Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162769/2/Ki/Da

Linz, 03.01.2008

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des G S, L, K, vom 14.11.2007 gegen das Straferkenntnis (Herabsetzungsbescheid) der Bundespolizeidirektion Linz vom 29.10.2007, AZ. CSt 32929/07, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

 

I.     Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt.

 

II.    Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 10 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II: § 66 Abs.1 und 2 VStG

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 17.9.2007, AZ. S 0032929/LZ/07 01, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 87 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt, weil er am 25.7.2007 um 13.15 Uhr in Linz, Hartheimerstraße 8, Fahrtrichtung stadteinwärts, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen L- gelenkt und die durch Vorschriftszeichen "Zonenbeschränkung 30 km/h" zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h überschritten hat, weil die Fahrgeschwindigkeit 57 km/h betrug, wie mit einem Messgerät festgestellt wurde.

 

Nach einem ausschließlich gegen das Strafausmaß gerichteten Einspruch wurde mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis (Herabsetzungsbescheid) der Bundespolizeidirektion Linz vom 29.10.2007, AZ. CSt 32929/07, die Geldstrafe auf 50 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt. Gemäß § 64 VStG wurde überdies ein Beitrag in Höhe von 5 Euro zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.

 

2. Der Rechtsmittelwerber hat fristgerecht gegen diesen Bescheid vom 29.10.2007 wiederum Berufung eingebracht, diese wurde seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

3. Der Berufungswerber macht im Wesentlichen geltend, die Erschwerungs- und Milderungsgründe wären in der Begründung nicht detailliert angeführt. Die in der Begründung angegebene verbundene Schädigung bzw. Gefährdung des Rechtsschutzinteresses und sonstigen nachteiligen Folgen könne so nicht gefolgt werden. Zum Vorfallszeitpunkt habe es weder einen KFZ-Verkehr, eine Straßenbahn gegeben und seien auch keine Kinder und Erwachsene auf den/der Gehsteig/Fahrbahn sichtbar gewesen.

 

Er bittet daher nochmals um eine Überprüfung des Sachverhaltes und es mit einer "Verwarnung" zu belassen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Der Strafrahmen der für die gegenständliche Verwaltungsübertretung relevanten Strafnorm (§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960) sieht eine Geldstrafe bis zu 726 Euro bzw. im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen vor.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

In der Begründung zur Strafbemessung hat die belangte Behörde ausgeführt, dass bei der Überprüfung der Strafhöhe das Ausmaß des Verschuldens und auch der Umstand, dass der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute kommt, gewertet und somit die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abgewogen wurden. Der Umstand, dass zu einem großen Teil gerade Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder Ursache für Verkehrsunfälle sind, sei in generalpräventiver Hinsicht bei der Verhängung der Strafe berücksichtigt worden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien berücksichtigt worden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass in Anbetracht des gesetzlich vorgeschriebenen Strafrahmens trotz des Vorliegens eines Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit eine weitere Herabsetzung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe nicht vertretbar ist. Wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu Recht ausgeführt wurde, führen Geschwindigkeitsüberschreitungen häufig zu Verkehrsunfällen mit gravierenden Folgen, weshalb aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten ist, um die Verkehrsteilnehmer entsprechend zu sensibilisieren. Es mag im konkreten Falle zutreffen, dass keine akute Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erfolgt ist, aus den generalpräventiven Gründen ist jedoch auch auf die potentielle Gefährdung Rücksicht zu nehmen.

 

Als weiteres Argument für eine entsprechende Bestrafung tritt hiezu, dass der Beschuldigte durch eine empfindliche Bestrafung zu einem normgerechten Verhalten angehalten werden soll bzw. ihm das Unerlaubte seines Verhaltens entsprechend vor Augen gehalten wird. Auch aus diesen spezialpräventiven Gründen ist eine weitere Herabsetzung nicht zulässig.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers wurden bereits berücksichtigt, diesbezüglich wurden keine Einwendungen mehr erhoben.

 

Zum Vorbringen, es bei einer "Verwarnung" zu belassen, wird festgestellt, dass die Anwendung des § 21 VStG (Absehen von der Strafe) an zwei Kriterien gebunden ist, nämlich einerseits darf nur ein äußerst geringfügiges Verschulden vorliegen und darüber hinaus darf die Tat keine gravierenden Folgen nach sich gezogen haben. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein.

 

Im gegenständlichen Falle kann nicht festgestellt werden, dass das Verschulden des Berufungswerbers lediglich geringfügiger Natur wäre, weshalb die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG nicht gegeben sind.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass im konkreten Falle die belangte Behörde vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, eine Herabsetzung sowohl der Geldstrafe als auch der Ersatzfreiheitsstrafe kann daher nicht in Erwägung gezogen werden. Der Berufungswerber wurde nicht in seinen Rechten verletzt, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

                                                                                                                                                      

 

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