Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230971/2/BMa/Se

Linz, 31.12.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des A F, geb. am      , M, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 14. März 2007, Sich96-4003-2007/BP, wegen Übertretung des Waffengesetzes 1996 zu Recht erkannt:

 

 

        I.      Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 1) und 3) Folge gegeben, das Erkenntnis in diesen Punkten behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Bezüglich Faktum 2) wird der Berufung insofern Folge gegeben, als der Strafausspruch aufgehoben und gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird, wobei dem Berufungswerber unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird.

 

      II.      Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004, iVm §§ 24, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl. Nr.           52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002

zu II.: §§ 66 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem in der Präambel bezeichneten Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Wels-Land wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"1. Sie haben am 20.12.2001 Ihren Hauptwohnsitz von W, nach M, verlegt.

2. Sie haben am 26.4.2004 Ihren Hauptwohnsitz von M, nach M, verlegt.

3. Sie hatten im Zeitraum von 28.02.2000 bis 13.05.2001 in M, einen Nebenwohnsitz.

 

Als Inhaber einer Waffenbesitzkarte Nr.       , ausgestellt am 26.03.1996 von der Bundespolizeidirektion Wels, haben Sie es jeweils unterlassen, diese Wohnsitzänderungen fristgerecht der Behörde zu melden.

 

Gemäß § 26 des Waffengesetz 1996 hat der Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder eines Europäischen Feuerwaffenpasses jede Änderung des Hauptwohnsitzes oder Wohnsitzes binnen vier Wochen schriftlich der Behörde mitzuteilen, welche die waffenrechtliche Urkunde ausgestellt hat.

 

Die Änderung des Wohnsitzes wurde von der Bundespolizeidirektion Wels festgestellt und der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land angezeigt.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 26 Waffengesetz 1996, in Verbindung mit (i.V.m.)

§ 51 Abs.2 Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, in der geltenden Fassung (i.d.g.F.)

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von                      falls diese                                          Gemäß

jeweils 40,00 Euro               uneinbringlich ist,                                         § 51 Abs.2

- pro Übertretung -                Ersatzfreiheitsstrafe                                    Waffengesetz

= 120,00 Euro                      von jeweils 16 Std.                                      1996, BGBl. I Nr.

                                               - pro Übertretung -                                       12/1997 i.d.g.F.

                                               gemäß § 16/2 VStG

                                               1991, BGBl. Nr.

                                               52/1991 i.d.g.F.

 

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

12,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe.

 

Der Zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

            132,00 Euro."

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 21. März 2007 durch Hinterlegung zugestellt wurde, richtet sich die mit 22. März 2006 datierte (offensichtlich gemeint: 2007), noch am selben Tag per Mail übermittelte und damit rechtzeitige, Berufung, mit der die Aufhebung und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen der Punkte 1) und 3) des Straferkenntnisses und eine Herabsetzung der Strafe hinsichtlich Punkt 2) des Straferkenntnisses beantragt wurde.

 

1.3. Im angefochtenen Straferkenntnis wird im Wesentlichen ausgeführt, der Rechtsmittelwerber habe am 20. Dezember 2001 seinen Hauptwohnsitz von W, nach M, verlegt. Am 26. April 2004 habe er seinen Hauptwohnsitz von der letztgenannten Adresse nach M, verlegt. Weiteres habe er im Zeitraum vom 28. Februar 2000 bis 13. Mai 2001 in M, einen Nebenwohnsitz gehabt.

Er sei seiner Verpflichtung zur Meldung der Wohnsitzänderungen gegenüber der jeweils zuständigen Waffenbehörde nicht nachgekommen. Die Waffenbehörde der BH Wels-Land habe erst am 17. Jänner 2007 bzw. 23. Jänner 2007 von den erfolgten Wohnsitzänderungen Kenntnis erlangt.

 

Dadurch sei ihm ein zumindest fahrlässiges Verhalten vorwerfbar. Es handle sich um ein unechtes Unterlassungsdelikt, wobei die Verjährung so lange nicht zum Tragen komme, wie die Handlungspflicht bestehe bzw. bestehen bleibe. Man könne im konkreten Fall auch von einem Dauerdelikt unter Hinweis auf die Entscheidung des VwGH vom 18. Dezember 1991, Slg. 13356A, sprechen.

Bei der Strafbemessung sei berücksichtigt worden, dass es sich um eine erstmalige Übertretung nach dem Waffengesetz handle. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse würden auf einer Schätzung beruhen. Erschwerend sei die Faktenhäufung, mehrfaches Nichtmelden der Wohnsitzänderungen, gewertet worden.

 

1.4. In seiner Berufung bringt der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen vor, eine Abtretung des Verfahrens zu Punkt 1) und zu Punkt 3) des Straferkenntnisses sei von der BPD Wels als zuständige Tatortbehörde nicht vorgenommen worden. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land habe gegen ihn wegen 2 Übertretungen ein Strafverfahren durchgeführt, obwohl sie diesbezüglich nicht Tatortbehörde gewesen sei und von der BPD Wels, als zuständige Tatortbehörde, eine Abtretung gemäß

§ 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land nie erfolgt sei.

Hinsichtlich dieser beiden Übertretungen sei auch bereits Verjährung gemäß § 31 Abs.2 VStG eingetreten.

Wegen der unter Punkt 2) des Straferkenntnisses angeführten Verwaltungsübertretung ersuche er um Herabsetzung der Strafe, weil er nie im Besitz einer Waffe gewesen sei und somit von dem Recht aus der Waffenbesitzkarte nicht Gebrauch gemacht habe. Das Erfordernis der Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwahrung einer Waffe sei somit bei ihm nie eingetreten.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt zu Sich96-4003-2007/BP der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land festgestellt, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nach der Aktenlage geklärt erscheint und nur Rechtsfragen zu beantworten sind.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Die Feststellungen der belangten Behörde hinsichtlich der Wohnsitzname und der Wohnsitzänderung wurden vom Bw nicht in Zweifel gezogen und werden auch diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Ebenso wurde nicht bestritten, dass keine Meldungen an die jeweils zuständige Waffenbehörde erstattet wurde.

 

Gemäß § 26 des Bundesgesetzes, mit dem das Waffengesetz 1996 erlassen und das Unterbringungsgesetz, das Strafgesetzbuch sowie das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden, BGBl. I Nr. 12/1997 idF BGBl. I Nr. 136/2004 (im Folgenden: Waffengesetz), hat der Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder eines europäischen Feuerwaffenpasses der Behörde, die diese Urkunden ausgestellt hat, binnen vier Wochen schriftlich jede Änderung seines Hauptwohnsitzes oder Wohnsitzes mitzuteilen.

 

Nach § 51 Abs.2 Waffengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen, wer gegen dieses Bundesgesetz verstößt, sofern das Verhalten nicht nach den §§ 50 oder 51 Abs.1 zu ahnden oder § 31 Abs.4 anzuwenden ist.

Das Unterlassen der Meldung der Wohnsitzänderung ist kein unter die §§ 50, 51 Abs.1 oder 31 Abs.4 Waffengesetz zu subsumierendes Verhalten.

 

Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2 und 3) vorgenommen worden ist.

Die Verjährungsfrist beträgt gemäß Abs.2 bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

 

Die belangte Behörde hat zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Unterlassung der Meldung der Änderung eines Wohnsitzes die Begehung eines Unterlassungsdeliktes darstellt, dem die Wirkung eines Dauerdelikts zukommt, bei dem nicht nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern auch die Aufrechterhaltung desselben pönalisiert ist. Zum Unterschied von dem von der belangten Behörde zitierten VwGH-Erkenntnis vom 18. Dezember 1991, 91/01/0106, hat der Rechtsmittelwerber seinen Wohnsitz im konkreten Fall nicht nur ein Mal, sondern mehrmals verlegt bzw. hatte er, wie ihm in Faktum 3) vorgeworfen wurde, einen Nebenwohnsitz im örtlichen Wirkungsbereich der belangten Behörde, sodass er sich bereits mehrere Jahre nicht mehr unter der in den Spruchpunkten 1 und 3 angeführten Adressen aufgehalten hat.

Auch im VwGH-Erkenntnis vom 17.12.2003, 2000/20/0322, wird ausgeführt, dass eine Unterlassung der Mitteilung der Wohnsitzänderung nach dem Waffengesetz als Unterlassungsdelikt, dem die Wirkung eines Dauerdelikts zukommt, zu werten sei, wobei nicht nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern auch die Aufrechterhaltung desselben pönalisiert sei, weshalb die Verjährungsfrist gemäß

§ 31 Abs.2 VStG von dem Zeitpunkt zu berechnen sei, an dem das strafbare Verhalten aufgehört hat.

Im konkreten Fall bedeutet dies, dass mit der Aufgabe des Wohnsitzes in der Kienzlstraße 14 die Verjährungsfrist für die Nichtmeldung der Verlegung begonnen hat. Das selbe gilt für die Aufgabe des Nebenwohnsitzes am 13. Mai 2001 in M.

Auch diesbezüglich wurde gegen den Bw innerhalb der Verjährungsfrist von 6 Monaten von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen.

Hinsichtlich der Verlegung des Hauptwohnsitzes von M, nach M, ist der Bw geständig, ersucht jedoch um Herabsetzung der Strafe.

Der Bw hat daher tatbildlich im Sinn der ihm vorgeworfenen Rechtsvorschrift gehandelt.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde von der Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Nach hM liegt geringes Verschulden des Täters vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. Hauer/Leukauf Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, VStG §21 E6ff).

Nach der strafrechtlichen Judikatur zum vergleichbaren § 42 StGB muss die Schuld absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der Deliktsverwirklichung geringfügig sein. Maßgebend sind der das Unrecht bestimmende Handlungsunwert und der Gesinnungsunwert, der das Ausmaß der deliktstypischen Strafzumessungsschuld ebenso entscheidend prägt. Der Erfolgsunwert wurde im Merkmal "unbedeutende Folgen der Übertretung" verselbständigt.

 

Bedenkt man, dass der Bw nicht im Besitz einer Waffe ist, sondern lediglich Inhaber einer Waffenbesitzkarte, so hat die Nichtmeldung der Wohnsitzänderung nur unbedeutende Folgen der Übertretung nach sich gezogen, weil er durch die waffenrechtliche Urkunde nur zum Besitz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen berechtigt war, diese jedoch nie inne hatte.

Die Unterlassung der Meldung war offenbar eine fahrlässige, hat doch der Rechtsmittelwerber, nachdem er durch die Strafverfügung vom 23. Jänner 2007 erstmals Kenntnis von seiner Übertretung erlangt hatte, nie bestritten, seine Verpflichtung der Bekanntgabe der Wohnsitzänderung verletzt zu haben. Er war diesbezüglich immer geständig. Er hat sich durch das sofortige außer Streit Stellen des objektiven Tatbestandes hinsichtlich seiner Übertretung einsichtig gezeigt, sodass spezialpräventive Aspekte in den Hintergrund treten.

 

Unter diesen Umstände konnte mit einer Ermahnung des Bw das Auslangen gefunden werden, wobei auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens hinzuweisen war.

 

5. Gemäß § 66 Abs.1 VStG entfällt im Fall der Aufhebung des Strafausspruchs die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

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