Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400925/4/BP/AB

Linz, 28.12.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde der N A M, StA von Somalia, vertreten durch Mag. Dr. H B, Rechtsanwalt in L, wegen Anhaltung in Schubhaft von 6. bis 22. Dezember 2007 durch den Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck, zu Recht erkannt:

 

I.          Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Anhaltung in Schubhaft von 6. bis 22. Dezember 2007 zu Recht erfolgte.

 

 

II.         Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann von Vöcklabruck) den Verfahrensaufwand in Höhe von 271,80 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2006) iVm §§ 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und der UVS-Aufwandsersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 334/2003.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von Vöcklabruck vom 6. Dezember 2007, Zl. Sich 40-2003-2007, wurde über die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) auf der Basis des § 76 Abs 2 Z. 1, 2 und 4 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 99/2006, iVm § 80 Abs 5 FPG und iVm § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das Polizeianhaltezentrum Wien Rossauerlände am selben Tag vollzogen.

 

Die belangte Behörde geht dabei nach Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:

Die Bf, eine Staatsangehörige von Somalia, habe gemeinsam mit ihrem Ehegatten sowie damals einem minderjährigen Kind am 8. Juni 2007 in der EAST West ein Asylbegehren eingebracht. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am 12. Juni 2007 habe sie u.a. angegeben, im Jahr 2005 illegal nach Italien eingereist, im Jänner 2006 jedoch nach Norwegen weitergereist zu sein.

 

Sie habe sowohl in Italien als auch in Norwegen Asylanträge gestellt. Wörtlich habe Sie zu Ihrem Aufenthalt in Italien angegeben: "Es hat mir in Italien nicht gefallen. Es gibt dort keine Arbeit. Eigentlich ist es dort so wie in Somalia nur dass es in Italien Frieden und keinen Krieg gibt. Es gibt in Italien eine hohe Kriminalität." In einer am 18. Juni 2007 aufgenommenen Niederschrift habe die Bf auf die Frage, welche verschiedenen Angaben nun richtig seien, wörtlich angegeben: "Eine Falschaussage tätigte ich, weil ich Angst vor der Polizei hatte. Falsch ist, dass ich von Dubai nach Österreich gereist bin. Richtig ist, dass ich nie in Dubai war, sondern mich immer in Italien aufgehalten habe. Ich bin auch direkt von Italien nach Österreich gereist. Ich wurde am 2. April 2006 von Norwegen nach Italien abgeschoben." Die Bf habe weiters wörtlich angegeben: "Ich möchte nicht nach Italien zurück, weil ich dort wie schon bereits in der vorigen Einvernahme erwähnt, schlecht untergebracht und versorgt worden bin. Jetzt habe ich noch ein weiteres Kind zu versorgen. Die Versorgung hier in Österreich ist im Vergleich zu Italien besser, deshalb wollen wir auch hier bleiben."

 

Mit Schreiben vom 21. Juni 2007, zugestellt am 22. Juni 2007, sei der Bf zur Kenntnis gebracht worden, dass beabsichtigt sei, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen seit 21. Juni 2007 mit Italien geführt würden. Am 21. Juni 2007 sei die Bf wegen des Verdachtes auf Erschleichung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels gem. § 119 Abs. 2 FPG beim Bezirksgericht Frankenmarkt angezeigt worden.

 

Mit Bescheid vom 15. Oktober 2007 sei der Asylantrag gem. § 5 AsylG zurückgewiesen und die Bf gleichgehend gemäß § 10 AsylG nach Italien ausgewiesen worden. Einer diesbezüglichen Berufung vom 29. Oktober 2007 sei die aufschiebende Wirkung vom UBAS nicht zuerkannt worden. Das Asyl- und Ausweisungsverfahren sei seit 15. Oktober 2007 durchsetzbar und seit dem 9. November 2007 durchführbar. Seitens der belangten Behörde wird weiters festgestellt, dass sich die Bf – nachdem Sie nicht im Besitz eines Aufenthaltsrechtes für Österreich sei und Sie zudem durchführbar aus dem Bundesgebiet ausgewiesen sei – unberechtigt in Österreich aufhalte.

 

Die Bf sei völlig mittellos und verfüge in Österreich über keinen Wohnsitz (abgesehen von der ihr anlässlich der bei Anordnung des gelinderen Mittels zur Verfügung gestellten bundesbetreuten Unterkunft).

 

Am 5. Dezember 2007 um 19.30 Uhr sei die Bf von Beamten der PI Timelkam im Auftrag der belangten Behörde zur Vollstreckung der Abschiebung nach Italien – Bari nach den Bestimmungen des FPG festgenommen worden, wobei die Bf lauthals zu schreien angefangen habe, die Beamten bespuckt habe, mit Füßen nach ihnen getreten habe und sogar versucht habe, die Beamten zu beißen. Letztlich habe sie angefangen, mit Sesseln und anderen Gegenständen nach den Beamten zu werfen und schließlich nicht davor zurückgeschreckt, tätlich mit einem Jausenmesser auf einen Beamten loszugehen. Es sei notwendig gewesen, der Bf Handfesseln am Rücken anzulegen, um Sie in weiterer Folge - in tobendem Zustand - zum Dienst-KFZ zu bringen. Vorgeführt vor den Amtsarzt der BPD Linz anlässlich Ihrer Flugtauglichkeitsuntersuchung, habe sich die Bf konstant unkooperativ verhalten und die Durchführung der Untersuchung behindert. Am Flughafen in Wien Schwechat angekommen habe sich wiederum ein ähnliches Szenario abgespielt. Die Bf habe sich im Polizeiwagen festgeklammert, mit der rechten Faust auf die Hände eines Beamten geschlagen und wiederum lautstark zu schreien begonnen. Aufgrund der von der Bf im Rahmen Ihrer Festnahme und versuchten Abschiebung zu Tage gelegten Aggressivität habe die, in Begleitung von drei Beamten der ECO-Cobra behördlich geplante Außerlandesbringung nach Italien abgebrochen werden müssen.

 

Die Bf habe bereits in der Vergangenheit in Folge ihres illegalen Grenzübertritts nach Österreich zu erkennen gegeben, dass sie offensichtlich in keinster Weise gewillt sei, die Rechtsordnung ihres Gastlandes im Bereich des Fremdenrechts zu respektieren. Ferner habe sie sich in Italien, einem sicheren Drittstaat, aufgehalten, ehe sie illegal ins Bundesgebiet eingereist sei.

 

Die illegale Einreise von Italien nach Österreich lasse sich zudem nicht mit einer Verfolgungssituation in Italien rechtfertigen und sei ganz bewusst in Kauf genommen worden, nur um eine bessere Grundversorgung in Anspruch nehmen zu können. Beim Verhalten der Bf handle es sich um einen Fall von Asyltourismus, welcher völlig abseits der Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention stehe. Es sei aufgrund der bestehenden durchführbaren Ausweisung nach Italien naheliegend, dass sich die Bf den fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu entziehen suchen und in die Illegalität untertauchen werde.

 

Unter Zugrundelegung des gesamten Sachverhalts sowie insbesondere der erfolgreichen Vereitelung der Abschiebung nach Italien sei davon auszugehen, dass die Bf auch in Zukunft nicht davor zurückschrecken werde, alles in ihrer Macht Stehende und erdenklich Mögliche zu unternehmen, um ihre Abschiebung nach Italien wiederum erfolgreich verhindern zu können.

Daher könne zu Recht von der Anwendung gelinderer Mittel Abstand genommen werden und es müsse ein konkreter und akuter Sicherungsbedarf bejaht werden.

 

Über soziale oder familiäre Bindungen verfüge die Bf in Österreich – abgesehen von ihrem ebenfalls illegal nach Österreich eingereisten Ehemann – nicht. Zu diesem Ehemann sei zu bemerken, dass er sich anlässlich der geplanten Außerlandesbringung nach Italien im Familienverband dem behördlichen Zugriff entzogen habe, indem er am 5. Dezember 2007 in die Illegalität abgetaucht sei.

 

Nach einer konkreten Einzelfallprüfung und einer sorgfältigen Verhältnismäßigkeitsprüfung sei die verhängte Maßnahme zu treffen gewesen.

 

1.2. Gegen ihre Anhaltung in Schubhaft erhob die Bf durch Ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit Schreiben vom 20. Dezember 2007, eingelangt beim Oö. Verwaltungssenat am 27. Dezember 2007, Schubhaftbeschwerde an den Oö. Verwaltungssenat und beantragt darin, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge

 

a) feststellen, dass die über die Bf und ihre beiden minderjährigen Kinder mit Bescheid vom 6. Dezember 2007, Zl. Sich40-2003-2007, zugestellt am selben Tag und am selben Tag verhängte und seit diesem Zeitpunkt aufrecht erhaltene Schubhaft rechtswidrig sei, sowie

 

b) die Schubhaft mit sofortiger Wirkung aufheben, sowie

 

c) den Rechtsträger der belangten Behörde verpflichten, der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens in gesetzlichem Ausmaß binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu Handen des Beschwerdeführervertreters zu bezahlen.

 

U.a. führt die Bf aus, dass Grund für die Flucht aus Italien Probleme ihres Ehegatten mit dem dortigen Geheimdienst gewesen sei und dass der Ehegatte vom italienischen Geheimdienst unter Druck gesetzt worden sei, Spionagetätigkeiten in Somalia für die italienische Geheimpolizei durchzuführen. Nur deshalb hätten sie Italien verlassen, wo die Familie über einen Aufenthaltstitel verfügt habe und auch einer Erwerbstätigkeit nachgehen habe können, sodass sonst keine Veranlassung bestanden habe Italien zu verlassen. Im Rahmen des Asylverfahrens habe nachgewiesen werden können (aufgrund von Telefonaten und E-Mails), dass die Familie ein Problem in Italien gehabt habe. Ansonsten hätte die Bf als Hochschwangere die Strapazen einer Flucht nicht auf sich genommen. Dennoch seien die Asylanträge mangels Zuständigkeit zurückgewiesen worden, wogegen fristgerecht Berufung erhoben und deren aufschiebende Wirkung beantragt worden sei, was aber nicht erfolgt sei. Schließlich sei mit Bescheid vom 6. Dezember 2007 die Berufung abgewiesen worden.

 

Am 5. Dezember 2007 seien die Bf und ihre beiden mj. Kinder festgenommen worden, um ohne Vater bzw. Ehemann nach Italien abgeschoben zu werden, da dieser im Zeitpunkt der Festnahme nicht zu Hause gewesen sei. Die Bf habe sich bei Ihrer Festnahme zur Wehr gesetzt, da sie nicht ohne ihren Mann nach Italien habe abgeschoben werden wollen. Deshalb sei über sie und ihre Kinder Schubhaft verhängt worden.

 

Die Bf wendet sich gegen den von der belangten Behörde angenommenen akuten Sicherungsbedarf, aufgrund dessen von der Verhängung gelinderer Mittel Abstand genommen worden sei. Der einzige Grund, warum die Bf die Außerlandesbringung nach Italien verhindert habe, sei der gewesen, dass sie nicht ohne ihren Ehemann nach Italien habe abgeschoben werden wollen. Dies zeige sich auch darin, dass sowohl sie als auch ihr Ehemann, nachdem sie den negativen Bescheid des BAA über die Zurückweisung des Asylantrages erhalten hatten, nicht in die Illegalität abgetaucht seien. Die Bf und ihr Ehemann hätten zu keinem Zeitpunkt, in dem sie sich frei in Österreich befunden hätten, versucht, die Abschiebung durch ein Abtauchen in die Illegalität zu verhindern, weshalb die Nichtanwendung gelinderer Mittel nicht nachvollziehbar sei.

 

 

2. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2007 legte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt vor, beantragte, die gegenständliche Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen und erstattete eine Gegenschrift.

 

2.1. Eingangs weist die belangte Behörde darauf hin, dass die gegenständliche Schubhaftanordnung mit Wirkung vom 22. Dezember 2007 in ein gelinderes Mittel umgewandelt worden sei. Weiters wird festgestellt, dass die Unterbringung der minderjährigen Kinder aus Rücksicht auf den Familienzusammenhalt und insbesondere mit der Zustimmung der Bf in einer Schubhaftzelle vollzogen wurde.

 

Entgegen den Berufungsausführungen wird festgehalten, dass der Ehemann der Bf im Zuge der Abholung der Bf und der beiden Kinder am 5. Dezember 2007 in die Illegalität abgetaucht sei und bis dato sein Aufenthalt nicht bekannt sei. Im Rahmen des über die Bw nunmehr verhängten gelinderen Mittels verhalte sich diese äußerst unkooperativ, beschimpfe und ohrfeige sogar Mitarbeiterinnen des Institutes, in dem das gelindere Mittel durchgeführt wird und komme vor allem ihrer täglichen Meldepflicht nicht nach.

 

Die belangte Behörde verweist auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zum Fall G V, wonach kein Eingriff in das Privat- und Familienleben vorliege, wenn sich ein Familienmitglied durch Untertauchen in die Illegalität der Abschiebung entzieht.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, dass der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 83 Abs. 2 FPG abgesehen werden konnte.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Die Bf, eine Staatsangehörige von Somalia, brachte gemeinsam mit ihrem Ehegatten sowie damals einem  minderjährigen Kind am 8. Juni 2007 in der EAST West ein Asylbegehren ein. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am 12. Juni 2007 gab sie u.a. an, im Jahr 2005 illegal nach Italien eingereist, im Jänner 2006 jedoch nach Norwegen weitergereist zu sein. Sie habe sowohl in Italien als auch in Norwegen Asylanträge gestellt. Wörtlich gab Sie zu Ihrem Aufenthalt in Italien an: "Es hat mir in Italien nicht gefallen. Es gibt dort keine Arbeit. Eigentlich ist es dort so wie in Somalia nur dass es in Italien Frieden und keinen Krieg gibt. Es gibt in Italien eine hohe Kriminalität." In einer am 18. Juni 2007 aufgenommenen Niederschrift meinte die Bf auf die Frage, welche Angaben nun richtig seien, wörtlich: "Eine Falschaussage tätigte ich, weil ich Angst vor der Polizei hatte. Falsch ist, dass ich von Dubai nach Österreich gereist bin. Richtig ist, dass ich nie in Dubai war, sondern mich immer in Italien aufgehalten habe. Ich bin auch direkt von Italien nach Österreich gereist. Ich wurde am 2. April 2006 von Norwegen nach Italien abgeschoben." Die Bf gab weiters wörtlich an: "Ich möchte nicht nach Italien zurück, weil ich dort wie schon bereits in der vorigen Einvernahme erwähnt, schlecht untergebracht und versorgt worden bin. Jetzt habe ich noch ein weiteres Kind zu versorgen. Die Versorgung hier in Österreich ist im Vergleich zu Italien besser, deshalb wollen wir auch hier bleiben."

 

Mit Schreiben vom 21. Juni 2007, zugestellt am 22. Juni 2007, wurde der Bf zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen seit 21. Juni 2007 mit Italien geführt würden. Am 21. Juni 2007 wurde die Bf wegen des Verdachtes auf Erschleichung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels gem. § 119 Abs. 2 FPG beim Bezirksgericht Frankenmarkt angezeigt.

 

Mit Bescheid vom 15. Oktober 2007 wurde der Asylantrag gem. § 5 AsylG zurückgewiesen und die Bf gleichgehend gemäß § 10 AsylG nach Italien ausgewiesen. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2007 wurde über die Bf und ihre Familie das gelindere Mittel verhängt. Einer diesbezüglichen Berufung vom 29. Oktober 2007 wurde die aufschiebende Wirkung vom UBAS nicht zuerkannt. Das Asyl- und Ausweisungsverfahren ist seit 15. Oktober 2007 durchsetzbar und seit dem 9. November 2007 durchführbar.

Schließlich wurde mit Bescheid vom 6. Dezember 2007 die Berufung abgewiesen.

 

Die Bf ist völlig mittellos und verfügt in Österreich über keinen Wohnsitz (abgesehen von der ihr anlässlich der bei Anordnung des gelinderen Mittels zur Verfügung gestellten bundesbetreuten Unterkunft).

 

Am 5. Dezember 2007 um 19.30 Uhr wurde die Bf von Beamten der PI Timelkam im Auftrag der belangten Behörde zur Vollstreckung der Abschiebung nach Italien – Bari nach den Bestimmungen des FPG festgenommen, wobei die Bf lauthals zu schreien anfing, die Beamten bespuckte, mit Füßen nach ihnen trat und sogar versuchte die Beamten zu beißen. Letztlich begann sie mit Sesseln und anderen Gegenständen nach den Beamten zu werfen und schreckte schließlich nicht davor zurück, tätlich mit einem Jausenmesser auf einen Beamten loszugehen. Vorgeführt vor den Amtsarzt der BPD Linz anlässlich ihrer Flugtauglichkeitsuntersuchung, verhielt sich die Bf konstant unkooperativ und behinderte die Durchführung der Untersuchung. Am Flughafen in Wien Schwechat angekommen zeigte sich wiederum ein ähnliches Szenario. Die Bf klammerte sich im Polizeiwagen fest, schlug mit der rechten Faust auf die Hände eines Beamten und begann wiederum lautstark zu schreien. Aufgrund der von der Bf im Rahmen Ihrer Festnahme und versuchten Abschiebung zu Tage gelegten Aggressivität musste die, in Begleitung von drei Beamten der ECO-Cobra behördlich geplante Außerlandesbringung nach Italien abgebrochen werden.

 

Über soziale oder familiäre Bindungen verfügt die Bf in Österreich – abgesehen von ihrem ebenfalls illegal nach Österreich eingereisten Ehemann – nicht. Der Ehemann tauchte anlässlich der geplanten Abschiebung in die Illegalität unter.

 

Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von Vöcklabruck vom 6. Dezember 2007, Zl. Sich 40-2003-2007, wurde über die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) auf der Basis des § 76 Abs 2 Z. 1, 2 und 4 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 99/2006, iVm § 80 Abs 5 FPG und iVm § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das Polizeianhaltezentrum Wien Rossauerlände am selben Tag in einer eigens vorhandenen Mutter-Kind-Zelle vollzogen.

 

Die gegenständliche Schubhaftanordnung wurde mit Wirkung vom 22. Dezember 2007 in ein gelinderes Mittel umgewandelt. Der Ehemann der Bf tauchte im Zuge der Abholung der Bf und der beiden Kinder am 5. Dezember 2007 in die Illegalität ab und bis dato ist sein Aufenthalt nicht bekannt. Im Rahmen des über die Bf nunmehr verhängten gelinderen Mittels verhält sich diese äußerst unkooperativ, beschimpfte und ohrfeigte sogar Mitarbeiterinnen des Institutes, in dem das gelindere Mittel durchgeführt wird, und kommt vor allem ihrer täglichen Meldepflicht nicht nach.

 

Die Abschiebung der Bf und ihrer Kinder ist für den 7. Jänner 2007 über den Landweg geplant.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 82 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006, hat der Fremde das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechts­widrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1.      wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.      wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde, oder

3.      wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Gemäß § 83 Abs. 4 FPG hat der Unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

3.2. Es ist unbestritten, dass die Bf aufgrund des Bescheides des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 6. Dezember 2007, Zl. Sich40-2003-2007, bis zum 22. Dezember 2007 in Schubhaft angehalten wurde, weshalb der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung berufen ist.

 

Nachdem sich die Bf zur Zeit der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates jedoch nicht mehr in Schubhaft befindet, war gemäß § 83 Abs. 4 letzter Satz FPG nur auf die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen einzugehen.

 

3.3. Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

1.      gegen ihn eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;

2.      gegen ihn nach den Bestimmungen des AsylG 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

3.      gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (§§ 53 oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (§ 60) verhängt worden ist oder

4.      aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

 

Die Schubhaft ist nach dem § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG kann die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.

 

3.4. Im vorliegenden Fall ist völlig unbestritten, dass die belangte Behörde die Alternativen des § 76 Abs. 2, nämlich die Ziffern 1, 2 und 4, dem Schubhaftbescheid zu Recht zu Grunde legte, weshalb hier nicht näher darauf einzugehen ist, zumal auch in der Schubhaftbeschwerde nicht Gegenteiliges behauptet wird.

 

3.5. Aus der "Kann-Bestimmung" des § 76 Abs. 2 FPG wird deutlich, dass es sich bei der Verhängung der Schubhaft um eine Ermessensentscheidung handelt. Es müssen daher im konkreten Fall Umstände in der Person der Bf gelegen sein, die erwarten ließen, dass sich die Bf dem Verfahren gemäß § 76 Abs. 2 FPG entziehen würde. Dabei sind diese Umstände nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht isoliert voneinander sondern in Zusammenschau und unter Erstellung einer Einzelfallprüfung zu betrachten.

 

Aus der Aktenlage geht zunächst eindeutig hervor, dass die Bf zu Beginn ihres Asylverfahrens in Österreich bewusst falsche Angaben über die Einreise nach Österreich, die angeblich über Dubai erfolgt sein sollte, gemacht hat; dies nur zu dem Zweck, sich in Österreich eine bessere Ausgangssituation für das Asylverfahren zu schaffen. Sie log auch hinsichtlich des Geburtsorts ihrer Tochter, den sie mit Dubai angab, obwohl sich nachträglich herausstellte, dass sie nach der Abschiebung von Norwegen nach Italien im Jahr 2006 diesen Staat bis zur Weiterreise nach Österreich nicht verlassen hat.

 

Eindeutig geht hervor, dass es der Bf und ihrem Ehemann primär und ausschließlich darum ging und geht in Österreich zu verbleiben, um hier die – ihrer Einschätzung nach bessere – Versorgung zu genießen.

 

Weiters ist festzuhalten, dass die Bf bereits in der Vergangenheit mehrfach illegal Grenzen innerhalb des EWR überschritten hat und damit dokumentierte, dass ihr an der Einhaltung der Rechtsordnung ihrer Gastländer nicht viel gelegen ist. Das Verlassen Italiens nach Norwegen hatte rein wirtschaftliche Gründe. Dieser Umstand gilt auch eindeutig für die Einreise nach Österreich und die hiesige Asylantragsstellung. Die in der Schubhaftbeschwerde erhobene Behauptung, der Ehemann der Bf sei vom italienischen Geheimdienst verfolgt, entbehrt jeglicher Grundlage und wurde im übrigen von der Bf im Asylverfahren nicht releviert; in den dortigen Einvernahmen erwähnte die Bf bloß Probleme mit Mafiabanden in Italien, wobei – angesichts der zahllosen Unwahrheiten in den Äußerungen der Bf – auch diesen Behauptungen keine besondere Beachtung zu schenken ist. All ihre Aussagen zielten und zielen darauf ab, einen Aufenthalt in Österreich zu sichern und die höheren wirtschaftlichen Bedürfnisse der Bf und ihrer Familie zu befriedigen.

 

Die Bf behauptet in der Beschwerde, dass sie und ihr Ehemann sich ständig den Fremdenpolizeibehörden zur Verfügung gehalten hätten. Dies kann nur für den Zeitraum bis zum 5. Dezember 2007 gelten. An diesem Tag tauchte der Ehegatte – offensichtlich informiert über die geplante Abschiebung – in die Illegalität unter; dies in der Hoffnung, durch sein Untertauchen auch die Abschiebung seiner Ehegattin sowie der beiden Kleinkinder zu verunmöglichen. Er war nicht – wie in der Beschwerde behauptet – nur kurz nicht zu Hause, sondern hält sich bis zum Entscheidungszeitpunkt im Untergrund, vermutlich in Österreich abwartend, auf. Gerade dieser Umstand ist jedoch geeignet, den besonders hohen Sicherungsbedarf der Bf zu bejahen. Es kann mit Sicherheit angenommen werden, dass geplant war und ist, dass die Bf samt ihren beiden Kindern dem Ehemann in die Illegalität folgen würde, sobald dieser die entsprechenden Voraussetzungen für den Aufenthalt der gesamten Familie in Österreich geschaffen haben würde. Zu diesem Schluss kommt man unweigerlich, da ansonsten das Untertauchen des Ehemanns der Bf in die Illegalität und insbesondere sein im Stich Lassen der Familie vollkommen sinnlos wäre. Die Verhaltensweise der Bf und ihres Ehemanns stellt nahezu ein Paradebeispiel für Asylmissbrauch und Asyltourismus dar, die unter Aufbietung aller Mittel einen Aufenthalt in Österreich gewährleisten solle.

 

Es mag der Bf zugebilligt werden, dass sie – wie in der Schubhaftbeschwerde behauptet – nicht ohne ihren Ehemann nach Italien abgeschoben werden wollte, allerdings muss weitergehend festgestellt werden, dass sie mit ihrem Verhalten grundsätzlich eine Abschiebung nach Italien verhindern wollte. Ginge es bloß um den Familienzusammenhalt, so wäre es ein Leichtes gewesen – vorausgesetzt, dass sich der Ehemann der Bf und sie selbst rechtskonform verhalten hätten –, dass die Familie gemeinsam freiwillig nach Italien hätte reisen können, um dort sicher vor jeglicher Verfolgung den Ausgang des Asylverfahrens abzuwarten. Unbestrittenerweise ist Italien im höchsten Maße als sicherer Staat in der Genfer Flüchtlingskonvention zu bezeichnen. Das Verhalten der Bf im Rahmen der geplanten und von ihr verhinderten Abschiebung zeigt eindeutig, dass die Bf weder vor brachialen noch verbalen Angriffen und Drohungen zurückschreckt, um ihren Aufenthalt in Österreich zu sichern.

 

Ihre Verhaltensweise hat die Bf, wie sich aus der Aktenlage ergibt, auch nach Entlassung aus der Schubhaft nicht eingestellt, indem sie nicht nur Bedienstete des Frauenhauses in Bad Vöslau, wo derzeit das gelindere Mittel für die Bf durchgeführt wird, verbal und brachial attackierte und insbesondere ihrer Meldepflicht bei der dortigen Polizei nicht nachkommt.

 

Dass die belangte Behörde die Verhängung der Schubhaft tatsächlich als ultima ratio ansah, wird schon daraus deutlich, dass diese Maßnahme erst nach dem Untertauchen des Ehemannes der Bf im Zusammenspiel mit ihrer Vereitelung der Abschiebung zur Anwendung gebracht wurde.

 

Aufgrund einer Gesamtbeurteilung des Verhaltens der Bf musste im Zeitraum der aufrechten Schubhaft und muss auch jetzt noch von einem besonders hohen Sicherungsbedarf ausgegangen werden, da wohl mit Sicherheit angenommen werden kann, dass sie sich mit ihrer Familie auf freiem Fuß belassen dem fremdenpolizeilichen Verfahren in Österreich entzogen hätte, wovon aus Sicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates auch jetzt noch ausgegangen werden muss.

 

Die Nichtanwendung gelinderer Mittel erfolgte aus Sicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates zu Recht, da unter Bedachtnahme auf die eben dargestellten Überlegungen die Schubhaft zum Zeitpunkt ihrer Verhängung und während der gesamten Dauer der Anhaltung als erforderlich anzusehen war.

 

3.6. Die Verhängung der Schubhaft war zweifellos auch verhältnismäßig, denn dem Recht der Bf auf Schutz der persönlichen Freiheit stand das dieses überwiegende Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und damit am Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber. Um diese Ziele zu gewährleisten, war der Eingriff in das Recht der Bf auf den Schutz der persönlichen Freiheit notwendig.

 

3.7. Der vorliegende Fall ist jedoch unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit auch besonders im Hinblick auf Art. 8 EMRK und dem dort normierten Grundrecht auf Privat- und Familienleben zu beurteilen.

 

Die Bf ist Mutter von nunmehr 2 Kleinkindern. Sie kann sich somit grundsätzlich auf Art. 8 EMRK stützen. Eine Beurteilung hat auch die Rechte der Familie zu beinhalten. Unbestritten ist, dass Art. 8 Abs. 2 EMRK unter gewissen Voraussetzungen Schranken dieses Grundrechts zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit setzt.

 

Es mag sein, dass die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen in Italien den Vorstellungen der Bf nicht entsprechen, jedoch steht außer Zweifel, dass sie dort sicher vor Verfolgung ist. Die gegenteiligen Behauptungen betreffend eine allfällige Verfolgung ihres Ehemannes durch den italienischen Geheimdienst sind als völlig haltlose Schutzbehauptungen abzulehnen.

Art. 8 EMRK kann nicht dafür herangezogen werden, um einen beliebigen – den materiellen Vorstellungen und Bedürfnissen entsprechenden – Aufenthalt zu sichern. Ein gemeinsames Leben der Familie war in Italien grundsätzlich gewährleistet. Diese das Privat- und Familienleben sichernde Situation gaben die Bf und ihr Ehegatte aus freien Stücken auf und die Bf kann sich nun nicht zur Durchsetzung bloß wirtschaftlicher Interessen auf Art. 8 EMRK berufen, da die in Abs. 2 dieser Bestimmung enthaltenen Schranken zur Anwendung gebracht werden müssen, um dem öffentlichen Interesse zu genügen.

 

Wie schon erwähnt, ist jedoch Art. 8 EMRK auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Kinder der Bf zu betrachten. Mit ausdrücklicher und unterfertigter Zustimmung der Bf vom 6. Dezember 2007 begleiteten die beiden Kinder (rund 4 Monate und 1,5 Jahre alt) diese während der Schubhaft. Von der belangten Behörde wurde insbesondere dafür gesorgt, dass die Bf in einem Polizeianhaltezentrum mit eigener Mutter-Kind-Zelle untergebracht wurde, wobei dort neben Babynahrung auch grundsätzlich eine allfällige ärztliche Versorgung zur Verfügung stand. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass eine Schubhaft unter den gegebenen Umständen nur das letzte Mittel sein kann, um die Ziele des Fremdenrechts zu sichern. Im vorliegenden Fall hat sich der Ehemann der Bf bzw. der Vater der Kinder dem Zugriff der Behörden durch Untertauchen in die Illegalität entzogen und es stand zu erwarten – wie oben dargestellt – dass auch die Bf samt den beiden Kleinkindern diesen illegalen Schritt ergreifen würde. Im Sinne des Rechtes der Kinder auf zumindest einen Elternteil war die Verhängung der Schubhaft über die Bf und die Gewährleistung der Begleitmöglichkeit der Kinder das adäquate Mittel, um Art. 8 EMRK zu genügen. Wie schon mehrfach erwähnt, stand der Ehegatte der Bf ja zu einer Betreuung der Kinder nicht zur Verfügung. Hätten sich sowohl der Ehegatte der Bf als auch sie selbst rechtskonform verhalten, so wäre eine Schubhaftverhängung überhaupt nicht angedacht worden bzw. wären beide Elternteile für die Behörden greifbar, hätte – wie in der Praxis üblich – zum Schutz der Kinder mit der Verhängung der Schubhaft bloß über einen Elternteil (in der Regel über den Vater) das Auslangen gefunden werden können. Die Bf und ihr Ehemann hielten somit alle Mittel in der Hand, um die – zugegebenermaßen für die Kinder nicht wünschenswerte – Situation auszuschließen oder frühzeitig zu beenden. Dass sich der Ehemann der Bf – wohl mit ihrem Einverständnis – trotz der Lage, in der sich seine Familie befand, nicht den Behörden stellte, wirft ein eindrucksvolles und bedenkliches Bild auf die Einstellung der Eltern auf den Schutz der Rechte ihrer Kinder.

 

Nichtsdestotrotz hat die belangte Behörde wohl aus rein menschlichen Überlegungen zum Wohl der Kinder die Anhaltung in Schubhaft mit 22. Dezember 2007 in ein gelinderes Mittel umgewandelt; dies trotz aller gebotener Bedenken.

 

Die Verhängung der Maßnahme war also in Bezug auf eine extensive Verhältnismäßigkeitsprüfung zu jedem Zeitpunkt gerechtfertigt.

 

Eine andere Betrachtungsweise hätte zum Ergebnis, dass es Eltern ermöglicht würde, rechtswidrige Zustände missbräuchlich über den Umweg und auf dem Rücken ihrer Kinder zu erpressen.

 

3.8. Weder die Dauer der Anhaltung in Schubhaft noch deren Zielerreichung ist im gegenständlichen Fall zu problematisieren, da eine weitere Abschiebung für 7. Jänner 2008 geplant ist, somit das Ziel erreichbar und auch keinerlei Anhaltspunkte für entsprechende Einwendungen aus der Schubhaftbeschwerde ersichtlich sind.

 

3.9. Es war daher die verhängte Maßnahme als gerechtfertigt anzusehen und spruchgemäß zu entscheiden.  

 

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bund als Rechtsträger, für den die belangte Behörde eingeschritten ist, nach § 79a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Z 3 AVG iVm § 1 Z 3 und 4 der UVS-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 334/2003) ein Aufwandersatz in Höhe von insgesamt 271,80 Euro (Vorlageaufwand: 51,50 Euro, Schriftsatzaufwand: 220,30 Euro) zuzusprechen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Bernhard Pree

 

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