Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-230981/2/BMa/Se

Linz, 27.12.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des S G, geb.       , gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 26. Juni 2007, Sich96-160-2007, wegen Verstoßes gegen das Pyrotechnikgesetz 1974 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt lautet:

"Sie haben am 05.05.2007 um 21:40 Uhr in A, Grst.Nr.     , ca. 20m nördlich des M ein Feuerwerk der Klasse IV abgeschossen und dabei den Auflagenpunkt 18 des Bewilligungsbescheides des Bezirkshauptmanns von Gmunden vom 18. April 2007, Sich60-12-3-2007, nicht eingehalten, indem sie nicht dafür gesorgt haben, dass während des Abbrennens des Feuerwerkes die Anwesenheit der Feuerwehr in entsprechender Besatzung und Ausrüstung gegeben war. Sie haben somit gegen die Anordnungen des auf Grund des Pyrotechnikgesetzes 1974 erlassenen Bescheides des Bezirkshauptmanns von Gmunden vom 18. April 2007, Sich 60-12-3-2007, verstoßen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 31 Pyrotechnikgesetz 1974 idF BGBl. I 98/2001

 

Es wird jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und Ihnen eine Ermahnung erteilt.

 

Rechtsgrundlage: § 21 VStG “    

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004, iVm §§       24, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Rechtsmittelwerber (im Folgenden: Bw) wie folgt abgesprochen:

 

"Ermahnung

 

Sie haben am 05.05. 2007 um (von – bis) 21.40 Uhr in A, Grst. Nr.      , ca. 20 m nördlich des M ein Feuerwerk der Klasse IV abgeschossen und haben dabei den Auflagepunkt 18 des Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 18. April 2007, Sich60-12-3-2007, nicht eingehalten, indem Sie es verabsäumt haben, vor Anlieferung der pyrotechnischen Gegenstände sich über die Erreichbarkeit der zuständigen Feuerwehr zu informieren und haben nicht dafür gesorgt, dass während des Abbrennens des Feuerwerkes die Anwesenheit der Feuerwehr in entsprechender Besatzung und entsprechender Ausrüstung gegeben war. Sie haben somit gegen Anordnungen des auf Grund des Pyrotechnikgesetzes 1974 erlassenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 18. April 2007, Sich60-12-3-2007, verstoßen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 31 Pyrotechnikgesetz 1974 idgF.

Es wird jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und Ihnen eine Ermahnung erteilt.

 

Rechtsgrundlage: § 21 des Verwaltungsstrafgesetzes"

 

1.2. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus:

Durch seine Vorgangsweise, nämlich dem bloßen in Verbindung setzen mit dem Kommandanten der Feuerwehr Altmünster habe der Bw die Auflagen im Bescheid des Bezirkshauptmanns von Gmunden vom 18. April 2007 nicht erfüllt. Es wäre dem Bw die Kontaktaufnahme mit der Behörde offen gestanden.

Durch das Abfeuern des Feuerwerks sei es zu keinen Beschädigungen gekommen. Weil der Bw die Feuerwehr vor dem Abschuss des Feuerwerks informiert habe und aufgrund des gesamten Ermittlungsergebnisses sein Verschulden geringfügig gewesen sei und die Folgen der Übertretung unbedeutend gewesen seien, habe die Behörde von der gesetzlichen Bestimmung des § 21 VStG Gebrauch gemacht.

 

1.3. Gegen dieses dem Bw am 5. Juli 2007 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 12. Juli 2007 bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vorgelegene (und damit rechtzeitige) Berufung, die gemäß Mailbestätigung am "January 01, 2004 1:54 AM" an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden gesendet wurde.

 

1.4. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, der Bw habe mit dem Feuerwehrkommandanten der für den Abbrennplatz zuständigen Feuerwehr Altmünster telefonisch Kontakt aufgenommen und diesem die Situation und die Vorgaben der erwähnten Auflage mitgeteilt. Dieser habe erklärt, dass die Anwesenheit der Feuerwehr während des Feuerwerks nicht für notwendig erachtet werde, der Bw wisse, wer zuständig sei und könne im Bedarfsfall jederzeit anrufen. Der Bw habe sich über die Erreichbarkeit – so wie in der Auflage angeordnet – der zuständigen Feuerwehr informiert. Er habe dem Feuerwehrkommandanten auch zu verstehen gegeben, dass die Feuerwehr gebraucht werde. Weil keine andere Feuerwehr als die der Gemeinde Altmünster zur Überwachung der Veranstaltung in Frage gekommen sei, diese aber aufgrund eigener Einschätzungen eine Überwachung nicht für notwendig erachtet habe, könne die Nichteinhaltung der Auflagen in diesem Punkt nicht seiner Einflusssphäre zugerechnet werden. Damit habe er die Auflagen des P18 des Bewilligungsbescheides zu Gänze erfüllt. Eine Verständigung der BH Gmunden für den Fall, dass die Feuerwehr ihren Einsatz nicht durchführen wolle bzw. dann auch nicht werde, sei ihm nicht vorgeschrieben worden. Weil es zum Zeitpunkt des Abbrennens des Feuerwerks bereits mehrere Stunden hindurch geregnet habe, sei es zu keiner Gefährdung im Umfeld des Abbrennplatzes gekommen. Es könne ihm durch das Abbrennen des Feuerwerks auch kein fahrlässiges Handeln unterstellt werden.

 

2. Der Bezirkshauptmann von Gmunden hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe, noch eine 2000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c 1. Satz VStG).

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil sich der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend klären ließ und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden zu Zl. Sich96-160-2007 und wie folgt erwogen:

 

3.1.  Folgende Feststellungen werden getroffen:

Der Bw, Herr S G, ist einer der beiden Personen, denen mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von Gmunden vom 18. April 2007, Sich60-12-3-2007, die Bewilligung zur Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen unter Bedingungen und Auflagen erteilt wurde. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Am 5. Mai 2007 wurde gegen 21.40 Uhr das Feuerwerk abgeschossen. Vor Abfeuern der Feuerwerkskörper hat Herr G Kontakt mit Herrn G P, dem Feuerwehrkommandanten der Freiwilligen Feuerwehr A aufgenommen. Herr P gab an, dass die Anwesenheit der Feuerwehr aus seiner Sicht nicht notwendig sei, in solchen Fällen wäre die Feuerwehr noch nie ausgerückt.

Um 21.40 Uhr wurde sodann das Feuerwerk ohne Beisein der Feuerwehr abgefeuert.

 

3.2. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 31 des Bundesgesetzes vom 3. Mai 1974, mit dem polizeiliche Bestimmungen über pyrotechnische Gegenstände und das Böllerschießen getroffen werden (Pyrotechnikgesetz 1974), BGBl. Nr. 282/1974 idF BGBl. I Nr. 98/2001, begeht, wer gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder gegen Anordnungen eines aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheides verstößt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern das Verhalten keinen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro oder mit Arrest bis zu 6 Wochen zu bestrafen. Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.

Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von Gmunden vom 18. April 2007, Sich60-12-3-2007, wurde Herrn S G und Herrn D S die Bewilligung zur Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse IV am Samstag den 5. Mai 2007 zwischen 21 Uhr und 22 Uhr in der Gemeinde A, Grst. Nr.    , ca. 20 Meter nördlich des M unter Bedingungen und Auflagen erteilt.

Aus Punkt 18 der Auflagen des Genehmigungsbescheides zum Abfeuern der Feuerwerkskörper geht hervor, dass diese nur in Anwesenheit der Feuerwehr in einer entsprechenden Besetzung und mit einer zur Waldbrandbekämpfung tauglichen Ausrüstung erfolgen darf.

Dennoch wurde – offensichtlich aufgrund der Auskunft des Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Altmünster – die Feuerwerkskörper abgefeuert.

Daraus ergibt sich ein Verstoß gegen die Auflage Punkt 18 des Bescheids des Bezirkshauptmanns von Gmunden vom 18. April 2007. Damit aber hat der Bw gegen Anordnungen eines aufgrund des Pyrotechnikgesetzes 1974 erlassenen Bescheids verstoßen und das Tatbild der ihm vorgeworfenen Rechtsvorschrift erfüllt.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde von der Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Nach hM liegt geringes Verschulden des Täters vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. Hauer/Leukauf Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, VStG §21 E6ff). Nach der strafrechtlichen Judikatur zum vergleichbaren § 42 StGB muss die Schuld absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der Deliktsverwirklichung geringfügig sein. Maßgebend sind der das Unrecht bestimmende Handlungsunwert und der Gesinnungsunwert, der das Ausmaß der deliktstypischen Strafzumessungsschuld ebenso entscheidend prägt. Der Erfolgsunwert wurde im Merkmal "unbedeutende Folgen der Übertretung" verselbstständigt.

 

Bedenkt man, dass der Bw vor Abfeuern der Feuerwerkskörper den Feuerwehrkommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Altmünster kontaktiert hat, damit das Abbrennen des Feuerwerks bescheidgemäß vor sich gehen hätte können, jedoch von diesem die Auskunft bekommen hatte, dass die Anwesenheit der Feuerwehr nicht erforderlich sei, so ist das Verhalten des Bw als Verstoß gegen das gebotene Verhalten als leichte Fahrlässigkeit einzustufen, denn aus seiner Sicht hat er alle nötigen Vorbereitungshandlungen zum Abfeuern der pyrotechnischen Gegenstände der Klasse IV getätigt. Sein Verschulden ist damit aber als gering einzustufen.

Dass die Abwesenheit der Freiwilligen Feuerwehr Konsequenzen gehabt hätte oder einen Schaden hervorgerufen hätte, ist auf Grund der Aktenlage nicht ersichtlich. Damit sind die Folgen der Übertretung im konkreten Fall unbedeutend.

 

Die belangte Behörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass unter diesen Umständen mit einer Ermahnung des Bw das Auslangen gefunden werden konnte, wobei auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Bw hinzuweisen war.

 

Eine Spruchkorrektur war erforderlich, weil dem Bw lediglich ein Verstoß gegen Punkt 18 des Genehmigungsbescheides vorgeworfen wurde und hinsichtlich der Anlieferung der pyrotechnischen Gegenstände keine Feststellungen getroffen wurden.

 

4. Weil nur eine Ermahnung auszusprechen war, sind auch im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat keine Kosten entstanden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Gerda Bergmayr-Mann

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum