Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161700/16/Kei/Ps VwSen-161701/16/Kei/Ps

Linz, 22.10.2007

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufungen der I M, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. C S, M, L, gegen die beiden Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, Zl. VerkR96-2054-2006 und Zl. VerkR96-3564-2006, jeweils vom 20. September 2006, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. Oktober 2007, zu Recht:

 

I.           Den Berufungen wird stattgegeben, die angefochtenen Straferkenntnisse aufgehoben und die Verfahren eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

 

II.         Die Berufungswerberin hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 20. September 2006, Zl. VerkR96-2054-2006, lautet (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Personenschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht sofort die nächste Sicherheitsdienststelle verständigt.

Tatort: Gemeinde Reichenau im Mühlkreis, Hirschbacher Landesstraße bei km 6,050.

Tatzeit: 15.05.2006, 09:55 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 4 Abs. 2 2. Fall StVO. 1960

Fahrzeug:

Kennzeichen, Personenkraftwagen M1, S, g

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

220,00

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

84 Stunden

Gemäß

§ 99 Abs. 2 lit. a StVO. 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

22,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 242,00 Euro.“

 

Der Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 20. September 2006, Zl. VerkR96-3564-2006, lautet (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie haben als Lenker eines Fahrzeuges dieses nicht so weit rechtsgelenkt, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich war, da Sie so weit rechts fuhren, dass Sie eine am rechten Fahrbahnrand gehende Fußgängerin streiften und verletzten.

Tatort: Gemeinde Reichenau im Mühlkreis, Hirschbacher Landesstraße bei km 6,050 – Marktplatz Reichenau – Raika.

Tatzeit: 15.05.2006, 09:55 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 7 Abs.1 erster Satz und § 99 Abs.3 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960

Fahrzeug:

Kennzeichen, Personenkraftwagen M1, S, g

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

80,00

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

36 Stunden

Gemäß

§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

8,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 88,00 Euro.“

 

Gegen diese beiden Straferkenntnisse richten sich die fristgerecht erhobenen Berufungen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in die beiden Verwaltungsakte der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, Zl. VerkR96-2054-2006-OJ/Fi und Zl. VerkR96-3564-2006-OJ/Fi, jeweils vom 11. Oktober 2006, Einsicht genommen und am 8. Oktober 2007 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden die Zeugen L H, C S, A M und Revierinspektor J G einvernommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat hat sich ergeben, dass im gegenständlichen Zusammenhang eine Verletzung der L H nicht erfolgt ist. Es wird diesbezüglich auf die in der Verhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat gemachten diesbezüglichen Aussagen der L H hingewiesen. Vor diesem angeführten Hintergrund liegt die Tatbestandsmäßigkeit der der Berufungswerberin (Bw) mit dem Straferkenntnis vom 20. September 2006, Zl. VerkR96-2054-2006, vorgeworfenen Übertretung nicht vor (arg. „Personen verletzt“, § 4 Abs.2 StVO 1960).

Es waren im gegenständlichen Zusammenhang die Fahrbahnverhältnisse wegen der Baustelle sehr beengt und es befanden sich auf dem einen (einzigen) zur Verfügung stehenden Fahrstreifen das durch die Bw gelenkte Kfz mit dem Kennzeichen und die in die gleiche Fahrtrichtung wie die fahrende Bw am rechten Rand des Fahrstreifens gehende L H. Für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates ist nach Durchführung der Ermittlungen nicht gesichert, dass eine Berührung („Streifung“) der L H durch das durch die Bw gelenkte Kfz erfolgt ist. Es ist für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates das Vorliegen der der Bw mit dem Straferkenntnis vom 20. September 2006, Zl. VerkR96-3564-2006, vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

 

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat die Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

 

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