Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210511/4/Bm/Rd/Sta

Linz, 04.10.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des J S, I, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 6. Juli 2007, BauR96-5-5-2007, wegen einer  Verwaltungsübertretung nach der Oö. Bauordnung, zu Recht erkannt:

 

I.      Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.    

 

II.     Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 290 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 6.7.2007, BauR96-5-5-2007, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.450  Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 13  Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 57 Abs.1 Z2 Oö. BauO idFd Oö. BauO-Novelle 2006 iVm § 24 Abs.1 Z1 leg.cit. verhängt, weil er als Bauherr zwischen 1.8.2005 und 20.5.2007 ein baubewilligungspflichtiges Gebäude in Holzbauweise mit einer Grundfläche von 5,05 m x 4,10 m, einer Firsthöhe von ca. 5m, einem Dachüberstand an der Vorderseite von 2,15 m, an den Seiten von 90 cm und an der Rückseite von 1,10 m, gedeckt mit Betondachziegel auf dem Grundstück Nr. , KG  I, Marktgemeinde M, errichtet hat, ohne  vor Beginn dieser bewilligungs­pflichtigen Baumaßnahme die Bewilligung der Baubehörde eingeholt zu haben.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und um Milderung der Geldstrafe ersucht, da im Jahr 2006 aus fachmännischer Sicht das gesamte Wohngebäude und das Wirtschaftsgebäude dringend saniert werden mussten (neuer Dachstuhl und Eindeckung). Für diesen Umbau seien die Ersparnisse verwendet worden und musste ein Darlehen aufgenommen werden. Der Bw sei Alleinverdiener und habe für drei schulpflichtige Kinder zu sorgen.  

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Dem Berufungswerber wurde vom Oö. Verwaltungssenat mit Schreiben vom 30.8.2007, VwSen-210511/2/Rd/Sta, dahingehend Parteiengehör eingeräumt, in dem er über die rechtliche Situation aufgeklärt wurde. Gleichzeitig wurde er von den Möglichkeiten der Zurückziehung der Berufung und der Stellung eines Ratenzahlungsansuchens - zu stellen bei der belangten Behörde – in Kenntnis gesetzt und ihm Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.  Davon hat der Berufungswerber bis zum heutigen Tag nicht Gebrauch gemacht.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG entfallen, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Da der Berufungswerber in seiner Berufung ausdrücklich um Herabsetzung der verhängten Geldstrafe ersucht, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es daher dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, hierauf einzugehen.

 

5.2. Gemäß § 57 Abs.1 Z2 Oö. BauO begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Bauherr oder Bauführer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung auszuführen beginnt, ausführt oder ausgeführt hat oder ohne rechtskräftige Baubewilligung vom bewilligten Bauvorhaben in bewilligungspflichtiger Weise abweicht oder abgewichen ist.

 

Gemäß § 57 Abs.2 Oö. BauO sind Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis 36.000 Euro, in den Fällen des Abs.1 Z2, 3, 7 und 14 mit Geldstrafen von 1.450 Euro bis 36.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Auch bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen an den gesetzmäßigen Bemessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen.   

 

5.3. Nach dem Schutzzweck der eingangs angeführten Norm soll eine widmungsgemäße geordnete Bauführung durch die Hintanhaltung konsensloser Bauführungen garantiert werden und besteht ein schutzwürdiges Interesse an der Vermeidung von Gefahren durch bauliche Anlagen, sei es im Sinne des Nachbarschutzes, des Umweltschutzes, des Brandschutzes udgl.

 

5.4. Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von 1.450 Euro bei einem Strafrahmen von 1.450 Euro bis zu 36.000 Euro, sohin die gesetzliche Mindeststrafe, verhängt. Als strafmildernd wurde das Schuldeingeständnis des Berufungswerbers gewertet. Demgegenüber wurde als straferschwerend der Umstand gewertet, dass der Bw trotz mündlichen Hinweises des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz, wonach die Errichtung einer Hütte nicht bewilligungsfähig sei und daher zu unterbleiben habe, nicht Folge geleistet wurde. Weiters kam dem Berufungswerber auch der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute.

 

Gemäß § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) kann die Mindeststrafe  bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

Aufgrund der obigen Ausführungen war im vorliegenden Fall kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen gegeben; dieses wäre aber, um die Herabsetzung der Mindeststrafe bewirken zu können, erforderlich gewesen. Es war daher von der Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung abzusehen.

 

Auch war von der Anwendung des § 21 Abs.1 VStG (Absehen von der Strafe) Abstand zu nehmen, zumal die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen wie geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen der Tat nicht vorliegen. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, wodurch beim Berufungswerber nicht mehr von geringfügigem Verschulden die Rede sein kann. Das Verhalten des Berufungswerbers bleibt nicht erheblich hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück.    

 

Des Weiteren hat die belangte Behörde die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers, und zwar ein monatliches Nettoeinkommen von 1.800 Euro und die Sorgepflicht für drei Kinder bereits bei der Strafbemessung berücksichtigt.

 

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nur ausnahmsweise, nach Maßgabe der einzelnen Milderungs- und Erschwerungsgründe nach den §§ 32 bis 35 StGB, wie etwa dem Milderungsgrund der drückenden Notlage – eine solche wurde vom Bw weder behauptet noch durch entsprechende Dokumente belegt – im Sinne des § 34 Abs.1 Z10 StGB, zu berücksichtigen. Im Übrigen haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Zusammenhang mit der Wertung der Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Betracht zu bleiben (vgl. VwGH 20.9.2000, 2000/03/0074).

 

Eine vermeintliche Vermögenslosigkeit, wie der Berufungswerber zu behaupten versucht, schützt jedenfalls grundsätzlich nicht vor einer Geldstrafe.

 

Auch wenn der Berufungswerber laut eigenen Angaben in finanziell eingeschränkten Verhältnissen lebt, muss ihm die Bezahlung der verhängten Geldstrafe, allenfalls im Ratenwege, der von der belangten Behörde über begründeten Antrag bewilligt werden kann, zugemutet werden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bismaier

 

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