Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162370/4/Kei/Ps

Linz, 15.10.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Dipl.-Ing. D W, N, P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. Juni 2007, Zl. VerkR96-22184-2005-Si/Pi, zu Recht:

 

I.           Der nur gegen die Strafe gerichteten Berufung wird insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 140 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Stunden herabgesetzt wird.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 und § 51 Abs.1 VStG.

 

II.         Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 14 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie haben, wie anlässlich einer Anhaltung am 21.06.2005 um 17.36 Uhr im Gemeindegebiet von Piberbach, Heubergerstraße, festgestellt wurde, als das gemäß § 9 VStG 1991 satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ des Zulassungsbesitzers, Firma B in P, N nicht dafür Sorge getragen, dass das Kraftfahrzeug, mit dem pol.KZ: den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht.

Mängel: Das höchst zulässige Gesamtgewicht des Kraftfahrzeuges von 16.000 kg wurde um 3.680 kg überschritten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 103 Abs. 1 Z. 1 und 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 i.V.m. § 9 VStG 1991

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

200

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

96 Stunden

Gemäß §

134 Abs. 1 KFG 1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG.) zu zahlen:

20,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 220,00 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Mit Schreiben vom 3. Oktober 2007 hat der Berufungswerber (Bw) die Berufung auf eine Strafberufung eingeschränkt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in die Verwaltungsakte der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land Zl. VerkR96-22184-2005-Si/Pi vom 9. Juli 2007 und Zl. VerkR96-22184-2005-Si/Pi vom 16. August 2007 und in das Schreiben des Bw vom 3. Oktober 2007 Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Berufung ist nur gegen die Strafe gerichtet. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist in Rechtskraft erwachsen.

Es liegt keine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Mildernd wird auch die lange Verfahrensdauer gewertet. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird davon ausgegangen, dass der Bw ein Haus hat und dass er Sorgepflichten hat für die Ehefrau und für ein Kind und im Übrigen wird diesbezüglich von den Grundlagen ausgegangen, die der Bw im Schreiben vom 2. August 2007 angeführt hat.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist beträchtlich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen. Das Verschulden des Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert. Es ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG. Es wird bemerkt: Auch wenn – wie oben angeführt wurde – der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist, so ist die Vornahme einer Beurteilung im Hinblick auf das Verschulden durch den Oö. Verwaltungssenat rechtlich möglich. Durch den Oö. Verwaltungssenat war nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf die Bestimmung des § 19 VStG vorzunehmen und es ist gemäß § 19 Abs.2 VStG bei der Strafbemessung auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Geldstrafe wurde herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw von für den Bw ungünstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Die unabhängig von den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe ist im Ausmaß von 40 Stunden angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

 

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