Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251476/26/Py/Jo

Linz, 20.12.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn R C, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. P L, Dr. M S, H, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 21.08.2006, AZ: SV96-24-2006, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 07.11.2007 und am 13.12.2007, zu Recht erkannt:

 

I.                    Der Berufung wird insofern stattgegeben, als das Strafausmaß auf      500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 34 Stunden herabgesetzt wird. Hinsichtlich des Schuldspruches wird der Berufung keine Folge gegeben und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch um die Wortfolge "... zumindest am 20. April 2006 als Hilfskraft beschäftigt wurde, ...", ergänzt wird.

 

II.                  Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde wird auf 50 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 20, 24, 44a und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 21.08.2006, AZ: SV96-24-2005, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975 idgF eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden verhängt, weil er es als persönlich haftender Gesellschafter und somit als gemäß § 9 VStG nach außen hin berufenes Organ der "C und Partner KEG", G, E, strafrechtlich zu verantworten habe, dass von dieser Firma der Ausländer Z C, geboren am , Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, als Hilfskraft beschäftigt wurde, ohne das für diese Beschäftigung eine entsprechende arbeitsmarktrechtliche Bewilligung vorgelegen sei.

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtslage aus, dass die Angabe des Bw, es habe sich um einen Gefälligkeitsdienst seines Sohnes gehandelt, aufgrund der erhobenen Tatumstände als Schutzbehauptung anzusehen sei. Der Bw habe seinen Sohn mit 24.04.2006 bei der oberösterreichischen Gebietskrankenkasse angemeldet und um Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung beim zuständigen AMS angesucht, welche ihm am 02.05.2006 erteilt und später wieder entzogen wurde. Tatsächlich sei der Sohn des Bw am 05.05.2006 bei einer weiteren Kontrolle wiederum arbeitend im Lokal angetroffen worden. Hinsichtlich der Strafbemessung wird angeführt, dass als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Bw gewertet werden konnte, weshalb die verhängte Strafe im Hinblick auf die Tatumstände und den gesetzlichen Strafrahmen als angemessen erscheine.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachte Berufung vom 05.09.2006. Darin wird angeführt, dass der Bw seinen Sohn, Herrn Z C, einen Studenten, in seinem gastgewerblichen Betrieb für einen Tag zeitweise mithelfen ließ, damit dieser den Betrieb kennen lernen und abschätzen könne, ob ihm diese Arbeit auch tatsächlich zusage. Er habe dafür keinerlei Entgelt bezogen, sondern vom Bw nur im Rahmen seiner Unterhaltsverpflichtung Unterkunft und Verpflegung erhalten. Die Mithilfe sei freiwillig, ohne wirtschaftlichen Zwang oder persönliche Abhängigkeit geleistet worden und daher als Gefälligkeitsdienst bzw. Familiendienst zu qualifizieren, der nicht unter die bewilligungspflichtigen Beschäftigungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes falle. Auch könne es nicht als belastend gewertet werden, dass der Bw seinen Sohn bereits am 21.04.2006 als geringfügig beschäftigten Arbeiter angemeldet habe. Das Versäumnis der rechtzeitigen Antragstellung durch den Beschuldigten stelle lediglich ein Versehen minderen Grades bzw. geringfügiges Verschulden dar, weshalb jedenfalls mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden könne.

 

3. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 13.09.2006 die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.11.2007 und am 13.12.2007. An dieser haben der Bw mit seinem Rechtsvertreter, ein Vertreter der Finanzverwaltung und ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen. Als Zeugen wurden Herr R K, der dem Bw als Dolmetscher bei Behördengängen zur Verfügung stand und die beiden Kontrollorgane W S und G B sowie Herr Z C einvernommen.

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bw ist persönlich haftender Gesellschafter der Firma "C und Partner KEG", die in G, E, ein Café betreibt.

 

Am 20.04.2006 wurde das Lokal anlässlich der Neuübernahme durch die Firma "C und Partner KEG" eröffnet. Es war geplant, dass der Sohn des Bw, Herr Z C, Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina, zumindest geringfügig, als Kellner im Lokal arbeiten sollte. Zu diesem Zweck reiste er bereits am 19.04.2006 von seinem Studienort Graz an, um an den Vorbereitungen zur Geschäftseröffnung mitzuarbeiten.  

 

Am 20.04.2006 wurde Herr Z C hinter der Theke des Cafés der Firma "C und Partner KEG" in G, E, arbeitend von Kontrollorganen des Zollamtes Wels angetroffen. Es lagen keine arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen für diese Beschäftigung vor.

 

Aufgrund dieser Kontrolle wurde am 24.04.2006 mit Wirksamkeit 21.04.2006 Herr Z C von der "C und Partner KEG" zunächst vollbeschäftigt und am 10.05.2006 rückwirkend mit 02.05.2006 bei der Gebietskrankenkasse als geringfügig beschäftigt  gemeldet. Auch derzeit ist Herr Z C in dieser Form im Lokal beschäftigt und enthält dafür ein Entgelt in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und den Aussagen des Bw sowie der einvernommenen Zeugen im Zuge der Berufungsverhandlung. So hat der Bw selbst nachvollziehbar angegeben, dass hinsichtlich der Personalausstattung des Lokals eine Mitarbeit durch seinen Sohn vorgesehen war. Erst wenn aufgrund eines entsprechenden Geschäftsganges die zeitlichen Kapazitäten seines Sohnes nicht ausgereicht hätten, hätte er sich anderweitig nach Personal umgesehen. Dass der betretene Ausländer am Eröffnungstag als Kellner im Lokal tätig wurde und anlässlich der Kontrolle hinter der Bar angetroffen wurde, wurde vom Bw im Zuge des Verfahrens nicht bestritten, weshalb der oben festgestellte Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt werden kann.

 

5. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Nach dem festgestellten Sachverhalt steht zweifelsfrei fest und wurde auch nicht bestritten, dass der Bw als persönlich haftender Gesellschafter das zur Vertretung nach außen hin berufene Organ der Firma "C und Partner KEG", G, E, und damit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich ist.

 

5.2. Gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro.

 

Gemäß § 28 Abs.7 AuslBG ist von der Bezirksverwaltungsbehörde das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung ohne weiteres anzunehmen, wenn ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen wird, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind und der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.

 

Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)     in einem Arbeitsverhältnis,

b)     in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c)      in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeit nach § 3 Abs.5 leg.cit,

d)     nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e)     überlassener Arbeitskräfte im Sinn des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs.4 1. Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinn des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

5.3. Der Staatsangehörige der Republik Bosnien und Herzegowina, Herr Z C, wurde anlässlich der Kontrolle am 20.04.2006 hinter der Theke des Lokals arbeitend angetroffen. Dabei handelt es sich um einen Betriebsraum, für den die in § 28 Abs.7 AuslBG aufgestellte widerlegliche gesetzliche Vermutung besteht, dass eine unerlaubte Beschäftigung von Ausländern vorliegt. Es wurde vom Bw auch nicht bestritten, dass Herr Z C im Lokal als Kellner tätig war. Dieser bestreitet allerdings, dass im vorliegenden Fall die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zur Anwendung gelangen, da es sich bei der Tätigkeit des Ausländers um einen Familiendienst gehandelt habe.  

 

Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass es sich aufgrund der erhobenen Umstände der Beschäftigung des Ausländers und im Hinblick auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt, den seine Tätigkeit für die Firma "C und Partner KEG" hatte, nicht vom Vorliegen eines "Familiendienstes" ausgegangen werden kann. Ob es sich um einen Familiendienst oder um ein Dienstverhältnis handelt, ist anhand aller Umstände des Falles, insbesondere auch unter Einbeziehung der Behauptungen und Zugeständnisse der Betroffenen zu beurteilen. Es kann aber auch hinsichtlich Leistungen, die von einer familiären Beistandspflicht erfasst wären, durchaus ein Dienstverhältnis vereinbart werden kann (vgl. VwGH vom 22.10.2003, Zl. 2001/09/0135). Im vorliegenden Fall ergab das Beweisverfahren, dass der Bw geplant hatte, zunächst in personeller Hinsicht unter anderem auf Grund der Mithilfe seines Sohnes im Betrieb das Auslangen zu finden. Dies geht insbesondere aus seinen Aussagen hervor, er hätte einen Kellner suchen müssen oder das Lokal überhaupt nicht eröffnen können, wenn sein Sohn nicht gearbeitet hätte. In der Folge wurde im Lokal auch während der Zeit, als die Beschäftigungsbewilligung für Herrn Z C widerrufen wurde, eine Kellnerin eingestellt. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass die Führung des Betriebes von vornherein zumindest unter teilweiser Einbindung des Sohnes des Bw vorgesehen war. Ein weiteres Indiz dafür, dass es sich eben nicht um einen kurzfristigen Hilfsdienst im Rahmen einer familiären Beistands- und Mitwirkungspflicht gehandelt hat, ist auch im Umstand zu sehen, dass der Bw für seinen Sohn nach der Kontrolle tatsächlich eine entsprechende Beschäftigungsbewilligung erwirkt hat und dieser nach wie vor geringfügig beschäftigt im Unternehmen tätig ist. Die geplante Beschäftigung des Sohnes des Bw zum Betrieb des Lokales geht auch aus der glaubwürdigen Aussage des Zeugen K hervor. Dieser hat den Bw bei der Firmengründung als Dolmetscher unterstützt und angegeben, man sei davon ausgegangen, dass der Sohn des Bw als Student keine entsprechende Bewilligung für seine Tätigkeit brauche.

 

Dem Vorbringen des Bw, die Tätigkeit des Ausländers sei als Gefälligkeitsdienst nicht unter den Begriff der bewilligungspflichtigen Beschäftigung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes einzuordnen, kann daher nicht gefolgt werden. Als Gefälligkeitsdienste sind solche Dienste anzusehen, die kurzfristig, freiwillig und unentgeltlich vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden, wobei der Übergang zwischen Gefälligkeitsdienst und kurzfristiger Beschäftigung im Sinn des AuslBG als "fließend" bezeichnet wird. Es ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, um einen Gefälligkeitsdienst annehmen zu können (vgl. VwGH vom 29.11.2000, Zl. 98/09/0199, vom 04.04.2001, Zl. 99/09/0148, und vom 03.09.2002, Zl. 99/09/0083). Eine Beschäftigung iSd § 2 Abs.2 AuslBG wird letztlich nur dann gegeben sein, wenn auf Grund der gemäß § 2 Abs.4 AuslBG gebotenen Betrachtung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes und nicht der äußeren Erscheinungsform ein Mindestmaß an wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit der Arbeitskraft besteht. Zweifellos handelt es sich auf Grund der engen verwandtschaftlichen Verhältnisse (der betretene Ausländer ist Sohn des Bw) um eine Tätigkeit, die durchaus das Vorliegen eines – nicht bewilligungspflichtigen – Familiendienstes vermuten lassen könnte. Jedoch ist auf Grund des Beweisverfahrens hervorgetreten, dass es sich, auch gemessen am wahren wirtschaftlichen Wert, eben nicht um eine nur kurzfristige, für den bevorstehenden Eröffnungsabend geplante, Beschäftigung handelte, sondern diese grundsätzlich über einen längeren Zeitraum (wenn auch nicht als Vollbeschäftigung) vorgesehen war und ohne dieser Tätigkeit der Betrieb nicht möglich gewesen wäre. Auch wenn auf Grund der Kontrolle eine längerfristige bewilligungslose Beschäftigung nicht eingetreten ist, so kann aus diesem Umstand nicht auf eine kurzfristige Tätigkeit geschlossen werden. Auch wurde, wie das Beweisverfahren ergab, die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit nicht ausdrücklich vereinbart, weshalb im Zweifel ein angemessenes Entgelt für die Dienste als bedungen gilt (§ 1152 ABGB). Vielmehr ist auf Grund der konkreten Begleitumstände des Falles anzunehmen, dass im vorliegenden Fall durchaus eine Entlohnung vorgesehen war, zumal der Bw auch derzeit seinen Sohn für seine Mitarbeit im Lokal entsprechend entlohnt. Selbst das Vorliegen eines freiwilligen Dienstes kann auf Grund der erhobenen Tatumstände im vorliegenden Fall nicht zweifelsfrei festgestellt werden, da der Sohn des Bw in der Berufungsverhandlung angab, sein Vater habe ihn auf Grund des Vorliegens der gewerberechtlichen Voraussetzungen angerufen und ihm mitgeteilt, er möge kommen um zu helfen.

 

Auf Grund des hier zu beurteilenden Falles kann daher von einer nur vorübergehenden und aushilfsweisen Tätigkeit des Sohnes im Lokal seines Vaters nicht ausgegangen werden, weshalb die objektive Tatseite als gegeben anzunehmen ist.

 

5.4. Das AuslBG sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor, weshalb § 5 Abs.1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Hinsichtlich des Umstandes, dass es sich nur um eine kurzfristig vorgesehene Aushilfstätigkeit des Sohnes gehandelt hat, ist auch der Umstand maßgeblich, dass dieser anlässlich der Kontrolle sowohl zu seinen täglichen Arbeitszeiten als auch zu seiner Beschäftigung Angaben machte, aus denen ebenfalls auf das Vorliegen einer nicht nur kurzfristigen, sondern zumindest regelmäßig geplanten Beschäftigung schließen lassen.

 

Hinsichtlich des Verschuldens wird vom Bw vorgebracht, dass es sich um einen minderen Grad des Versehens gehandelt habe und die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulasse, dass sich ein Unternehmer über alle im Zusammenhang mit dem Betrieb erforderlichen Belange und Angelegenheiten persönlich annehme.

 

Dem ist entgegen zu halten, dass die österreichische Rechtsordnung von einem in Österreich tätigen Gewerbetreibenden verlangt, dass er über die Rechtsvorschriften, die er bei der Ausübung seines Gewerbes zu beachten hat, ausreichend orientiert ist. Er ist verpflichtet, sich über diese Vorschriften zu unterrichten (vgl. VwGH vom 25.01.2005, Zl. 2004/02/0293). Für einen Arbeitgeber besteht die Verpflichtung, sich gegebenenfalls mit den gesetzlichen Bestimmungen bezüglich des Einsatzes ausländischer Arbeitskräfte vertraut zu machen, denn die verschuldete Unkenntnis einer Vorschrift befreit nicht von Schuld. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann die Unkenntnis eines Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschriften trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Der Bw wäre als sorgfältiger Arbeitgeber daher verpflichtet gewesen, sich im gegenständlichen Fall vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Beschäftigung seines Sohnes beim zuständigen Arbeitsmarktservice zu erkundigen. Indem er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, ist dem Bw zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.

 

5.5. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 leg.cit für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Auf Grund der im gegenständlichen Fall hervorgetretenen besonderen Tatumstände ist es dem Oö. Verwaltungssenat möglich, von der Anwendung des § 20 VStG Gebrauch zu machen. Als mildernd ist neben der Unbescholtenheit des Bw auch der Umstand zu werten, dass vom Bw umgehend alle erforderlichen Schritte gesetzt wurden, um eine rechtmäßige Beschäftigung seines Sohnes herbeizuführen. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Bw glaubhaft darlegen konnte, er habe sich hinsichtlich der Beschäftigung seines Sohnes in einem – wenn auch vorwerfbaren – Rechtsirrtum befunden. Eine Anwendung des § 21 VStG (Absehen von der Strafe) war jedoch mangels Vorliegen der dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen nicht möglich, da die unberechtigte Beschäftigung offensichtlich für längere Dauer vorgesehen war, was nur  durch die Kontrolle vereitelt wurde. Zudem kann diese Form der Beschäftigung im Dienstleistungsbereich nicht als atypische Verletzung der zwingenden Bestimmungen des AuslBG angesehen werden. Gerade derartige Umgehungen der arbeitsmarktpolitischen Restriktionen können nicht als unbedeutend angesehen werden. Es ist vielmehr das öffentliche Interesse an einer Unterbindung der unerlaubten Beschäftigung von Ausländern in diesem Bereich, auch wenn es sich dabei um nahe Familienangehörige handelt, jedenfalls hoch einzuschätzen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

6. Hinsichtlich der Spruchergänzung "zumindest am 20.04.2006" ist auszuführen, dass dem Bw seitens der belangten Behörde in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 09.05.2006 innerhalb der Verjährungsfrist die Verwaltungsübertretung, deren Übertretung ihm zur Last gelegt wird, unter Anführung der Tatzeit "zumindest am 20.04.2006" zur Kenntnis gebracht wurde. Damit erfolgte eine Konkretisierung der vorgeworfenen Tat, die ihn in die Lage versetzte, seine Rechtsverteidigung zu führen (vgl. VwGH vom 28.09.2000, Zl. 2000/09/0072). Dem Unabhängigen Verwaltungssenat war es daher möglich, eine Ergänzung des Spruches der belangten Behörde hinsichtlich dieser dem Bw zur Last gelegten Tatzeit vorzunehmen, da eine Verfolgungsverjährung hinsichtlich dieses Tatbestandsmerkmales nicht eingetreten ist.

 

7. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Panny

 

 

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