Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-251604/6/Lg/RSt

Linz, 28.09.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine
VIII. Kammer (Vorsitzender: Dr. Reichenberger, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzer: Dr. Wimmer) über die Berufung des A D, I, 44 N, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 23. Juli 2007, Zl. SV96-34-2007, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist dahingehend zu korrigieren, dass an Stelle des angegebenen Gesamtbetrages von 3.000 Euro drei Geldstrafen von je 1.000 Euro (also 1000 Euro je illegal beschäftigtem Ausländer) einzusetzen sind.

 

II.                   Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von dreimal je 200 Euro (insgesamt: 600 Euro) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 3.000 Euro verhängt, weil er am 13.3.2007 die serbischen Staatsangehörigen A Q, B H und O D beim Wohngebäude I, 44 N, beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

 

2. In der gegen das gegenständliche Straferkenntnis erhobenen Berufung wird ausdrücklich lediglich die Höhe der Strafe bekämpft. Als Begründung wird die finanzielle Situation des Bws geltend gemacht (Beilage: Kopie Lohnzettel). Wegen schwerer Krankheit "führe" der Bw derzeit nur eine "Nebenbeschäftigung".

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wurden die gesetzlich vorgesehenen Mindestgeldstrafen in Höhe von 1.000 Euro je illegal beschäftigtem Ausländer verhängt. Eine Unterschreitung der Mindestgeldstrafe wäre nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 VStG (also des außerordentlichen Milderungsrechts) mithin bei erheblichem Überwiegen der Milderungsgründe, möglich. Die finanzielle Situation des Beschuldigten ist im Rahmen der Strafbemessung gemäß § 19 Abs.1 VStG, also innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens, zu berücksichtigen (was also lediglich, wie hier, zur Verhängung der gesetzlichen Mindestgeldstrafe führen kann). Die finanzielle Situation des Beschuldigten stellt jedoch keinen Milderungsgrund dar. Sie kann daher nicht (geschweige denn bei Fehlen der Geltendmachung sonstiger Milderungsgründe) zur Anwendung des § 20 VStG führen. Da mithin Milderungsgründe weder geltend gemacht wurden noch sonst wie zum Vorschein kamen, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

5. Die Spruchkorrektur ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beschäftigung je eines Ausländers ein eigenes Delikt bildet und die Zusammenfassung der Geldstrafen zu einer Gesamtstrafe daher unzulässig ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum