Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240624/7/BMa/Se

Linz, 08.10.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung der S G, L, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 3. August 2007, Zl. SanRB96-58-2005, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem AIDS-Gesetz 1993 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004, iVm §§ 24, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) zur Last gelegt, sie sei, wie anlässlich einer polizeilichen Kontrolle und ihrem Geständnis am 18. Oktober 2004 um ca. 22.50 Uhr in Linz, Bereich Zollamtstraße/Pfarrplatz, festgestellt wurde, am selben Tag von 22.40 Uhr bis etwa 22.50 Uhr in der K,  L (Parkplatz der Fa. M) mit M S, der Prostitution (Geschlechtsverkehr mit Kondom um € 50,-) nachgegangen, habe also gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper geduldet bzw. solche an anderen vorgenommen, ohne sich vor Beginn dieser Tätigkeit sowie periodisch wiederkehrend, mindestens jedoch im Abstand von 3 Monaten, einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion unterzogen zu haben. Dadurch habe sie die Rechtsvorschrift des § 4 Abs.2 iVm § 9 Abs.1 Z2 AIDS-Gesetz (BGBl. Nr. 728/1993 idF BGBl. I Nr. 98/2001) verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über sie eine Geldstrafe von 145 Euro, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden gemäß § 9 Abs.1 Z2 AIDS-Gesetz verhängt.

Gemäß der in dem vorzitierten Bescheid enthaltenen Rechtsmittelbelehrung hatte Sandra Gräf das Recht, gegen dieses Straferkenntnis innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung Berufung zu erheben.

 

1.2. Gegen dieses der Bw am 24. August 2007 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende als "Einspruch" bezeichnete Berufung, die am 13. September 2007 – also nicht mehr innerhalb der im Bescheid angeführten 2-wöchigen Rechtsmittelfrist – zur Post gegeben wurde.

 

1.3. Mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenats vom 1. Oktober 2007, das ihr noch am gleichen Tag zugestellt wurde, wurde die Rechtsmittelwerberin aufgefordert, zur verspäteten Einbringung ihrer Berufung Stellung zu nehmen. Sie hat sich dazu jedoch nicht geäußert.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs.3 Z3 iVm Abs.4 VStG von einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG ist das Rechtsmittel der Berufung gegen einen Bescheid (Straferkenntnis) binnen zwei Wochen ab deren Zustellung zu erheben.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall steht aufgrund der Aktenlage fest, dass der Rechtsmittelwerberin das angefochtene Straferkenntnis am 24. August 2007 durch Hinterlegung zugestellt wurde; die Zweiwochenfrist des § 63 Abs.5 AVG endete daher grundsätzlich mit Ablauf des 7. September 2007. Tatsächlich wurde die mit 5. September 2007 datierte Berufung jedoch erst am 13. September 2007 eingebracht (zur Post gegeben).

Somit ist das angefochtene Straferkenntnis bereits in Rechtskraft erwachsen und war die Berufung zurückzuweisen.

Ein Eingehen auf das Vorbringen der Berufungswerberin erübrigt sich daher.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

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