Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162572/2/Br/Ps

Linz, 17.10.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn M K, geb., A, B, betreffend den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 18. September 2007, Zl. 2-S-6423/07, zu Recht:

 

I.          Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/2004 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.3 Z2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 117/2002 – VStG.

 

II.         Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren 6 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber die mittels Strafverfügung ursprünglich mit 58 Euro und im Nichteinbringungsfall mit 24 Stunden ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe nach dessen nur gegen das Strafausmaß gerichteten Einspruch auf 30 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 15 Stunden ermäßigt.

Dem in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch lag eine am 18.2.2007 um 13:58 Uhr in Wels auf der B1, Salzburger Straße 227, als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Pkw begangene Geschwindigkeitsüberschreitung im Umfang von 20 km/h zu Grunde.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend Folgendes aus:

"Laut Anzeige des Stadtpolizeikommandos Wels, Sonderdienste, hat der Lenker des Kraftfahrzeuges Kennzeichen am 18.02.2007 um 13.58 Uhr in Wels, Bundesstraße 1, Wirt am berg, Salzburger Straße 227 Fahrtrichtung Osten die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten, weil die Fahrgeschwindigkeit 70 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt wurde (gesetzliche Messfehlergrenze wurde abgezogen).

 

Von der Bundespolizeidirektion Wels wurde wegen dieser Übertretung eine Anonymverfügung erlassen und dem Zulassungsbesitzer zugestellt, die jedoch nicht eingezahlt wurde. Es wurde Ihnen daher von der Polizeidirektion Wels als Zulassungsbesitzer des angezeigten Fahrzeuges eine Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers zugestellt. Sie haben darauf bekanntgegeben, dass das Fahrzeug von Ihnen selbst gelenkt worden sei.

 

Wegen   der   Verwaltungsübertretung   nach   §   20   Abs.   2    StVO   wurde   der Bundespolizeidirektion Wels mit Strafverfügung vom 07.08.2007 gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO über Sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 58,00 und im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt.

 

Gegen diese Strafverfügung erhoben Sie binnen offener Frist Einspruch, den Sie im wesentlichen damit begründeten, dass Sie unbescholten seien und keine gefährlichen Verhältnisse vorgelegen seien.

 

Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 StVO eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet gemäß § 20 Abs. 2 StVO nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

 

Nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 726,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges oder als Fußgänger gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verstößt und das Verhalten nicht nach einer strengeren Norm zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 49 Abs. 2 VStG hat, wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Mildernd wurde gewertet, dass laut Auskunft der BH Wels-Land vom 31.08.2007 über Sie keine rechtskräftigen Verwaltungsstrafvormerkungen aufscheinen.

Die verhängte Geldstrafe entspricht dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schwere der Übertretung. Auf Grund ihrer Einsicht kann angenommen werden, dass die nun verhängte Geldstrafe ausreicht, um Sie in Zukunft von weiteren Übertretungen der gleichen Art abzuhalten.

 

Bei der Strafbemessung war zu berücksichtigen, dass insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungen wie auch im angelasteten Ausmaß immer wieder Ursache für schwere Verkehrsunfälle sind und daher schon in generalpräventiver Hinsicht eine entsprechende Strafe zu verhängen ist. Bei der Bemessung der Strafhöhe war auch die mit der Tat verbundene Schädigung bzw. Gefährdung des Rechtsschutzinteresses und die sonstigen nachteiligen Folgen zu berücksichtigen.

 

Bei der Strafbemessung wurde nun berücksichtigt, dass Sie kein für die Strafbemessung relevantes Vermögen besitzen, ein monatliches Einkommen von ca. € 1.000,-- beziehen und Sorgepflichten für Ihre Gattin haben.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten stützt sich auf § 64 Absatz 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991."

 

2. In der auch gegen diesen reduzierten Strafausspruch erhobenen Berufung versucht der Berufungswerber mit folgenden inhaltlichen Ausführungen entgegen zu treten:

"Gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 18.09.2007, AZ. 2-S-6423/07 erhebe ich das Rechtsmittel der

 

Berufung

 

und begründe dies wie folgt:

Bezüglich der relevanten Einspruchsangaben verweise ich auf die im Einspruch gemachten Angaben. Weiters möchte ich ausführen, dass seitens der erkennenden Behörde auf die Strafmilderungsgründe nicht ordnungsgemäß eingegangen wurde. Es wurde zwar berücksichtigt, dass ich bei der Bezirkhauptmannschaft Wels-Land bisher unbescholten bin, jedoch nicht auch mir zugute kommend die bisherige Unbescholtenheit bei der erkennenden Behörde berücksichtigt wurde.

Außerdem wurde - dies kann auch aus der Begründung eindeutig entnommen werden -festgehalten, dass die Übertretung keine besonders gefährlichen Verhältnisse heraufbe­schwor, sodass vom ursprünglichen Strafbetrag von 58,-- Euro auf 30,-- Euro zurückge­gangen wurde. Es kann daher, wie in der Begründung ausgeführt, von keiner Schwere der Übertretung gesprochen werden (Widerspruch). Es liegt daher sicherlich kein Er­schwerungsgrund, welcher den Ausspruch einer Ermahnung verhindern würde, vor. Auch wurde in keiner Weise auf das von mir zitierte VWGH. und UVS Erkenntnis eingegangen.

Anregung an den Unabhängigen VerwaltungsSenat

Bezüglich des verordneten Ortsgebietes „Wels-West" bestehen über die gesetzliche Bestimmung der Verordnung sehr große Bedenken, ob aus rechtlicher Hinsicht das verordnete Ortsgebiet überhaupt Gültigkeit habe.

Laut Bestimmungen der StVO 1960 ist ein Ortsgebiet dann möglich und zu verordnen, wenn eine beidseitige Verbauung vorliegt oder eine Schule und eine Kirche (Ortscharakter) vorhanden ist.

Im konkreten Fall befindet sich das verordnete Ortsgebiet Wels-West zu 90 % im Freilandgebiet und ist keinerlei beidseitige Verbauung vorhanden. Südlich der B 1 Wiener Straße ist das Ortsgebiet überhaupt im Freiland verordnet, wo nicht einmal Betriebsstätten vorhanden sind.

Es erhebt sich daher die Frage, ob im konkreten Fall von einem gesetzlich und gemäß der Straßenverkehrsordnung festgelegten Ortsgebiet gesprochen werden kann. Entlang der B 1 Wiener Straße sind ebenfalls links und rechts der Fahrbahn lediglich Betriebe vorhanden, welche ebenfalls nicht für ein Ortsgebiet herangezogen werden können und dürfen, (siehe dazu auch die bestehenden Verwaltungsgerichtshofentscheidungen über Ortsge­biete).

Im konkreten Fall würde dies bedeuten, dass eine Bestrafung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 nicht dem Gesetzesauftrag entsprechen würde."

 

3. Die Bundespolizeidirektion Wels hat den Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Demnach ist dessen Zuständigkeit begründet, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist (§ 51c VStG).

Eine öffentliche Berufungsverhandlung konnte hier angesichts der nur gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Daraus ergibt sich in Verbindung mit dem Einspruchs- u. dem Berufungsvorbringen der wesentliche Sachverhalt.

 

4.1. In seinem ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe gerichteten Einspruch gegen die Strafverfügung bestreitet der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Übertretung nicht. Er vermeint im Ergebnis nur, die Verwaltungsübertretung nicht unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen zu haben und glaubt daher unter Hinweis auf die angeblich ständige Rechtsprechung des VwGH und der Unabhängigen Verwaltungssenate von einer Bestrafung absehen und eine Ermahnung aussprechen zu können.

 

5. Zur Strafzumessung hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. erwogen:

 

5.1. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

Dem Berufungswerber kann in seinem Hinweis auf eine Rechtsmeinung des VwGH und der Unabhängigen Verwaltungssenate über bloß unbedeutende Tatfolgen einer Geschwindigkeitsüberschreitung in Ortsgebieten m Umfang von 20 km/h nicht gefolgt werden. Ebenso kommt es für die Strafwürdigkeit einer solchen Übertretung nicht auf eine tatsächliche Gefährdung an. Es darf als bekannt vorausgesetzt werden, dass mit derartigen Ungehorsamsdelikten (Ordnungswidrigkeiten) den Zielen der Verkehrssicherheit zumindest abstrakt nachhaltig zuwider gehandelt wird und letztlich daraus eine der häufigsten Unfallursachen resultiert. Unerfindlich ist daher, inwiefern der Berufungswerber zur Auffassung gelangen konnte, die Behörde hätte in der Reduzierung der Geldstrafe von ursprünglich 58 Euro auf nur 30 Euro seine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit nicht berücksichtigt.

 

Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Der Berufungswerber übersieht hier offenkundig, dass es für die Anwendung des § 21 VStG zweier Voraussetzungen bedarf. Nämlich einerseits bloß unbedeutender Tatfolgen und andererseits eines bloß geringen Verschuldens. Im Falle einer Geschwindigkeitsüberschreitung, selbst im Umfang von nur 20 km/h, liegen in aller Regel beide Voraussetzungen nicht vor, wobei hier – wie unten rechnerisch demonstriert – zumindest die Tatfolgen als nicht bloß unbedeutend beurteilt werden können (vgl. VwGH 23.2.2001, 2001/02/0023, sowie UVS-Wien, 11.7.1991, 03/15/268/91 u. Vorarlberg v. 15.12.1992, 1-431/92). Im letzteren Erkenntnis wurde ein geringfügiges Verschulden schon bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 13 km/h mit dem Hinweis auf die im Bremsweg und im Anhalteweg gravierende Auswirkung verneint. Hinzuweisen ist im Übrigen auf die der Lasermessung zugeordnete Verkehrsfehlertoleranz im Umfang von hier 3 km/h, sodass realistisch von einer noch deutlich höheren Tachoanzeige und einem längeren Anhalteweg (49,71 m), als unten auf Basis der zur Last zu legenden Fahrgeschwindigkeit errechnet, auszugehen wäre.

 

Auch der Umstand, dass der Berufungswerber lediglich über ein Einkommen von knapp über 1.000 Euro monatlich verfügt, vermag in der mit (nur) 30 Euro überdurchschnittlich milde bemessenen Geldstrafe ein Ermessensfehler nicht erblickt werden.

 

Der Behörde erster Instanz ist in ihrem Hinweis auf die in der Geschwindigkeitsüberschreitung gründende erhöhte Gefahrenpotenzierung und Unfallsneigung durchaus zu folgen. Mit einem derartigen Verstoß gegen die Schutzvorschriften des Straßenverkehrs gehen in aller Regel jedenfalls zusätzliche abstrakte Gefahrenpotenziale einher. Daher müssen derartige Übertretungen alleine aus Gründen der Spezialprävention entsprechend geahndet werden.

Aus 70 km/h ergibt sich beispielsweise ein Anhalteweg mit 46,58 m, während dieser bei der erlaubten Höchstgeschwindigkeit Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h nur bei 28,13 m liegt. Die Stelle, an der das Fahrzeug aus 50 km/h zum Stillstand gelangt, wird aus einer Geschwindigkeit von 70 km/h  noch mit etwa 59,89 km/h (aus 73 km/h mit 64,76 km/h) durchfahren (Berechnung mittels Analyzer Pro 32). Diesem rechnerischen Beispiel liegt eine realistisch erreichbare Bremsverzögerung von 7,5 m/sek2, 1 Sekunde Reaktionszeit und 0,2 Sekunden Bremsschwellzeit zu Grunde.

Dies belegt anschaulich, dass hier einer Schutzvorschrift durchaus nachhaltig zuwider gehandelt wurde, sodass der Tatunwert nicht bloß als unbedeutend abgetan werden kann. Besonders in Ortsgebieten gründet in der geschwindigkeitsbedingten Verlängerung des Anhalteweges eine besonders häufige Unfallursache.

Die Einhaltung der Geschwindigkeitslimits muss von jedem Kraftfahrzeuglenker erwartet werden, sodass in einem solchen Regelverstoß letztlich auch kein bloß geringfügiges Verschulden erblickt werden kann.

 

Auf seine nunmehr aufgeworfenen Bedenken im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Verordnung des Ortsgebietes in diesem Bereich ist angesichts des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruches nicht mehr einzugehen.

 

Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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