Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162710/2/Bi/Se

Linz, 21.12.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn J R, L, vom 11. Oktober 2007 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 18. September 2007, S-21.501/07, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

     Der Berufung wird im Zweifel Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs.1 lit.a iVm 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.400 Euro (19 Tage EFS) verhängt, weil er am 7. Juni 2007, 18.30 Uhr, in Linz , Donauradwanderweg ca 400m nach der Traunmündung stadteinwärts, das Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt habe, da bei einer Messung mittels Atemalkoholmessgerätes ein Alkohol­gehalt der Atemluft von 0,88 mg/l festgestellt werden konnte.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 140 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei nicht gefahren sondern habe das Fahrrad geschoben. Es könne sich nur um ein Missverständnis handeln.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Bereits daraus geht hervor, dass die Beamten, Meldungslegerin RI S G und Insp S, am 7. Juni 2007 um 18.24 Uhr zum Donauradweg ca 2 km unterhalb des Weikerlsees geholt wurden, weil dort ein Unfall passiert sei. Dort stellte sich heraus, dass der Verletzte K H, der gerade vom Notarzthubschrauber ins Krankenhaus gebracht wurde, hinter dem Bw aus eigenem zu Sturz gekommen war, wobei er einige Zeit ohne Bewusstsein war und von einem vorbeikommenden Radfahrer die Rettung verständigt worden war.

Aufgrund von Alkoholsymptomen wurde beim Bw ein Alkotest durchgeführt, der um 19.02 Uhr einen günstigeren AAg von 0,88 mg/l ergab. In der Anzeige ist die Rede davon, dass sich der Bw nach eigenen Angaben nichts gedacht habe, alkoholisiert mit dem Rad zu fahren.

  

In rechtlicher Hinsicht ist vonseiten des Unabhängigen Verwaltungssenates aus mehreren Gründen die Verfahrenseinstellung angebracht:

Der Bw wurde von niemandem beim Lenken eines Fahrrades dort gesehen, sodass seine Verantwortung, er habe das Rad geschoben, auch richtig sein kann. Der Tatvorwurf ist damit nicht erweisbar. Außerdem geht schon aus der Anzeige hervor, dass die Polizeibeamten um 18.24 Uhr verständigt wurden. Der Unfall war damit schon passiert, wobei allerdings aus der Anzeige bereits erwiesen ist, dass der Verletzte nicht aufgrund des Verhaltens des Bw gestürzt ist. Außerdem kann dem Bw nicht ein Lenken um 18.30 Uhr zur Last gelegt werden, wenn der Unfall um 18.24 Uhr passiert ist, zumal auch nicht behauptet wurde und sich auch kein Ansatz dafür ergibt, dass der Bw in Anwesenheit der beiden Polizeibeamten dort herumgefahren wäre.    

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß keine Verfahrens­kosten anfallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

kein Beweis

 

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