Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162439/9/Ki/Ps

Linz, 20.12.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn G S, vertreten durch Rechtsanwalt Ing. Mag. K H, S, L, vom 1. August 2007, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 25. Juli 2007, Zl. S-13822/07-4, wegen einer Übertretung der StVO 1960 verhängten Strafe, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 20. Dezember 2007 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

I.     Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die mit dem Straferkenntnis verhängte Geldstrafe auf 150 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 65 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.    Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 15 Euro;
ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG.

zu II: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Übertretung des § 18 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 180 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 75 Stunden verhängt und ihm weiters ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 18 Euro auferlegt.

 

 

Es wurde ihm zur Last gelegt, er habe am 10. Jänner 2007 um 11.02 Uhr in Aistersheim, A8 bei Km. 33,350, Fahrtrichtung Graz, als Lenker des Kfz, Kz.: L-, beim Hintereinanderfahren zum nächsten vorderen Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten, der ein rechtzeitiges Anhalten ermöglicht hätte, wenn dieses plötzlich abgebremst worden wäre, da er bei einer Fahrgeschwindigkeit von 132 km/h einen Abstand von nur 15 m, d.s. 0,41 sek., eingehalten habe.

 

I.2. Der Berufungswerber hat fristgerecht gegen das Straferkenntnis Berufung erhoben und zunächst unter dem Vorhalt der Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit das gesamte Straferkenntnis mit dem Antrag, dieses aufzuheben und das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, angefochten.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung wurde die Berufung dann auf die Strafe eingeschränkt.

 

I.3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 20. Dezember 2007. An dieser Verhandlung nahm der Berufungswerber im Beisein seines Rechtsvertreters teil, als verkehrstechnischer Amtsachverständiger fungierte Ing. R H vom Amt der Oö. Landesregierung (Abteilung Verkehrstechnik). Die belangte Behörde hat sich entschuldigt.

 

Im Zuge dieser Verhandlung wurde der zur Last gelegte Sachverhalt zusammen mit dem verkehrtechnischen Amtsachverständigen unter Abspielen des entsprechenden Videos entsprechend erörtert und es hat nach Durchführung des Beweisverfahrens der Berufungswerber dann seine Berufung auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

Bezüglich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gab der Berufungswerber an, er verdiene 1.300 Euro monatlich, habe kein Vermögen und keine Sorgepflichten.

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges unter anderem gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, Abs.1a, Abs.1b, Abs.2, Abs.2a, Abs.2b oder Abs.4 zu bestrafen ist.

 

Der vorgenommenen Bestrafung liegt eine Übertretung des § 18 Abs.1 StVO 1960 zu Grunde.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

In der Begründung der Strafbemessung hat die belangte Behörde ausgeführt, dass die verhängte Strafe dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat entspreche und der Behörde notwendig erscheine, den Beschuldigten in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten.

 

Als mildernd sei bei der Strafbemessung das Fehlen verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen zu werten gewesen, erschwerende Umstände würden keine vorliegen.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien der Behörde nicht bekannt gewesen, es sei daher bei der Strafbemessung davon ausgegangen worden, dass er kein hiefür relevantes Vermögen besitze, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten habe und ein Einkommen von mindestens 1.300 Euro netto monatlich beziehe.

 

Grundsätzlich muss zunächst festgestellt werden, dass das Nichteinhalten des entsprechenden Sicherheitsabstandes eine gravierende Gefährdung der öffentlichen Verkehrssicherheit darstellt. Ein derartiges Verhalten hat in der Vergangenheit immer wieder zu Verkehrsunfällen mit gravierenden Folgen geführt, weshalb jedenfalls aus Gründen der Generalprävention eine entsprechend strenge Bestrafung geboten ist, um die Allgemeinheit entsprechend zu sensibilisieren. Wie die belangte Behörde auch zu Recht ausgeführt hat, ist die Bestrafung notwendig, um den Beschuldigten in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt jedoch die Auffassung, dass in Anbetracht des letztlich eingestandenen Fehlverhaltens des Berufungswerbers bzw. des Milderungsgrundes der bisherigen verwaltungsstraf­rechtlichen Unbescholtenheit unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse eine Herabsetzung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß vertreten werden kann.

 

Eine weitere Herabsetzung ist jedoch, insbesondere aus den dargelegten spezial- bzw. generalpräventiven Gründen nicht zulässig.

 

Zusammenfassend wird festgestellt, dass die nunmehr verhängten Strafen den Kriterien des § 19 VStG entsprechen, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

 

II. Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz bzw. dessen Entfall ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

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