Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420502/12/WEI/Ps

Linz, 25.10.2007

 

B E S C H L U S S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß in der Beschwerdesache des G W, geb., B, S, vertreten durch Dr. M B, Rechtsanwalt in S, S, betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Sicherheitswachebeamte der Schärdinger Stadtpolizei (Gemeindesicherheitswache) anlässlich einer Verkehrskontrolle am 16. Februar 2007 in Schärding, Zufahrt zur B, den Beschluss gefasst:

 

Das Beschwerdeverfahren wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer G W, anhängig beim Bezirksgericht Schärding zur Zahl 1 U 165/07m, a u s g e s e t z t.

 

Rechtsgrundlage:

§ 38 AVG 1991.

 

 

B e g r ü n d u n g:

 

1. Mit der mit den Schreiben vom 28. März 2007 und vom 2. Mai 2007 beim Oö. Verwaltungssenat eingebrachten Beschwerde wegen Ausübung von verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt brachte der Beschwerdeführer (Bf) vor, dass er durch Beamte der Schärdinger Stadtpolizei auf seinem Privatgrundstück zum Alkotest aufgefordert, in der Folge gepackt und bis zum Eintreffen von zwei weiteren Beamten der Polizeiinspektion Schärding zu Boden gedrückt worden wäre, wobei er auch erheblich verletzt wurde. Geltend gemacht werden Eingriffe in die verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf persönliche Freiheit (Art 5 EMRK) und nach Art 3 EMRK, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden.

 

2. Mit Strafanzeige der Polizeiinspektion Schärding vom 22. März 2007, Zl. B1/1726/2007-Wei, wurde der Beschwerdeführer wegen tätlichen Angriffs auf einen Beamten (RI W H) beim Vorfall vom 16. Februar 2007 um 05:15 Uhr dem Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Schärding angezeigt. Gleichzeitig wurden auch die beiden Sicherheitswachebeamten der städtischen Sicherheitswache Schärding aus diesem Anlass wegen Körperverletzung des Beschwerdeführers angezeigt. Mit den Benachrichtigungen vom 26. April 2007 teilte die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis zur Zahl 2 St 168/07i den betroffenen Beamten W H und M H mit, dass die Anzeige gemäß § 90 Abs 1 StPO zurückgelegt worden ist.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat nunmehr zum Verfahrensstand in Bezug auf die Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer vom zuständigen Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Schärding erhoben, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 270 StGB beim Bezirksgericht Schärding zur Zahl 1 U 165/07m anhängig ist und dass am 19. Oktober 2007 eine Hauptverhandlung stattfand, bei der der Beschwerdeführer freigesprochen worden ist. Dieser Freispruch wird allerdings vom Bezirksanwalt mit voller Berufung (wegen Nichtigkeit und Schuld) an das Landesgericht Ried im Innkreis bekämpft.

 

3. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer findet aus Anlass der in Beschwerde gezogenen Amtshandlung statt. Es betrifft die Vorfrage im h. Beschwerdeverfahren, inwieweit von den Sicherheitswachebeamten bei ihrer Amtshandlung widerrechtlich Gewalt ausgeübt und der Bf dabei vorsätzlich verletzt worden ist. Damit hängt auch die Antwort auf die Frage eines Festnahmegrundes zusammen. Somit stellt der Ausgang des gegen den Beschwerdeführer anhängigen Strafverfahrens eine Vorfrage für das gegenständliche Beschwerdeverfahren dar.

 

Aus prozessökonomischen Gründen hat der Oö. Verwaltungssenat daher gemäß § 38 Satz 2 AVG 1991 im Hinblick auf das nunmehr im Berufungsstadium anhängige Strafverfahren vor dem Bezirksgericht Schärding beschlossen, das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage auszusetzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. W e i ß

 

 

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