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VwSen-280276/12/Kl/Rd

Linz, 12.07.1999

VwSen-280276/12/Kl/Rd Linz, am 12. Juli 1999 DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Manfred Z, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 27.6.1996, Ge96-26-1996, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Strafnorm iSd § 44a Z3 VStG zu allen Spruchpunkten zu lauten hat: "§ 28 Abs.1a letzter Halbsatz Arbeitszeitgesetz, BGBl.Nr. 461/1969 idF BGBl.Nr. 446/1994".
  2. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde einen Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren in Höhe von 20 % der verhängten Strafen, ds insgesamt 1.200 S, zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 27.6.1996, Ge96-26-1996, wurden über den Bw eine Geldstrafe von dreimal 2.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von dreimal 10 Stunden, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß A)1.) Art.6 Abs.1 EG-VO 3820/85 und A)2.) und B) je Art.8 Abs.1 der EG-VO 3820/85 verhängt, weil er als Inhaber des Güterbeförderungsbetriebes in , zu verantworten hat, daß

A) der im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer R als Lenker des Kraftfahrzeuges, das der Güterbeförderung dient und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, bei Fahrten im internationalen Straßenverkehr

1. am 4.10.1995 zwischen 08.30 Uhr und 21.15 Uhr insg. 10 Std. 30 min.,

am 10.10.1995 zwischen 06.15 Uhr und 20.20 Uhr insg. 10 Std.30 min.,

am 11.10.1995 zwischen 06.15 Uhr und 21.35 Uhr insg. 11 Std.15 min.,

am 25.10.1995 zwischen 06.45 Uhr und 22.45 Uhr insg. 12 Std.15 min.,

am 27.10.1995 zwischen 04.30 Uhr und 19.10 Uhr insg. 10 Std. 50 min., und zwischen dem 8.11.1995, 07.55 Uhr und dem 9.11.1995, 00.15 Uhr insg. 10 Std. 50 min.

zum Lenken des Kraftfahrzeuges herangezogen wurde, obwohl die Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit 9 Stunden nicht überschreiten darf und die Gesamtlenkzeit lediglich zweimal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden darf;

2. innerhalb des Zeitraumes

- vom 5.10.1995, 06.15 Uhr bis 6.10.1995, 06.15 Uhr lediglich eine Ruhezeit von 8 Std. 10 min.,

- vom 9.10.1995, 10.40 Uhr bis 10.10.1995, 10.40 Uhr lediglich eine Ruhezeit von 8 Std.,

- vom 11.10.1995, 06.15 Uhr bis 12.10.1995, 06.15 Uhr lediglich eine Ruhezeit von 8 Std.,

- vom 25.10.1995, 06.45 Uhr bis 26.10.1995, 06.45 Uhr lediglich eine Ruhezeit von 8 Std. 40 min.,

- vom 6.11.1995, 08.10 Uhr bis 7.11.1995, 08.10 Uhr lediglich eine Ruhezeit von 8 Std. 10 min.,

- vom 8.11.1995, 07.55 Uhr bis 9.11.1995, 07.55 Uhr lediglich eine Ruhezeit von 7 Std. 35 min., sowie -

vom 14.11.1995, 06.05 Uhr bis 15.11.1995, 06.05 Uhr lediglich eine Ruhezeit von 7 Std. 40 min.

gewährt bekam, obwohl innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden zu gewähren ist, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird.

B) der im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer J als Lenker des Kraftfahrzeuges, das der Güterbeförderung dient und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, bei Fahrten im internationalen Straßenverkehr innerhalb des Zeitraumes

- vom 4.10.1995, 11.50 Uhr bis 5.10.1995, 11.50 Uhr lediglich eine Ruhezeit von 7 Std. 50 min.,

- vom 5.10.1995, 07.45 Uhr bis 6.10.1995, 07.45 Uhr lediglich eine Ruhezeit von 8 Std. 10 min.,

- vom 10.10.1995, 07.00 Uhr bis 11.10.1995, 07.00 Uhr lediglich eine Ruhezeit von 8 Std. 20 min.,

- vom 16.10.1995, 06.40 Uhr bis 17.10.1995, 06.40 Uhr lediglich eine Ruhezeit von 8 Std. 25 min.,

- vom 17.10.1995, 04.15 Uhr bis 18.10.1995, 04.15 Uhr lediglich eine Ruhezeit von 8 Std. 15 min.,

- vom 19.10.1995, 06.35 Uhr bis 20.10.1995, 06.35 Uhr lediglich eine Ruhezeit von 8 Std. 25 min.,

- vom 31.10.1995, 07.05 Uhr bis 1.11.1995, 07.05 Uhr lediglich eine Ruhezeit von 8 Std. 25 min.,

- vom 21.11.1995, 07.00 Uhr bis 22.11.1995, 07.00 Uhr lediglich eine Ruhezeit von 8 Std. 10 min.,

- vom 28.11.1995, 07.15 Uhr bis 29.11.1995, 07.15 Uhr lediglich eine Ruhezeit von 8 Std. 10 min., sowie

- vom 29.11.1995, 06.15 Uhr bis 30.11.1995, 06.15 Uhr lediglich eine Ruhezeit von 8 Std. 10 min.

gewährt bekam, obwohl innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden zu gewähren ist, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Begründend wurde ausgeführt, daß Art.6 Abs.1 der Verordnung 3820/85 lediglich Pflichten des Fahrers festlege, nicht jedoch des Arbeitgebers, sodaß dem Bw eine Pflichtverletzung nicht vorgeworfen werden könne. Gleiches gelte für den Tatvorwurf gemäß Art.8 Abs.1 der Verordnung. Weil aber § 28 Abs.1a AZG eine sogenannte Blankettstrafnorm sei, ist nur anhand der verwiesenen Bestimmungen der EG-VO 3820/85 zu prüfen, wer der Normadressat sei. Wird in § 28 Abs.1 lit.a AZG nur der Arbeitgeber als strafbar erklärt, so stehe dies nicht im Einklang mit der EG-VO.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und darauf hingewiesen, daß die Rechtsansicht im angefochtenen Straferkenntnis aufrechterhalten werde und besondere Milderungsgründe im Verfahren nicht hervortraten. Auch liege keine Unbescholtenheit vor.

Weil sich die gegenständliche Berufung nur gegen die rechtliche Beurteilung richtet, eine 3.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und die Durchführung einer Verhandlung auch nicht beantragt wurde, konnte von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs.3 VStG abgesehen werden.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß Art.6 Abs.1 Unterabs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20.12.1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr darf die nachstehende "Tageslenkzeit" die genannte Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf zweimal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden.

Gemäß Art.8 Abs.1 Unterabs.1 der EG-VO legt der Fahrer innerhalb jedes Zeitraumes von 48 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden ein, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird.

Gemäß § 28 Abs.1a Z4 des Arbeitszeitgesetzes - AZG, BGBl.Nr. 461/1969 idF BGBl.Nr. 446/1994, sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die Lenker über die gemäß Art.6 Abs.1 Unterabs.1 oder Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 1.000 S bis 25.000 S zu bestrafen.

Gemäß § 28 Abs.1a Z2 AZG sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die die tägliche Ruhezeit gemäß Art.8 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 nicht gewähren, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 1.000 S bis 25.000 S zu bestrafen.

4.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat mit Erkenntnis vom 28.5.1997, VwSen-280276/2/Kl/Ka, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt, weil der Tatvorwurf nicht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ausreichend konkretisiert worden sei.

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 9.2.1999, Zl. 97/11/0165, 0166-7, das Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates zur Gänze aufgehoben und dazu im wesentlichen ausgeführt, daß § 28 Abs.1a Z4 AZG und Art.6 Abs.1 Unterabs.1 der EG-VO sowie § 28 Abs.1a Z2 AZG und Art.8 Abs.1 Unterabs.1 der EG-VO jeweils nicht alternative Tatbestände, sondern jeweils einen Tatbestand mit einer oder zwei Ausnahmen von der betreffenden Grundregel enthalte, sodaß bei Zutreffen einer Ausnahme der betreffende Tatbestand nicht erfüllt ist. "Es genügt daher zum Vorliegen einer tauglichen Verfolgungshandlung, die jeweilige Gesamtlenkzeit bzw Gesamtruhezeit bzw - bei Teilung der Ruhezeit - die Teilruhezeiten anzuführen. Ob auf dem Sachverhalt allenfalls eine der Ausnahme zutrifft und damit der betreffende Tatbestand nicht gegeben ist, ist bei der rechtlichen Subsumtion der Tat gemäß § 44a Z2 VStG zu prüfen, keinesfalls aber Erfordernis einer tauglichen Verfolgungshandlung. Es besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß mit der Schaffung der genannten Bestimmung durch die Novelle BGBl.Nr. 446/1994 der bisher geltende Grundsatz der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Einhaltung von Arbeitszeitvorschriften durch Arbeitnehmer in irgendeiner Weise geändert werden sollte. Die bisherige Judikatur des VwGH zu Verstößen gegen Arbeitszeitvorschriften kommt weiterhin zum Tragen. Auch erfaßt der Begriff "Einsetzen" nach seiner Bedeutung im allgemeinen Sprachgebrauch auch das von der Erstbehörde als "Heranziehen" von Arbeitnehmern umschriebene Verhalten des Mitbeteiligten".

4.3. Im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren wurde der Sachverhalt im Verfahren erster Instanz vom Bw ausdrücklich im Schriftsatz vom 26.6.1996 als zutreffend eingestanden und steht daher als erwiesen fest. Unter Zugrundelegung der angeführten gesetzlichen Bestimmungen und der diesbezüglich ergangenen Judikatur des VwGH wurde daher der objektive Tatbestand der eingangs erwähnten Verwaltungsübertretungen einwandfrei erfüllt, zumal der Lenker in Spruchpunkt A)1.) zu einer Lenkzeit von jeweils mehr als 10 Stunden herangezogen wurde, obwohl die Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit 9 Stunden nicht überschreiten darf und die Gesamtlenkzeit lediglich zweimal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden darf. Weiters wurde gemäß Spruchpunkt A)2.) und B) dem jeweiligen Lenker jeweils eine Ruhezeit von weniger als 9 Stunden gewährt, obwohl innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden, höchstens dreimal pro Woche von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden zu gewähren ist.

Zu den weiteren Berufungsausführungen ist anzumerken, daß zwar nach Art.6 Abs.1 Unterabs.1 der EG-VO 3820/85 sowie nach Art.8 Abs.1 Unterabs.1 der EG-VO Pflichten des Lenkers bzw Fahrers ausgesprochen sind. Die Pflicht des Unternehmers, das "Umfeld entsprechend zu gestalten", indem ein Arbeitsplan für die Fahrer zur Einhaltung dieser Verordnung sowie der Verordnung Nr. 3821/85 zu erstellen sowie die Einhaltung der beiden Verordnungen regelmäßig zu überprüfen und bei Zuwiderhandlungen entsprechende Maßnahmen zu setzen sind, befindet sich erst im Art.15 der EG-VO 3820/85. Die Einhaltung dieser Unternehmerpflichten wurde im AZG nicht unter Verwaltungsstrafe gestellt. Allerdings hat der Bw in seinen weiteren Ausführungen übersehen, daß sich eine Pflicht des Unternehmers nicht aus der zitierten EG-VO 3820/85, sondern aus § 28 Abs.1a Z2 bzw Z4 AZG ergibt, nämlich, daß er die tägliche Ruhezeit gemäß der zitierten Verordnung gewährt bzw Lenker nicht über die in der zitierten Verordnung festgesetzten Lenkzeiten hinaus einsetzt. Der Verweis auf "die gemäß Art.6 Abs.1 Unterabs.1 oder Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 zulässige Lenkzeit" im § 28 Abs.1a Z4 AZG bzw auf "die tägliche Ruhezeit gemäß Art.8 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85" im § 28 Abs.1a Z2 AZG dient lediglich der Übernahme der Regelungen hinsichtlich der zulässigen Lenkzeit bzw notwendigen täglichen Ruhezeit. Ein Verweis auf die Pflichten in dieser Verordnung ist aber dem § 28 Abs.1a Z2 und Z4 AZG nicht zu entnehmen. Vielmehr legen letztere - wie oben ausgeführt - selbst die Verpflichtung des Arbeitgebers bzw dessen Bevollmächtigten fest. Durch den Verweis auf die Lenkzeiten bzw Ruhezeiten in der Verordnung Nr. 3820/85 werden nur die in der Verordnung festgelegten Lenkzeiten bzw Ruhezeiten ins nationale Recht rezipiert.

Es hat daher der Bw die angelasteten Taten sowohl objektiv als auch subjektiv zu verantworten. Hinsichtlich des Verschuldens ist gemäß § 5 Abs.1 VStG von Fahrlässigkeit auszugehen - auch bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte -, wobei Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Bw nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Berufung enthält kein Vorbringen hinsichtlich des Verschuldens und es wurde daher der entsprechende Entlastungsnachweis nicht erbracht. Nach der ständigen Judikatur des VwGH hat nämlich der Bw initiativ alles vorzubringen, was zu seiner Entlastung führen kann und entsprechende Beweismittel konkretisiert anzuführen.

Es war daher das Straferkenntnis spruchgemäß zu bestätigen.

4.4. Zu den verhängten Strafen ist auszuführen, daß die belangte Behörde auf die Strafbemessungsgründe gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG ausreichend Bedacht genommen hat und sowohl das Verschulden, die Erschwerungs- und Milderungsgründe sowie die persönlichen Verhältnisse des Bw berücksichtigt hat. Es ist ihr beizupflichten, daß die verhängten Geldstrafen im untersten Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens liegen und daher keinesfalls als überhöht anzusehen sind. Vielmehr sind sie erforderlich, um den Bw von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Auch führt die belangte Behörde rechtsrichtig aus, daß ein Überwiegen der Milderungsgründe und sohin die Voraussetzung für die Anwendung des § 20 VStG nicht vorliegt. Weitere Milderungsgründe wurden nicht angeführt. Es war daher auch das Strafausmaß jeweils zu bestätigen. Die Korrektur der Strafnorm dient der näheren Konkretisierung.

5. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von jeweils 20 % der verhängten Strafe aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Klempt

 

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