Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260224/2/WEI/Bk VwSen260225/2/WEI/Bk

Linz, 09.07.1998

VwSen-260224/2/WEI/Bk

VwSen-260225/2/WEI/Bk Linz, am 9. Juli 1998

DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufungen der Ehegatten A, je vom 8. Juli 1997 gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis je vom 26. Juni 1997, Zl. Wa 96-6-1996, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 137 Abs 4 lit i) Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl Nr. 252/1990) zu Recht erkannt:

I. Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Straferkenntnisse bestätigt.

II. Die Berufungswerber haben in den Berufungsverfahren jeweils einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von S 100,-- zu leisten.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991, § 64 Abs 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit den bezeichneten Straferkenntnissen je vom 26. Juni 1997 hat die belangte Behörde die Berufungswerber (Bw) jeweils wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. hat Ihnen mit Bescheid vom 21.2.1995, Wa-1132/33-1991, aufgetragen, bis spätestens 31.12.1995 bei Ihrer Liegenschaft E die Versickerung häuslicher Abwässer (insbesondere Waschwässer) durch geeignete bauliche Maßnahmen (insbesondere durch Errichtung einer dichten Senkgrube zur Sammlung der Abwässer) einzustellen. Ein Amtssachverständiger für Wasserbautechnik des Gewässerbezirkes Braunau/I. stellte bei den über Auftrag der Behörde vorgenommenen Lokalaugenscheinen am 2.5.1996 und 24.2.1997 fest, daß Sie diesen wasserpolizeilichen Auftrag nicht erfüllt haben, weil an diesen Tagen die im Haushalt (4 Personen) anfallenden Abwässer (Bad-, Küchen- und Waschwässer) auf den Grundflächen rund um das Haus verschüttet und damit zur Versickerung gebracht wurden." Dadurch erachtete die belangte Strafbehörde die §§ 137 Abs 4 lit i und 138 Abs 1 WRG 1959 iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 21.2.1995, Wa-1132/33-1991, als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung "gemäß § 137 Abs. 4 lit. i WRG. 1959" (richtig: Strafrahmen des § 137 Abs 4 WRG 1959) gegen die Bw je eine Geldstrafe in Höhe von S 500,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit je eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden. Als Beiträge zu den Kosten der Strafverfahren wurden jeweils S 50,-- (10 % der Geldstrafe) vorgeschrieben.

1.2. Gegen diese Straferkenntnisse, die den Bw jeweils am 1. Juli 1997 eigenhändig zugestellt wurden, richtet sich die rechtzeitige gemeinsame Berufung vom 8. Juli 1997, die noch am gleichen Tag bei der belangten Behörde abgegeben wurde. Der Inhalt dieser Berufung lautet:

"Gegen die Straferkenntnisse erheben wir innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der B e r u f u n g und begründen diese wie folgt:

1.Die festgestellten 4 Personen im Haushalt sind nicht ständig anwesend.

2.Es wird so bald als möglich eine Senkgrube für die anfallenden Hausabwässer errichtet.

Wir bitten um Berücksichtigung der oben angeführten Gründe und werden bis auf weiteres die Geldstrafe nicht begleichen.

Hochachtungsvoll A eh... eh." 2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t :

2.1. Mit Bescheid vom 21. Februar 1995, Zl. Wa-1132/33-1991, hat die belangte Behörde den Bw auf der Grundlage des § 138 Abs 1 lit a) iVm § 32 Abs 1 und 2 WRG 1959 folgenden wasserpolizeilichen Auftrag erteilt:

"Herrn A, wird aufgetragen, die Versickerung von häuslichen Abwässern (insbesondere Waschwässern) und der bei der Lagerung des Festmistes anfallenden Jauchewässer bis spätestens 31.12.1995 einzustellen. Die Erfüllung des Auftrages ist der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. schriftlich zu melden." Dieser wasserpolizeiliche Auftrag ist mangels erhobener Berufung rechtskräftig geworden. Wie aus der Begründung des Bescheides vom 21. Februar 1995 hervorgeht, wurde der vorangegangene wasserpolizeiliche Auftrag der belangten Behörde vom 3. Juni 1991, Zl. Wa-1132/6-1991, von der Berufungsbehörde mit Bescheid vom 25. Oktober 1991, Wa-302310/2-1991/Fo/Mül, aufgehoben, wobei in der Berufungsentscheidung festgehalten wurde, daß bei Änderung der Verhältnisse die Erlassung eines neuen Auftrages möglich sei. Davon ging die belangte Behörde im neuerlichen wasserpolizeilichen Auftrag vom 21. Februar 1995 auch aus. Sie ließ durch den Amtssachverständigen für Wasserbautechnik bei einem Lokalaugenschein im Dezember 1994 erheben, daß das Anwesen E mittlerweile von 6 Personen ständig bewohnt werde und daß die anfallenden Abwässer mangels vorhandener Senkgrube oder Kläranlage einfach zur Versickerung gebracht werden.

2.2. Mit Schreiben vom 6. Mai 1996 berichtete der Amtssachverständige der belangten Behörde über einen weiteren Lokalaugenschein am 2. Mai 1996. Danach wurde das Anwesen damals von vier Personen bewohnt und wurden zwei Stiere, vier Schafe und eine geringere Anzahl Geflügel gehalten. Zur Abwasserbeseitigung habe sich seit der letzten Überprüfung nur insofern eine Änderung ergeben, als die Waschmaschine aus dem direkten Gefahrenbereich des Trinkwasserbrunnens entfernt worden sei. Sie ist im Bad aufgestellt worden, wobei die Abwässer in die über keinen Abfluß verfügende Badewanne gepumpt werden. Diese werden in weiterer Folge ausgeschöpft und im umliegenden Gelände versickert. Eine direkte Abwasserableitung in den Kaltbach existierte nicht. Die Festmistlagerstätte war noch nicht betoniert, weshalb weiterhin die Versickerung häuslicher und landwirtschaftlicher Abwässer möglich erschien. Die belangte Behörde erließ daraufhin gegen die Bw die Strafverfügung vom 20. Mai 1996, die dagegen jeweils am 4. Juni 1996 niederschriftlich Einspruch erhoben und die Einstellung des Strafverfahrens begehrten. Zur Begründung wurde vorgebracht, daß die Versickerung von Abwässern so geringfügig wären, daß keine nachteiligen Auswirkungen auf Gewässer entstehen könnten. Die Haltung von Großvieh werde eingestellt werden und man sei bemüht, in den nächsten Monaten für die anfallenden häuslichen Abwässer eine Senkgrube zu bauen.

In weiterer Folge wurde der Amtssachverständige Ing. Rudelstorfer am 18. Juni 1996 von der belangten Behörde als Zeuge einvernommen. Dabei berichtete er von einer eingeschränkten Sanitärinstallation in dem den Bw gehörenden Anwesen E, das von vier Personen bewohnt werde. Im Bad sei bei einem Waschbecken fließendes Wasser vorhanden, wobei mit diesem Wasserhahn auch die daneben stehende Badewanne gefüllt werden könne. Da kein Abfluß vorhanden sei, werde das anfallende Abwasser ausgeschöpft und mittels Kübel vor dem Haus verschüttet. Von der im Bad aufgestellten Waschmaschine fließe das Abwasser zunächst in die Badewanne und werde von dort auf die beschriebene Weise entsorgt. Die Küche hätte er nicht besichtigt. Der Bw A hätte ihm mitgeteilt, daß das Abwasser an verschiedenen Stellen im Nahbereich des Hauses verschüttet werde. Das Anwesen verfüge über eine Trockenklosettanlage, von der die in einem Kübel gesammelten Fäkalien zur Festmistlagerstätte getragen werden. Der unbefestigte und nicht überdachte Misthaufen hatte beim Lokalaugenschein ein Ausmaß von 2 x 2,5 x 1 m, wobei die Sickerwässer zwangsläufig in den Untergrund gelangten.

Zur Aussage des Amtssachverständigen nahmen die Bw am 16. Juli 1996 niederschriftlich Stellung. Sie erklärten, die Großtierhaltung mittlerweile eingestellt zu haben. Die Trockenklosettanlage werde nach wie vor betrieben, von dieser jedoch keine Abwässer versickert. Die Waschwässer werden aufgefangen und breitflächig auf eigenem Grund ausgebracht. Eine Gewässerverschmutzung sei dadurch mit Sicherheit nicht zu befürchten. Eine Sanitärinstallation für Bad und Dusche sei nicht vorhanden.

2.3. Die belangte Behörde veranlaßte daraufhin den Amtssachverständigen neuerlich, einen Lokalaugenschein durchzuführen. Aufgrund des Überprüfungsberichtes vom 24. Februar 1997 teilte die belangte Behörde den Bw mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 25. März 1997 mit, daß das Strafverfahren nur mehr hinsichtlich der im Haushalt anfallenden Abwässer fortgesetzt werde, wobei eine Tatanlastung im Sinne des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses vorgenommen wurde. Bei der niederschriftlichen Vernehmung am 15. April 1997 brachten die Bw vor, daß die Festmistlagerung - wie der Lokalaugenschein vom 24. Februar 1997 gezeigte habe - eingestellt wurde, weshalb auch keine Ableitung oder Versickerung von Jauchewässern gegeben sei. Der wasserpolizeiliche Auftrag sei daher in diesem Punkt erfüllt. Zur Beseitigung der häuslichen Abwässer verwiesen die Bw auf den Bescheid der Berufungsbehörde vom 25. Oktober 1991, Wa-302310/2/1991, mit dem ein damaliger wasserpolizeilicher Auftrag zur Einstellung der Entsorgung häuslicher Abwässer aufgehoben wurde. An der damals vorgenommenen Art der Abwasserentsorgung habe sich nichts geändert. Es komme zu keiner Gewässerverschmutzung, weshalb eine Bestrafung nicht gerechtfertigt sei und die Einstellung beantragt werde. Trotzdem würden die Bw die Errichtung einer Senkgrube erwägen, könnten aber keine konkrete Zusage machen, weil diese Maßnahme mit einem erheblichen finanziellen Aufwand verbunden sei, den die Bw nicht ohne weiters bestreiten könnten.

Die belangte Strafbehörde erließ in der Folge das angefochtene Straferkenntnis vom 26. Juni 1997 gegen die Bw und stellte im wesentlichen den oben geschilderten Sachverhalt als erwiesen fest.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens festgestellt, daß der unter Punkt 2. dargestellte entscheidungswesentliche Sachverhalt nach der Aktenlage hinreichend geklärt erscheint und von den Bw auch nicht substantiell bestritten wurde.

4. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs 4 lit i) WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe bis zu S 250.000,-- zu bestrafen, wer einem ihm gemäß § 138 Abs 1 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt.

Nach dem § 138 Abs 1 lit a) WRG 1959 ist der Übertreter der Bestimmungen des WRG 1959 unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.

Als "eigenmächtige Neuerung" versteht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde (vgl die Nachw bei Rossmann, Wasserrecht, 2. A, 1993, 366 Punkt 2; Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, 1993, Rz 6 zu § 138 WRG; Oberleitner, in Schriftenreihe des ÖWAV, Heft 107: Wasser- und Abfallrechtliche Judikatur 1995 in Leitsatzform, 57, Verweise zu E 175).

4.2. Der den Bw von der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis mit Bescheid vom 21. Februar 1995, Wa-1132/33-1991, erteilte wasserpolizeiliche Auftrag zur Einstellung der Versickerung häuslicher Abwässer ist rechtskräftig und verbindlich geworden. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist ebenso wie jede andere Behörde an die in diesem rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde verfügte wasserrechtliche Handlungsverpflichtung der Bw gebunden. Es ist ihm von vornherein verwehrt, die im Administrativverfahren durch die zuständige Wasserrechtsbehörde verbindlich entschiedene Sache neuerlich zu untersuchen. Vielmehr hat er den rechtskräftigen wasserpolizeilichen Auftrag, dessen Inhalt örtlich und sachlich ausreichend bestimmt erscheint, seiner Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren zugrundezulegen. Die Bw haben schon im strafbehördlichen Verfahren eine solche Geringfügigkeit der an sich zugestandenen Versickerung von häuslichen Abwässern behauptet, daß damit keine Einwirkung auf Gewässer (insbesondere das Grundwasser) verbunden sei. Auch der Berufungshinweis, daß nicht ständig 4 Personen im Haushalt anwesend wären, geht in diese Richtung. Die Bw bringen damit einen Sachverhalt vor, der von den behördlichen Annahmen im wasserpolizeilichen Verwaltungsverfahren abweicht. Mit diesen Argumenten hätten sie im Auftragsverfahren Berufung gegen den Bescheid vom 21. Februar 1995 erheben können, was sie aber unterlassen haben. Im gegenständlichen Strafverfahren ist darauf nicht näher einzugehen, weil der wasserpolizeiliche Auftrag rechtskräftig und verbindlich geworden und damit vorauszusetzen ist, daß nicht bloß geringfügige Einwirkungen vorliegen. Im übrigen ist den Bw zu entgegnen, daß nach dem heute amtsbekannten Stand der Technik die ungeklärt (ohne vollbiologiosche Vorreinigung) vorgenommene Einleitung oder Versickerung von häuslichen Abwässern unzulässig und daher auch nicht bewilligungsfähig ist. Angesichts der heute üblichen Haushaltsabwässer sind auch Sickergruben privater Haushalte bewilligungspflichtig (vgl Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, 1993, 169, Rz 7 zu § 32 WRG).

Der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angelastete Sachverhalt ist nach der Aktenlage erwiesen und von den Bw auch nicht bestritten worden. Damit steht auch fest, daß der wasserpolizeiliche Auftrag der belangten Behörde vom 21. Februar 1995, die Versickerung der häuslichen Abwässer bis spätestens 31. Dezember 1995 einzustellen, jedenfalls an den Tagen der Lokalaugenscheine nicht befolgt worden ist. Daran vermag das in der Berufung gemachte Versprechen, so bald als möglich eine Senkgrube zu errichten, nichts zu ändern.

4.3. Bei der Strafbemessung hat die belangte Behörde zutreffend auf die Vorschriften des § 19 Abs 1 und 2 VStG abgestellt und die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse der Bw großzügig berücksichtigt. Die Bw besitzen nur eine Kleinlandwirtschaft mit wenigen Nutztieren und verfügen über monatliche Mieteinnahmen von S 5.000,--. Die verhängten Geldstrafen in Höhe von je S 500,-- betragen lediglich 0,2 % des anzuwendenden Strafrahmens des § 137 Abs 4 WRG 1959. Bei einer derart geringfügigen Geldstrafe bedarf es keiner weiteren Erörterungen mehr. Eine mildere Strafe kann nicht mehr in Betracht kommen. Auch die gemäß § 16 Abs 1 und 2 erster Satz VStG innerhalb eines Rahmens von 2 Wochen festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe erscheint mit 12 Stunden schuldangemessen und unbedenklich.

5. Im Ergebnis waren daher Schuld- und Strafausspruch zu bestätigen und den Bw für die Berufungsverfahren gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG je ein weiterer Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (ds je S 100,--) vorzuschreiben. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- zu entrichten.

Dr. W e i ß

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