behörde ist demnach verpflichtet, sich mit dem Gutachten des Amtsarztes auseinander zu setzten und dieses auf seine Schlüssigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Die Verfügung einer Befristung der Lenkberechtigung ohne entsprechende Prüfung zieht daher - wenn das zugrunde liegende amtsärztliche Gutachten nicht den vom VwGH in Auslegung des § 8 Abs.3 FSG aufgestellten Anforderungen entspricht - die Rechtswidrigkeit des Befristungsbescheides wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften nach sich[2].

 

5.2.1. Die nunmehr in Abweichung vom amtsärztlichen Gutachten reduziert ausgesprochene Auflage, welche in einer ergänzend eingeholten Fachmeinung ihre Deckung findet, erscheint aber sehr wohl dem Verhältnismäßigkeitsgebot angemessen. Bleiben innerhalb dieses Jahres die Laborwerte negativ, wird letztlich das Risikopotenzial als so weit verringert erachtet gelten können, dass die Lenkberechtigung dann uneingeschränkt bleiben kann.

Als durchaus schwierig erweist sich in der Praxis immer wieder die Abgrenzung hinsichtlich der vom Amtsarzt wahrzunehmenden Kompetenz der Beurteilung gesundheitlicher Parameter einerseits mit der ausschließlich der Behörde zukommenden Aufgabe, diese Fakten am Maßstab der Rechtsordnung für die Verkehrsteilnahme am Straßenverkehr als rechtswirksames Ergebnis in Form einer Risikoprognose zum Ausdruck zu bringen (vgl. h. Erk. v. 5.9.2006, VwSen-521367/11/Br/Ps).

 

5.2.2. Dieser Zweck verdeutlicht etwa die Rechtsprechung des deutschen Bundesverfassungsgerichts (vgl. Urteil vom 3. Mai 1996 – 1 BvR 398/96). Darin wird auf die Beurteilung eines kontrollierten oder unkontrollierten Konsums abgestellt und in diesem Zusammenhang ist von "berechtigten Zweifeln" die Rede (Hinweis auf Kannheiser/Maukisch, S. 428); letztlich bleibt im Einzelfall die Wertung und Bewertung fachlicher Aussagen und die daraus zu ziehenden Konsequenzen der beweisführenden Tatsacheninstanz überantwortet.

Aus ökonomischen Überlegungen scheint es insbesondere sachgerecht nicht alle Laborbefunde auf sämtliche im Harn nachweisbaren Substanzen zu erstrecken, weil angesichts der kurzen Fristen, ab den vorher nicht feststehenden Harnabgabeterminen eine gezielte Abstinenz nicht möglich ist.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  B l e i e r

 

 



[1] Cannabinoide

[2] Vgl auch die im 28. Tätigkeitsbericht, S 236, enthaltene Kritik der VA an der "offenbar gängige(n) Praxis, Vorschläge von Amtsärzten betreffend die Befristung von Lenkberechtigungen ohne jegliche Prüfung (zu übernehmen), ob die in der Begründung des jeweiligen Gutachtens dargelegten Erwägungen die vorgeschlagene Befristung auch rechtlich zu tragen vermögen". In dem seit kurzem vorliegenden 29. Tätigkeitsbericht hält die VA dazu fest, dass die Praxis, dass Vorschläge von Amtsärzten betreffend die Befristung von Lenkberechtigungen seitens der Behörde regelmäßig ohne jegliche Prüfung übernommen werden, ob die in der Begründung des Gutachtens dargelegten Erwägungen die vorgesehene Befristung auch rechtlich zu tragen vermögen, nach wie vor weit verbreitet zu sein scheint

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