Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230989/2/SR/Ri

Linz, 21.12.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine

 

IX. Kammer

 

unter dem Vorsitz von                      Dr.  G r o f,

in Anwesenheit des Berichters      Mag.  S t i e r s c h n e i d e r

und der Beisitzerin                           Mag.   B e r g m a y r  - M a n n

 

 

über die Berufung des S J, Bstraße, R i I, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried i.I. vom 15. November 2007, Zl. Sich96-116-2007-Ha, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Sicherheitspolizeigesetz – SPG (BGBl Nr. 566/1991, idF BGBl I Nr. 56/2006) zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt.

 

II.                  Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 10/2004 - AVG  iVm § 24, § 45 Abs.1 Z.2, § 51e Abs.2 Z.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 117/2002- VStG

zu II.: § 66 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried i.I.  wurde der Berufungswerber wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sie sind am 14.03.2007 von 05.50 Uhr bis 06.10 Uhr in  4600 Wels, Bahnhofstraße     , Hauptbahnhof, im Bahnhofsareal in stark alkoholisiertem Zustand herumgetorkelt und haben dabei wild mit den Händen herumgestikuliert, haben Personen angepöbelt und in der Bahnhofswartehalle lautstark herumgeschrien. Sie haben somit durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 81 Abs.1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Freiheitsstrafe von 2 Tagen gemäß § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz.

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

30,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 30,00 Euro".

 

2. Gegen dieses dem Berufungswerber am 20. November 2007 zu eigenen Handen zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende bei der Behörde erster Instanz rechtzeitig eingebrachte Berufung.

 

2.1. In der Begründung führte die Behörde erster Instanz im Wesentlichen aus, dass der im Spruch angeführte Sachverhalt auf Grund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der Anzeige des Stadtpolizeikommandos Wels, Polizeiinspektion Innere Stadt, einwandfrei erwiesen sei.

 

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 26. April 2007 sei dem Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zur Kenntnis gebracht worden. Da er keine Stellungnahme abgegeben habe, könne angenommen werden, dass er dem klaren Sachverhalt nichts entgegen zu halten habe.

 

Die Tatbestandsmerkmale der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung seien voll und ganz erfüllt, da der Berufungswerber „zum Tatzeitpunkt in stark alkoholisiertem Zustand an einem öffentlichen Ort – Hauptbahnhof der ÖBB – herumgetorkelt, wild mit den Händen gestikuliert, lautstark herumgeschrien, sowie Personen angepöbelt" habe. 

 

Die Freiheitsstrafe wurde damit begründet, dass der Berufungswerber „innerhalb der letzten 5 Jahre bereits 42 mal wegen Übertretung nach § 81 Abs. 1 SPG, 2 mal wegen Übertretung nach § 82 Abs. 1 SPG, 19 mal wegen Übertretung nach § 83 Abs. 1 SPG und 3 mal wegen Übertretung nach § 1 Abs. 1 Oö. Polizeistrafgesetz“ rechtskräftig bestraft worden sei. Weiters habe sich der Berufungswerber hinsichtlich der Beachtung von Vorschriften, welche der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dienen, in hohem Maße uneinsichtig gezeigt. Um ihn von  Übertretungen gleicher Art abzuhalten, sei die Verhängung einer Freiheitsstrafe als unbedingt notwendig erachtet worden.

 

2.2. Dagegen hat der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Tat bestritten.  

 

3.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat die Berufung samt den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. 

 

3.2.           Auf Grund der Aktenlage steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:

 

In der Anzeige vom 14. März 2007 führt der einschreitende Polizeibeamte Insp W aus, dass der Berufungswerber am 14. März 2007, von 01.00 Uhr bis 05.50 Uhr die öffentliche Ordnung gestört und von 05.50 Uhr bis 06.35 Uhr ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt habe.

 

Ob die Polizeibeamten das von der ÖBB-Security-Angestellten I L geschilderte und als Ordnungsstörung qualifizierte Verhalten des Berufungswerbers auch selbst wahrgenommen haben, kann im Hinblick auf die Einsatzzeit (am 14.3.2007 um 05.43 Uhr zum Hauptbahnhof beordert) und die Befragung der Anzeigerin vor der Kontaktaufnahme mit dem Berufungswerber aus der Anzeige nicht abgeleitet werden.

 

Mit Schreiben vom 16. März 2007 hat die Bundespolizeidirektion Wels das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 29a VStG an die belangte Behörde abgetreten.

 

Ohne ein weiteres behördliches Ermittlungsverfahren zu führen hat die Behörde erster Instanz den Berufungswerber mit Schriftsatz vom 26. April 2007 zur Rechtfertigung aufgefordert und ihm darin vorgeworfen, dass er am "14.03.2007, in der Zeit von 05.50 Uhr bis 06.10 Uhr" durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört habe.

 

Abgesehen davon, dass dem Berufungswerber ein Verstoß nach § 81 Abs. 1 SPG für einen Zeitraum vorgeworfen worden ist, zu dem dieses strafbare Verhalten nachweislich nicht mehr vorgelegen ist (siehe Anzeige vom 14. März 2007) hat die Behörde erster Instanz dem Berufungswerber einen abstrakt gehaltenen, beliebig austauschbaren Vorwurf gemacht und ihm darüber hinaus auch nicht vorgehalten, dass sein Verhalten von anderen als den betroffenen Personen wahrgenommen wurde und diese daran Ärgernis genommen haben.

 

4.           Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1.1. Gemäß § 81 Abs. 1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört.

 

4.1.2.  § 81 Abs. 1 SPG bildet ein Erfolgsdelikt, weshalb § 5 Abs. 1 VStG nicht zum Tragen kommt. Im Sinne von § 81 Abs. 1 SPG ist jedes menschliche Verhalten tatbildlich, das als besonders rücksichtslos qualifiziert werden kann. Rücksichtsloses Verhalten ist jenes Verhalten, das gegen jene ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit verstößt, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinanderleben angesehen wird. Die besondere Rücksichtslosigkeit ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Ein Verhalten, das unter bestimmten Umständen hinzunehmen ist, kann unter anderen Umständen besonders rücksichtslos sein. Demnach ist die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört, wenn ein Zustand hergestellt worden ist, welcher der Ordnung widerspricht, wie sie an einem öffentlichen Ort gefordert werden muss oder wenn ein Zustand geschaffen wird, der geordneten Verhältnissen an einem öffentlichen Ort widerspricht. Jedenfalls muss durch das tatbildliche Verhalten entweder der Ablauf des äußeren Zusammenlebens von Menschen oder aber ein bestehender Zustand von Dingen in wahrnehmbarer Weise gestört worden sein (Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, Kommentar2 , Seite 592 ff).

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Tatbestandselement der tatsächlichen Störung der öffentlichen Ordnung überdies nur dann verwirklicht, wenn das Verhalten des Beschuldigten und seine Äußerungen von anderen Personen als den unmittelbar Betroffenen und intervenierenden Beamten wahrgenommen werden kann. Dieses Element der Straftat ist im Spruch des Straferkenntnisses anzuführen, ebenso wie die Tatsache, dass diese Personen daran Ärgernis genommen haben (u.v. VwGH vom 25.11.1991, Zl. 91/10/0207).

 

4.2. Gemäß § 44a  Z. 1 VStG hat der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Der Vorschrift des § 44a Z. 1 VStG ist (nur) dann entsprochen, wenn

a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und

b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. (Siehe hiezu Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 969).

 

Ziffer 1 stellt somit klar, dass der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt mit allen rechtserheblichen Merkmalen konkretisiert umschrieben werden muss.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Sprucherfordernissen nach § 44a Z.1 VStG ist die Tat so weit zu konkretisieren, dass eine eindeutige Zuordnung zu den Tatbestandsmerkmalen ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (stRsp seit den verst. Senaten VwSlg 11.466 A/1984 und VwSlg 11.894 A/1985). Dabei sind die Anforderungen an Tatort- und Tatzeitumschreibung von Delikt zu Delikt und je nach den Begleitumständen verschieden und an Rechtsschutzüberlegungen zu messen (vgl u.a. im Anschluss an verst. Senat VwSlg 11.894 A/1985; VwGH 29.9.1993, 93/02/0046; VwGH 31.1.1995, 95/05/0008; VwGH 9.9.1998, 97/04/0031). Im Spruch sind alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale anzuführen, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens notwendig sind. Eine Umschreibung bloß in der Begründung reicht im Verwaltungsstrafrecht nicht aus (vgl mwN Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 1996, 971).

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Rechtsmittelbehörde nach § 66 Abs. 4 AVG (iVm § 24 VStG) nicht die Befugnis, dem Beschuldigten eine andere Tat als die Erstbehörde anzulasten und damit die Tat auszuwechseln (vgl. allgemein VwGH 25.3.1994, 93/02/0228; VwGH 19.5.1993, 92/09/0360; VwGH 28.2.1997, 95/02/0601). Die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde ist durch den Abspruchgegenstand des angefochtenen Bescheides beschränkt (vgl. VwGH 23.11.1993, 93/04/0169). Eine Abänderungsermächtigung besteht nur im Rahmen der Sache iSd § 66 Abs. 4 AVG (vgl etwa VwGH 25.9.1992, 92/09/0178; VwGH 8.2.1995, 94/03/0072; VwGH 3.9.1996, 96/04/0080). Dabei ist Sache des Berufungsverfahrens die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs im Bescheid der Unterbehörde bildet (vgl. u.a. VwGH 24.3.1994, 92/18/0356; VwGH 23.10.1995, 94/04/0080; VwGH 29.10.1996, 96/07/0103; VwGH 19.3.1997, 93/11/0107). Ein Austausch wesentlicher Tatbestandsmerkmale führt zur Anlastung einer anderen Tat und ist daher unzulässig (vgl. VwGH 20.11.1997, 97/06/0170).

 

4.3. Die Verfolgungshandlung gegen einen Beschuldigten muss daher das ihm zur Last gelegte Handeln - im Falle des Unterlassens durch Beschreibung jener Handlung, die er hätte setzen müssen und nach Auffassung der Behörde rechtswidriger Weise nicht gesetzt hat - unter Berücksichtigung sämtlicher gemäß    § 44a Z.1 VStG im Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmenden Tatbestandselemente der verletzten Verwaltungsvorschrift gemäß § 44a Z.2 VStG näher konkretisieren und individualisieren (VwGH vom 7.9.1990, Zl. 85/18/0186).

 

4.3.1. Der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ist zu entnehmen, dass sich die Behörde erster Instanz ausschließlich auf die Anzeige vom 14. März 2007 gestützt hat. Aus dieser geht eindeutig hervor, dass der Berufungswerber die öffentliche Ordnung nur in der Zeit von 01.00 Uhr bis 05.50 Uhr gestört hat. Entgegen dieser Angaben hat die Behörde erster Instanz dem Berufungswerber aber vorgeworfen, dass dieser die Ordnung an einem öffentlichen Ort in der Zeit von 05.50 Uhr bis 06.10 Uhr gestört haben soll.

 

Da der Berufungswerber die ihm angelastete Verwaltungsübertretung während der ihm vorgehaltenen Zeitspanne nicht begangen hat, kann ihm auch nicht der gegenständliche Vorwurf gemacht werden.

 

4.3.2. Ergänzend ist auszuführen, dass der Schuldspruch der  Behörde erster Instanz bei weitem nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG an eine Konkretisierung, die sich auf Basis eines rechtsstaatlichen Grundsätzen verpflichteten Schuldstrafrechts ergeben, genügt. Die Behörde erster Instanz hat nämlich im Schuldspruch lediglich angelastet, der Berufungswerber sei "im Bahnhofsareal in stark alkoholisiertem Zustand herumgetorkelt und habe dabei wild mit den Händen herumgestikuliert, habe Personen angepöbelt und in der Bahnhofswartehalle lautstark herumgeschrien" und somit durch "besonders rücksichtsloses Verhalten" die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört. Damit hat sie eine kaum über die bloße Wiedergabe der verba legalia hinausgehende Umschreibung vorgenommen. Ein solcher Vorwurf ist einerseits beliebig austauschbar, weil er viel zu abstrakt gehalten ist und andererseits kann ihm nicht entnommen werden, worin das "besonders" rücksichtslose Verhalten bestanden hat. Abschließend ist anzuführen, dass dem Berufungswerber auch nicht vorgehalten wurde, dass an seinem Verhalten nicht unmittelbar betroffene Personen Ärgernis genommen haben. Durch die mangelhafte Tatanlastung war der Bw in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt (vgl.: VwSen-230892/2/SR/Ri vom 22.10.2004, VwSen-300662/2/WEI/PS vom 7.2.2006, VwSen-230934/2/WEI/Ps vom 7.11.2006 uva) 

 

5. Im Ergebnis war daher das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG einzustellen. Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt war nämlich keine hinreichend konkretisierte und damit taugliche Verfolgungshandlung erkennbar, weshalb mittlerweile Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Bei diesem Ergebnis entfällt auch gemäß § 66 Abs. 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Grof

 

 

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