Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521802/2/Sch/Ri

Linz, 20.12.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung im Hinblick auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung des Herrn A H, H, G, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H M, B, V; vom 15. 10. 2007, durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 24. September 2007, Zl. VerkR21-643-2007-Ga, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung und des Lenkverbotes für führerscheinfreie Kfz auf fünf Monate herabgesetzt wird.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa. Bescheid wurde Herrn A H, H, G, gemäß §§ 26 Abs.2, 32 Abs.1 Z1 und 24 Abs.3 Führerscheingesetz (FSG) 1997 die Lenkberechtigung (Führerschein ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden am 11.12.2006 unter der Zl.) für die Klassen B, C, E und F auf die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab 3.8.2007 bis einschließlich 3.2.2008, entzogen; weiters wurde ihm das Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen für den selben Zeitraum verboten und angeordnet, sich – vor Wiedererteilung der Lenkberechtigung/vor Wiedererlangung der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern und von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen – einer Nachschulung bei einer hiezu ermächtigten Stelle zu unterziehen sowie ein amtsärztliches Gutachten und eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen. Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid allenfalls einzubringenden Berufung ausgeschlossen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber im Hinblick auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung und damit implizit auch gegen die Dauer des Lenkverbotes für führerscheinfreie Kfz Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Dem gegenständlichen Entziehungsbescheid liegt ein Vorfall vom 3. 8. 2007 zugrunde, wo der Berufungswerber nach dem Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Grund vermuteter Alkoholbeeinträchtigung von einem Polizeiorgan zur Durchführung der Alkomatuntersuchung aufgefordert wurde. Der Berufungswerber hat diese Untersuchung dezidiert verweigert.

 

Das dadurch begangene Delikt des § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 stellt gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG eine bestimmte Tatsache dar, die im Verein  mit ihrer Wertung gemäß Abs.4 leg.cit. zur Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu führen hat. Die gesetzliche Mindestdauer der Entziehung ist in § 26 Abs.2 FSG mit vier Monaten bestimmt.

 

Auf Grund dieser gesetzlichen Mindestvorgabe darf von der Behörde keine geringere Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung bei Alkoholdelikten gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 festgesetzt werden. Disponibel ist sohin alleine eine allenfalls längere Dauer der Entziehung. Hier gelten die Wertungskriterien des § 7 Abs.4 FSG, wobei  die Verwerflichkeit der relevanten Delikte, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend sind.

 

Die Verweigerung der Alkomatuntersuchung kann als reines Formaldelikt an sich keine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit bewirken, dennoch stellt ein solches Delikt einen gravierenden Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften dar, da die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt eines Fahrzeuglenkers, bei dem ein entsprechender Verdacht besteht, ein unverzichtbares Mittel ist, um solche Delikte ahnden zu können. Der Gesetzgeber hat den Behörden die oben erwähnte Mindestentziehungsdauer aus diesen Erwägungen heraus vorgegeben.

 

Ein gewisse Gefährlichkeit der Verhältnisse muss im vorliegenden Fall angenommen werden, da der Berufungswerber nicht bloß bei einer routinemäßigen Verkehrskontrolle aufgefallen ist, sondern von Polizeiorganen ausgeforscht werden musste, da er vorher auf Grund schlangenlinienartiger Fahrweise beinahe einen Verkehrsunfall verschuldet hätte und deshalb von einer Privatperson die Polizei verständigt worden ist.

 

Tatsache ist auch, dass der Berufungswerber bereits einmal einschlägig in Erscheinung getreten ist. Im Jahr 1995 war ihm die Lenkberechtigung wegen eines Alkoholdeliktes für vier Wochen entzogen worden. Hier ist dem Berufungswerber zwar zugute zu halten, dass dieser Vorfall schon sehr lange zurückliegt, andererseits dokumentiert er doch, dass der Berufungswerber nicht gänzlich in der Lage war, Alkoholkonsum in einem rechtlich relevanten Ausmaß und die Teilnahme am Straßenverkehr als Lenker eines Kraftfahrzeuges streng zu trennen.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher für die Berufungsbehörde, dass die Festssetzung der gesetzlichen Mindestentziehungsdauer nicht mehr angebracht war, andererseits es aber auch nicht eines sechsmonatigen Entziehungszeitraumes bedarf, um beim  Berufungswerber wieder von der Erlangung der Verkehrszuverlässigkeit ausgehen zu können.

 

Die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung -  und damit auch des oben erwähnten Lenkverbotes – war sohin von der Berufungsbehörde entsprechend diesen Erwägungen neu und in geringerem Umfang festzusetzen.

 

Die von der Erstbehörde verfügten begleitenden Maßnahmen wurden nicht in Berufung bezogen, sodass sich ein Eingehen darauf von vornherein erübrigt. Abgesehen davon sind sie ohnedies gesetzliche Folgen und daher in einem Entziehungsbescheid auf Grund eines Alkodeliktes nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 behördlicherseits zwingend anzuordnen.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

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