Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420515/7/WEI/Ps

Linz, 11.10.2007

 

B E S C H L U S S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Beschwerde des D K, P, N, wegen behaupteter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anlässlich einer Verkehrskontrolle am 15. Mai 2007 durch dem Bezirkshauptmann von Schärding zurechenbare Polizeibeamte den Beschluss gefasst:

 

I. Die Beschwerde wird mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes als unzulässig zurückgewiesen.

 

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann von Vöcklabruck) den notwendigen Verfahrensaufwand in Höhe von 271,80 Euro binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlagen:

Art 129a Abs 1 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm § 67 Abs 1 Z 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG); §§ 67c und 79a AVG.

 

 

B e g r ü n d u n g :

 

1. Mit der am 25. Juni 2007 beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingelangten Eingabe vom 19. Juni 2007 hat der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) folgende Beschwerde erhoben und dazu wie folgt vorgebracht:

 

"Betrifft: Beschwerde über faktische Amtshandlung

 

Ich bin Eigentümer des V, Farbe, Kennzeichen, an welchem entsprechende Änderungen vorgenommen wurden, welche jedoch alle vom TÜV Bayern genehmigt und im Fahrzeugschein eingetragen sind.

 

Am 15.05.2007, um 17,00Uhr, lenkte ich meinen Pkw auf der Raabbezirksstraße Richtung T. Dabei wurde ich in Höhe B 138, von den Polizeibeamten H H und der Beamte mit der Dienstnummer Polizeiinspektion Sauwald angehalten und kontrolliert, wobei die Beamten jede Änderung am Auto kontrollierten und mit den Eintragungen im Fahrzeugschein verglichen. Dann beanstandeten die Beamten die in den Scheinwerfern montierten Xenon-Glühlampen, obwohl diese ebenfalls den Normen des TÜV-Bayern E-Prüfzeichen entsprechen.

 

Die Beamten forderten mich auf, die Lampen durch in Österreich übliche zu ersetzen. Da mir dies nicht möglich war, wurde mir von den beamten sogar die Weiterfahrt mit meinem Auto untersagt und die Abnahme der Kennzeichen angedroht.

 

Von den Beamten wurden mir gegenüber außerdem beleidigende Äußerungen wie, wenn man solche Autos fährt muss man damit rechnen das man schikaniert wird und 20 Jahre alt sein und dann seine Mutter brauchen das sind schon die richtigen, gemacht.

 

Da ich nicht zu Fuß gehen wollte, rief ich meine Mutter an, welche mich am Ort der Beanstandung abholte und von den Beamten ebenfalls noch angepöbelt wurde. Meine Mutter wollte die Dienstnummer der Beamten was sie jedoch verweigerten wörtlich, Ihnen muss Ich gar nichts geben. Meine Mutter sagte nur, das mag schon sein, aber meinen Sohn müssen Sie die Dienstnummer geben. Ich stellte dann mein Auto bei meinem Arbeitsplatz in Z/Pram Ab und meine Mutter fuhr mich nach Hause wobei mir wieder an den Beamten vorbei mussten. Wir mussten rechts ranfahren und meiner Mutter wurde eine Fahrzeugkontrolle gemacht, wobei die Kennzeichenbeleuchtung nicht funktionierte, es wurde alles von den Beamten notiert was ca. 30 Minuten in Anspruch nahm.

 

Zum Abschluss ist noch zu erwähnen, dass mir der beamte H bereits vor ca. 1 Jahr ungerechtfertigt die Kennzeichentafel abgenommen hat. Die Kennzeichen habe ich damals erst nach 5Tagen von der BH Schärding zurück bekommen, nachdem ich dort interveniert habe. Herr I von der BH Schärding musste 2mal anrufen damit der Beamte die Kennzeichen brachte. Damals habe ich keine Beschwerde eingebracht. Dass die damalige Kennzeichenabnahme ungerechtfertigt war, wurde mir vom TÜV in Pocking bestätigt, der unmittelbar nach der Kennzeichenabnahme mein Auto überprüfte, nachdem ich es dort hinschleppen ließ. Außerdem entnehme ich dies der Tatsache, dass ich von der BH Schärding damals keinen Strafbescheid erhalten habe, also im Recht war.

 

Ich betrachte die Vorgangsweise als reine Schikane der Beamten, die offensichtlich nicht wissen, dass für die Ausrüstungsbestimmungen überwiegend die Bestimmungen des Zulassungslandes gelten. Falls sie dies jedoch wissen und trotzdem derart vorgehen, kann das nach meiner Meinung nicht geduldet werden.

 

Ich habe diese Mal nur einen kleinen finanziellen Nachteil erlitten, den ich auch nicht vergütet haben will. Es soll nur nicht so weitergehen knnen, dass die Polizeibeamten derart schikanös 'amtshandeln'.

Beilage: Kopie des Fahrzeugscheins

 

 

                                                                                                  eh. Unterschrift

                                                                                              (D K)"

 

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende Gang des Verfahrens und Sachverhalt:

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat mit Schreiben vom 28. Juni 2007 der Bezirkshauptmannschaft Schärding die eingebrachte Beschwerde zur Kenntnis gebracht und zur Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift aufgefordert. Im Umfang der das Verhalten der Polizeibeamten rügenden Aufsichts- und Richtlinienbeschwerde hat der unabhängige Verwaltungssenat mit Verfügung vom 28. Juni 2007, Zl. VwSen-440079/2/WEI/Ps, die Weiterleitung einer Ablichtung der Beschwerde an das Landespolizeikommando von Oberösterreich als Dienstaufsichtsbehörde veranlasst.

 

2.2. Mit Schreiben vom 23. Juli 2007 hat die belangte Behörde eine Ablichtung ihres Verwaltungsstrafaktes zur Zahl VerkR 96-3137-2007 und die Stellungnahme der Polizeiinspektion Sch vom 12. Juli 2007, Zl. A1/5322/2007-sue, im Original vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. In dieser wird dargelegt, dass der Bf am 15. Mai 2007 gemäß § 97 Abs 5 StVO zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten und auch eine Überprüfung des Kraftfahrzeugs an Ort und Stelle gemäß § 58 Abs 1 KFG vorgenommen wurde. Diese Überprüfung habe trotz der festgestellten Mängel ergeben, dass durch die weitere Verwendung des gegenständlichen Kraftfahrzeugs die Verkehrssicherheit nicht gefährdet war, weshalb weder die Abnahme der Zulassungsbescheinigung, noch der Kennzeichentafeln gemäß § 57 Abs 8 KFG vorgenommen worden sei. Zum Ablauf der Kontrolle wird auf die vorgelegte Stellungnahme der Polizeiinspektion Sch verwiesen. Zur Mitwirkung an den Kontrollhandlungen sei der Bf im Umfang des § 102 Abs 11 KFG verpflichtet gewesen. Zusammenfassend wird auf die gesetzliche Deckung der von den Polizeiorganen gesetzten Maßnahmen hingewiesen und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

 

2.3. Die Polizeiinspektion Sch hat zur gegenständlichen Beschwerde die Stellungnahme vom 12. Juli 2007, Zl. A1/5322/2007-sue, erstattet. Der Bearbeiter Rev-Insp. K S hatte mit dem in der Beschwerde angesprochenen Rev-Insp. H H gemeinsam Streifendienst verrichtet. In der Sachverhaltsdarstellung zu Beginn der Stellungnahme der Polizeiinspektion wird die behauptete Maßnahme in Abrede gestellt und dazu folgender Umstand, den jede mit Verkehrsrecht befasste Person wisse, betont: Wenn dem Bf die Weiterfahrt untersagt worden wäre, dann wäre dies an Ort und Stelle der Amtshandlung geschehen und der Bf hätte nicht mehr zum Parkplatz seiner Firma in Z fahren dürfen.

 

Die Polizeibeamten hatten am Kontrollstandort Z/Unterführung Innviertler Str. B137 Fahrzeug- und Lenkerkontrollen durchgeführt und gegen 17.05 Uhr den vom Bf gelenkten Pkw V, Kz, einer Kontrolle unterzogen. Dieser wäre nach seinen Angaben auf dem Weg von der Arbeit (Malereibetrieb in Z) nach Hause in T gewesen. Auffällig sei gewesen, dass dieser Pkw nach vorne nicht weißes, sondern bläuliches Licht ausstrahlte und mehrere Veränderungen am Fahrwerk und den Reifen durchgeführt worden wären. Dem Bf sei mitgeteilt worden, dass das Fadenkreuz in den Scheinwerfern nicht erlaubt sei und dass nach vorne weißes Licht ausgestrahlt werden müsse (kein E 1-Zeichen auf den Glühlampen). Durch den dauernden Standort des Pkws im Inland könne es auch sein, dass dieser in Österreich zugelassen werden müsse. Bezüglich der Übertretungen werde Anzeige an die belangte Behörde erstattet. Nie wäre die Rede davon gewesen, dass dem Bf die Weiterfahrt untersagt oder ihm die Kennzeichen abgenommen werden würden.

 

Die Mutter des Bf, die während der Amtshandlung am Kontrollort eingetroffen sei, hätte durch ihr ungehaltenes und provozierendes Verhalten gestört. Sie hätte ihren Sohn angewiesen, seinen Pkw abzustellen und dann zu den Beamten gesagt, dass man nun den Pkw von einer Werkstatt abschleppen lassen werde und die Kosten müsse die Polizei bezahlen. Sie habe auch schon am nächsten Tag um 15.00 Uhr einen Termin beim Bezirkspolizeikommandanten. Sie hätte die Dienstnummer gefordert, was zunächst unter Hinweis darauf, dass mit ihr keine Amtshandlung geführt worden war, abgelehnt worden sei. Als sie daraufhin die Dienstnummer für ihren Sohn verlangte, wäre man ihrem Wunsch nachgekommen. Nach der Amtshandlung und noch vor der Weiterfahrt hätte der Kollege H den Bf noch darauf hingewiesen, dass ihm von den Beamten die Weiterfahrt nicht untersagt wurde. Als die Mutter des Bf mit ihrem Pkw wegfuhr, fiel dem Rev-Insp. S ein Defekt der rechten Kennzeichenleuchte auf, der dann beim späteren Passieren der Kontrollstelle durch Frau K mit ihrem Sohn beanstandet wurde.

 

2.4. Dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt ist zu entnehmen, dass gegen den Bf die Strafverfügung vom 5. Juni 2007, Zl. VerkR 96-3137-2007, ergangen ist. Im Punkt 1. wurde er wegen des nicht weiß leuchtenden Scheinwerferlichts und einer Übertretung des § 102 Abs 1 KFG iVm § 14 Abs 1 KFG mit Geldstrafe von 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) und im Punkt 2. wegen Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen länger als einen Monat ohne Zulassung im Inland und damit der Übertretung des § 82 Abs 8 2. Satz KFG mit Geldstrafe von 220 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) bestraft.

 

Gegen diese Strafverfügung erhob die Mutter des Bf im Namen ihres Sohnes bei der belangten Behörde den mit ihr aufgenommenen und von ihr unterschriebenen Einspruch vom 20. Juni 2007. Zur Amtshandlung habe sie ihr Sohn angerufen, weil die Kennzeichen abgenommen werden würden. Zur Polizeikontrolle und dem entscheidungswesentlichen Punkt im gegenständlichen Beschwerdeverfahren erklärte die Mutter des Bf: "Die Polizei sagte nicht, man habe vorgehabt, die Kennzeichen einzuziehen. Sie sagten aber auch nichts Gegenteiliges." Und weiter heißt es dann: "Ich war sicherlich aufgeregt. Letztlich ließ mein Sohn sein Fahrzeug stehen, obwohl er weiter fahren hätte können. Mein Sohn fuhr mit meinem Fahrzeug mit. Es ist absolut nicht einzusehen, dass ich als Mutter trotz Genehmigungen mit solchen Rechtswidrigkeiten konfrontiert werde. ..."

 

Die belangte Behörde hat in der Folge die Abteilung Verkehrstechnik des Amtes der Oö. Landesregierung um die Erstellung eines Gutachtens zu den verwendeten Scheinwerfern am Pkw des Bf mit deutscher Zulassung ersucht. Ein Ergebnis dieser Erhebung ist noch nicht aktenkundig.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat dem Bf mit Schreiben vom 8. August 2007, eigenhändig zugestellt in Neuburg am Inn am 17. August 2007, den Sachstand zur Kenntnis gebracht und Ablichtungen der Gegenschrift und der Stellungnahme der Polizeiinspektion Sch übermittelt. Der Bf wurde ausdrücklich auf den oben dargestellten wesentlichen Akteninhalt hingewiesen und über die Sach- und Rechtslage wie folgt belehrt:

 

"Der Oö. Verwaltungssenat geht auf Grund der Aktenlage davon aus, dass bei der gegenständlichen Amtshandlung zwar erhebliche Meinungsverschiedenheiten herrschten, jedoch keine unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt worden ist, was nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts begriffliche Voraussetzung für eine sog. Maßnahmenbeschwerde (= Beschwerde wegen faktischer Amtshandlung) gewesen wäre. Die Polizisten stellten zwar eine Anzeige wegen Verwaltungsübertretungen in Aussicht, hatten aber nicht die Abnahme der Kennzeichen mangels Verkehrssicherheit im Sinn. Nur wenn die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet wäre, können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Gefahr im Verzug gemäß dem § 58 Abs 1 iVm § 57 Abs 8 KFG Zulassungsschein und Kennzeichentafeln abnehmen. Auch von einer Untersagung der Weiterfahrt war nach Darstellung der Polizeiinspektion nie die Rede. In diesem Zusammenhang wird schlüssig angeführt, dass im Falle einer Untersagung der Weiterfahrt diese bereits am Kontrollstandort bzw am Ort der Amtshandlung erfolgt wäre und Sie dann auch nicht mehr zum Parkplatz ihres Arbeitgebers in Z hätten fahren dürfen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich räumt Ihnen nunmehr Gelegenheit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme zur Darstellung der belangten Behörde in der Gegenschrift einzubringen. Ihre gleichzeitig erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde wegen des Umgangs der Polizisten mit Ihnen und Ihrer Mutter hat der Oö. Verwaltungssenat bekanntlich mit Verfügung vom 28. Juni 2007, Zl. 440079/2/WEI/Ps, an das Landespolizeikommando als die zuständige Dienstaufsichtsbehörde zuständigkeitshalber weitergeleitet."

 

Eine Stellungnahme des Bf ist bis heute nicht beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt. Es ist daher anzunehmen, dass der Bf dem vorgehaltenen Sachstand nichts entgegen zu setzen hat. Im Hinblick auf die Aktenlage und auf Grund des vom Bf – trotz ausdrücklichen Vorhalts im Rahmen des gewährten Parteiengehörs – unbestritten gebliebenen Sachverhalts folgt der Oö. Verwaltungssenat der schlüssigen Darstellung der belangten Behörde und der Polizeiinspektion Sch, wonach die Maßnahme der Untersagung der Weiterfahrt und der Abnahme der Kennzeichen weder angedroht, noch durchgeführt, sondern nur eine Anzeige wegen der Übertretung von Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes in Aussicht gestellt wurde.

 

4. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs 1 Z 2 AVG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein (sog. Maßnahmenbeschwerde), ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes.

 

Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt setzt nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts die unmittelbare Anwendung physischen Zwanges oder die Erteilung eines Befehles mit unverzüglichem Befolgungsanspruch voraus (vgl VwGH 14.12.1993, 93/05/0191; VfSlg 11935/1988; VfSlg 10319/1985; VfSlg 9931/1984 und 9813/1983). Die bloße Untätigkeit einer Behörde erfüllt diesen Begriff nicht (vgl VfSlg 9813/1983; VfSlg 9931/1984; VfSlg 10319/1985, VfSlg 11935/1988). Für die Ausübung von Zwangsgewalt ist im Allgemeinen ein positives Tun begriffsnotwendig (vgl VwGH 25.4.1991, 91/06/0052; VwSlg 9461 A/1977; VfSlg 6993/1973; VfSlg 4696/1964). Dieses kann auch in einem schlüssigen Tun iSd § 863 ABGB bestehen (vgl Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit [1983], 74).

 

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer sog. Maßnahmenbeschwerde ist daher, dass gegen den Beschwerdeführer physischer Zwang ausgeübt wurde oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehles droht (vgl mwN Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9 Rz 610).

 

Im Übrigen dient der subsidiäre Rechtsbehelf der Maßnahmenbeschwerde nur dem Zweck, Lücken im Rechtsschutzsystem zu schließen. Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein- und desselben Rechts sollten mit der Maßnahmenbeschwerde nicht geschaffen werden. Was im Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, ist daher kein zulässiger Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde (vgl z.B. VwGH 18.3.1997, 96/04/0231; VwGH 17.4.1998, 98/04/0005). Das gilt auch dann, wenn das für die Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehende Verwaltungsverfahren allenfalls länger dauert (vgl VwGH 15.6.1999, 99/05/0072, 0073, 0074 mwN). Demnach sind auch Zwangsmaßnahmen kein tauglicher Beschwerdegegenstand, wenn sie im Verwaltungsverfahren bekämpft werden können (vgl VwGH 25.4.1991, 91/06/0052; VwSlg 9.461 A/1977 und VwSlg 9.439 A/1977).

 

4.2. Der Bf hat die Vorgangsweise von Polizeibeamten bei einer Verkehrskontrolle am 15. Mai 2007 als faktische Amtshandlung bekämpft. Sein rechtliches Hauptanliegen ist die Frage der Rechtmäßigkeit und Zulässigkeit der von ihm verwendeten Glühbirnen (sog. "Xenon-Glühlampen") in den Scheinwerfern seines Kraftfahrzeuges. Diese Frage wird im anhängigen Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde, die schon ein Fachgutachten der Abteilung Verkehrstechnik angefordert hat, geklärt werden. Im Übrigen fühlt er sich von den Polizeibeamten schikaniert und beanstandet deren Verhalten bei der Amtshandlung insgesamt als unkorrekt und beleidigend. Dieser Teil der Beschwerde war als Dienstaufsichtsbeschwerde aufzufassen, weshalb der Oö. Verwaltungssenat mit Verfügung vom 28. Juni 2007, Zl. VwSen-440079/2/WEI/Ps, zuständigkeitshalber die Weiterleitung an die Dienstaufsichtsbehörde veranlasste.

 

Zum verbleibenden Rest der eingebrachten Beschwerde ist in tatsächlicher Hinsicht festzuhalten, dass der Bf nach seinem eigenen Vorbringen offenbar noch nach der mit ihm geführten Amtshandlung mit seinem Pkw zum Arbeitsplatz in Z weiterfahren durfte. Dort stellte er dann das Auto über Empfehlung seiner Mutter ab und fuhr anschließend im Pkw der Mutter mit. Als seine Mutter danach die Kontrollstelle wieder passierte, wurde sie angehalten, weil die Kennzeichenbeleuchtung defekt war.

 

Schon aus diesen Umständen ist abzuleiten, dass dem Bf von den Polizisten die Weiterfahrt an Ort und Stelle nicht untersagt, auch die Abnahme der Kennzeichen nicht angedroht worden ist. Wie in der Stellungnahme der Polizeiinspektion Sch vom 12. Juli 2007 zutreffend argumentiert wird, hätte der Bf bei Annahme einer Gefährdung der Verkehrssicherheit nach § 58 Abs 1 iVm § 57 Abs 8 KFG durch die kontrollierenden Beamten auch nicht mehr bis zum Parkplatz seiner Firma weiterfahren dürfen. Vielmehr hätten ihm Zulassungsschein und Kennzeichentafeln unverzüglich abgenommen werden müssen (vgl § 57 Abs 8 KFG). Die Androhung der Abnahme des Zulassungsscheins hat der Bf selbst in seiner Beschwerde nicht einmal erwähnt. Nach Vorhalt der im gegenständlichen Verfahren entscheidungswesentlichen Umstände, die gegen das Vorliegen einer Maßnahme der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt sprechen, hat der Bf dem Oö. Verwaltungssenat keine weitere Stellungnahme erstattet. Aus diesem Grund und weil auch seine Mutter im Verwaltungsstrafverfahren zugestanden hatte, dass ihr Sohn sein Fahrzeug stehen ließ, obwohl er weiter fahren hätte können, ist eindeutig davon auszugehen, dass das Vorbringen der belangten Behörde in der Gegenschrift zutrifft und die in der Beschwerde bekämpfte Maßnahme der verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt gar nicht gesetzt worden ist.

 

Da somit kein den begrifflichen Voraussetzungen (vgl dazu oben Punkt 4.1.) entsprechender Akt von Befehls- und Zwangsgewalt festgestellt werden kann, fehlt es bereits an einer vor dem unabhängigen Verwaltungssenat anfechtbaren Ausübung von unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Die Beschwerde war daher ohne weiteres Verfahren mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes als unzulässig iSd § 67c Abs 3 AVG zurückzuweisen (vgl bspw VfSlg 11.650/1988).

 

5. Bei diesem Ergebnis war der Bf gemäß § 79a Abs 3 AVG als unterlegene Partei anzusehen. Dem Bund war als dem Rechtsträger, für den die belangte Behörde in der gegenständlichen kraftfahrrechtlichen Verwaltungssache eingeschritten ist, antragsgemäß Aufwandersatz gemäß dem § 79a AVG zuzusprechen. Im vorliegenden Fall ist der belangten Behörde ein Vorlageaufwand und ein Schriftsatzaufwand entstanden, der mit den Pauschbeträgen der geltenden UVS-Aufwandersatzverordnung 2003 des Bundeskanzlers (BGBl II Nr. 334/2003) zu berechnen ist. Gemäß § 1 Z 3 der zitierten Verordnung beträgt der Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde 51,50 Euro und gemäß § 1 Z 4 jener für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde 220,30 Euro. Insgesamt waren daher 271,80 Euro zuzuerkennen.

 

Analog dem § 59 Abs 4 VwGG 1985 war eine Leistungsfrist von 2 Wochen festzusetzen, zumal das Schweigen des § 79a AVG 1991 nur als planwidrige Lücke aufgefasst werden kann, sollte doch die Neuregelung idF BGBl Nr. 471/1995 im Wesentlichen eine Angleichung der Kostentragungsbestimmungen an das VwGG bringen (vgl Erl zur RV, 130 Blg NR 19. GP, 14 f).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren ist eine Bundesstempelgebühr in Höhe von 13,20 Euro für die Beschwerde angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Dr. W e i ß

 

 

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