Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400924/2/Gf/Ga

Linz, 12.12.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof über die Beschwerde des I G, vertreten durch RA Dr. A W, gegen seine Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Vöcklabruck zu Recht erkannt:

 

 

I.        Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen; gleichzeitig wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung des Rechts­mittelwerbers in Schubhaft zum gegenwärtigen Zeitpunkt weiterhin vorliegen.

 

II.       Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshaupt­mann von Vöcklabruck) Kosten in Höhe von 271,80 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG; § 83 FPG; § 79a AVG; § 1 UVS-AufwandsersatzVO.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Der Beschwerdeführer, ein g Staatsangehöriger, ist am 20. Juni 2007 im Besitz eines gültigen Reisepasses sowie eines von der BRD ausgestellten, bis zum 3. Juli 2007 gültigen Touristenvisums über die Türkei und Griechenland von Italien aus kommend ins Bundesgebiet eingereist und hat am 25. Juni 2007 einen Asylantrag gestellt.

 

Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 5. Juli 2007 (das ihm jedoch erst am 5. Dezember 2007 zugestellt werden konnte) wurde dem Rechtsmittelwerber mitgeteilt, dass ein Konsultationsverfahren eingeleitet worden und dementsprechend beabsichtigt sei, ihn in die BRD auszuweisen. Mit Schreiben vom 17. Juli 2007 habe die BRD sodann auch seiner Übernahme zugestimmt.

 

In der Folge habe das Asylverfahren mangels entsprechender Mitwirkung nicht weitergeführt bzw. abgeschlossen werden können, da sich der Beschwerdeführer diesem durch Untertauchen seit dem 4. Juli 2007 entzogen habe; eine entsprechende Einstellung erfolgte daher mit Wirkung vom 18. Juli 2007.

 

1.2. Am 5. November 2007 hat sich der Rechtsmittelwerber unter einer Wohnadresse in Bad Hall polizeilich angemeldet; tatsächlich hält er sich jedoch dort zumindest seit ca. einem Monat nicht mehr auf.

 

Am 5. Dezember 2007 wurde er auf Grund eines seit dem 23. Juli 2007 bestehenden behördlichen Auftrages festgenommen.

 

1.3. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 5. Dezember 2007, Zl. Sich40-2102-2007, wurde über den Rechtsmittelwerber zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung sowie deren Vollstreckung im Wege der Abschiebung die Schubhaft verhängt und durch Über­stellung in das PAZ Linz sofort vollzogen.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass er sich mangels eines gültigen Visums unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und weder über Vermögen noch über einen Wohnsitz verfüge. Außerdem habe er bereits durch sein früheres Untertauchen unter Beweis gestellt, dass er weder dazu bereit sei, die Rechts­ordnung seines Gastlandes zu respektieren noch sich einem fremdenpolizeilichen Verfahren zu stellen. Auf Grund dieser Umstände sei die Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der sofortige Abschiebung notwendig. Im Hinblick auf das Wissen um die bevorstehende Abschiebung und das Fehlen jeglicher sozialer Bindung in Österreich sei die Anwendung gelinderer Mittel nicht in Betracht gekommen, weil die Gefahr bestanden habe, dass er im Falle einer Freilassung umgehend wieder in die Illegalität abtauchen würde.

 

1.4. Gegen seine Anhaltung in Schubhaft richtet sich die vorliegende, am 29. Oktober 2007 beim Oö. Verwaltungssenat eingegangene Beschwerde.

 

Darin wird unter Vorlage einer entsprechenden Absichtserklärung vorgebracht, dass der Rechtsmittelwerber bei einer Bekannten – an der ohnehin meldepolizeilich bekannt gegebenen Adresse – wohnen könne und von dieser unterstützt werden werde.

 

Im Übrigen hätte er einen Anspruch auf die Anwendung gelinderer Mittel, insbesondere auf Vorschreibung der täglichen Meldung bei einer Polizeidienststelle.

 

Daher wird die Aufhebung der Schubhaft beantragt.

 

1.5. Die belangte Behörde hat dem Oö. Verwaltungssenat den Bezug habenden Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird. Außerdem wird nochmals darauf hingewiesen, dass eine behördliche Überprüfung vor Ort ergeben habe, dass sich der Rechtsmittelwerber tatsächlich seit einem Monat nicht mehr an der im Melderegister eingetragenen Adresse aufhält.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Vöcklabruck zu Zl. Sich40-2102-2007; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 83 Abs. 2 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Nach § 82 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. I 157/205, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 99/2006 (im Folgenden: FPG), hat ein Fremder, gegen den die Schubhaft ange­ordnet wurde, u.a. das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft anzurufen.

 

Gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 und 4 FPG können auch Asylwerber u.a. zu dem Zweck festgenommen und in Schubhaft angehalten werden, wenn gegen diese ein Ausweisungsverfahren bereits eingeleitet wurde bzw. anzunehmen ist, dass deren Antrag mangels Zuständigkeit Österreichs zurückgewiesen werden wird.

 

Nach § 77 Abs. 1 FPG hat die Behörde jedoch von der Anordnung der Schubhaft Abstand zu nehmen, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass deren Zweck durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Als in diesem Sinne gelinderes Mittel kommt gemäß § 77 Abs. 3 FPG insbesondere die Anordnung in Betracht, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen oder sich in perio­dischen Abständen bei dem dem Fremden bekannt gegebenen Polizei­kommando zu melden.

 

3.2. Im gegenständlichen Verfahren ist allein strittig, ob im Hinblick auf das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer bei einer Bekannten seiner Mutter Unterkunft nehmen könne und von jener auch versorgt würde, anstatt der Schubhaftverhängung gelindere Mittel anzuwenden gewesen wären.

 

Diesbezüglich hat der Verwaltungs­gerichtshof in seinem zuletzt ergangenen Erkenntnis vom 28. Juni 2007, Zl. 2004/21/0003, einer Schubhaftbeschwerde unter Hinweis auf seine mit der dg. Entscheidung vom 22. Juni 2006, Zl. 2006/21/0081, geänderte Recht­sprechung, wonach allein das Vorliegen einer vollstreckbaren aufenthaltsbeenden­den Maßnahme, strafgerichtlicher Verur­teilungen und einer fehlenden Ausreise­willigkeit für die Tragfähigkeit der Prognose, dass sich der Asylwerber dem weiteren fremdenpolizeilichen Verfahren entziehen werde, nicht mehr hinreichen, stattge­geben: Vielmehr muss bei einer darauf abzielenden Behauptung seitens der Behörde konkret auch dessen soziale Verankerung in Österreich geprüft werden.

 

In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer jedoch nur – und zudem ohne jeden dementsprechenden Beleg – vor, im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft bei einer Bekannten seiner Mutter in Gmunden wohnen zu dürfen und von ihr unterstützt zu werden.

 

Dem steht jedoch gegenüber, dass er – was von ihm auch gar nicht in Abrede gestellt wird – sich nicht nur während eines laufenden Asylverfahrens jeglichem behördlichen Zugriff entzogen hat, sondern auch an der von seinem Rechtsvertreter bekannt gegebenen Meldeadresse jedenfalls einen Monat vor der Schubhaftverhängung, allenfalls aber auch länger zurück liegend  de facto nicht aufgehalten hat. Vielmehr konnte er erst 41/2 Monate nach Erlassung eines entsprechenden Festnahmeauftrages - zufällig – aufgegriffen werden. Zudem verfügt er in Österreich (von der bereits angesprochenen angeblichen Bekannten seiner Mutter abgesehen) über keinerlei Bezugspersonen oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte.

 

Im Ergebnis überwiegen somit jene Gründe, die für eine Schubhaftverhängung sprechen deutlich sein eine bloße Behauptung verkörperndes Vorbringen, dass er im Falle seiner Freilassung von einer Bekannten seiner Mutter unterstützt und bei dieser Unterkunft nehmen würde, sodass er der Fremdenpolizeibehörde auch im Falle einer zwangsweisen Durchsetzung seiner Ausweisung faktisch zur Verfügung stünde.

 

3.3. Da somit insgesamt die Prognose, dass sich der Rechtsmittelwerber im Falle einer Aufhebung der Schubhaft umgehend dem behördlichen Zugriff entziehen wird, nicht unvertretbar erscheint, war sohin die gegenständliche Beschwerde gemäß § 83 FPG iVm § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abzuweisen; gleichzeitig war festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung des Rechtsmittelwerbers in Schubhaft zum gegenwärtigen Zeitpunkt weiterhin vorliegen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis waren der belangten Behörde nach § 79a Abs. 1 und 4 AVG i.V.m. § 1 Z. 3 und 4 der Aufwandsersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. II 334/2003, Kosten in Höhe von 271,80 Euro (Vorlageaufwand: 51,50 Euro; Schriftsatzaufwand: 220,30 Euro) zuzusprechen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1.              Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2.              Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von 13,20 Euro entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Dr.  G r o f

 

 

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