Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150606/9/Lg/Hue

Linz, 02.01.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 13. November 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des W E,  F, S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 4. September 2007, Zl. BauR96-328-2005/Je, wegen einer Übertretung des Bundes­straßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.  

 

II.                  Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von  80 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs. 2, 19 VStG.

Zu II.:  §§ 64ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt, weil er am 26. Februar 2005 um 09.10 Uhr auf der A1 bei km 171,500, Raststation Ansfelden, das Kfz mit dem polizeilichen Kennzeichen  abgestellt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette  am Fahrzeug zu entrichten ist. Es sei am Fahrzeug keine gültige Vignette angebracht gewesen. 

 

In der Berufung verweist der Bw auf sein bisheriges Vorbringen. Weiters sei vom Meldungsleger bis dato kein Beweis (Lichtbild etc.) beigebracht worden, welches zweifelsfrei (ohne mögliche Kennzeichenablesefehler) das angebliche Vergehen dokumentiere. Angebotene Zeugen seien nicht einvernommen worden. Trotz Aufforderung seien dem Bw bisher die Anzeigerdaten nicht bekannt gegeben worden.

 

Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der A vom 26. Februar 2005 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei am Kfz keine Vignette angebracht gewesen. Aus den in der Anzeige angeführten amtlichen Zulassungsdaten ist ersichtlich, dass es sich beim Kfz mit dem Kennzeichen  um einen grauen Opel Zafira handelt.

 

Nach Strafverfügung vom 27. Juni 2005 brachte der Bw vor, dass sich das gegenständliche Kfz am Tattag nicht am Tatort befunden haben könne, da sich der Bw mit seiner Familie an diesem Tag mit diesem Kfz am Hochficht zum Schifahren befunden habe. Dieser Tag sei deshalb in Erinnerung, da sich der Bw eine schmerzhafte Seitenbandzerrung zugezogen habe. Etwa am 25.12.2004 sei eine gültige Vignette, welche ein Weihnachtsgeschenk der Mutter des Bw gewesen sei, für das Jahr 2005 auf das Kfz aufgeklebt worden. Dies könne durch (namentlich nicht genannte) Zeugen bestätigt werden. Der Bw habe vor Zustellung der Strafverfügung keine Kenntnis der Beanstandung erhalten. Vermutlich liege ein Kennzeichenablesefehler vor. Falls der Meldungsleger auf seine unwahren Behauptungen bestehen sollte, werde für eine Verleumdungsanzeige bei Gericht um Übermittlung der Personendaten ersucht.

Die Kopie einer Allonge einer Jahresvignette mit der Nr. 462561048653 wurde beigelegt.

 

Einer zusätzlichen Stellungnahme der A vom 25. Juli 2005 ist im Wesentlichen die Wiedergabe des Anzeigeninhaltes bzw. der Rechtslage zu entnehmen. Zusätzlich erfolgte der Hinweis, dass die Kontrollorgane vermerkt hätten, dass es sich beim beanstandeten Kfz um einen grauen Opel Zafira gehandelt habe. Gemäß § 19 Abs.3 BStMG sei ein Ersatzmautangebot am Kfz hinterlassen worden.

 

Daraufhin wurde der Bw von der Erstbehörde aufgefordert, Beweismittel (Liftkarte, Unfallanzeige, Arztbrief usw.) für seine Behauptungen vorzulegen. Dazu und zur A-Stellungnahme äußerte sich der Bw dahingehend, dass drei (namentlich nicht genannte) Zeugen seine Angaben bestätigen könnten. Die Liftkarte von 2005 habe er nicht aufbewahrt, da "so etwas höchstens Beamte aufbewahren". Die zugezogene Seitenbandzerrung habe der Bw selbst therapiert, da er als praktizierender Rettungssanitäter über die entsprechende Erfahrung verfüge. Seine bisherige Rechtfertigung als Schutzbehauptung zu bezeichnen, werte der Bw als bodenlose Frechheit. Er habe auch die Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter am Arbeits- und Sozialgericht Linz ausgeübt und sei vereidigt. Die weitere Rechtfertigung entspricht im Wesentlichen Teilen der später eingebrachten Berufung.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Verhandlungsleiter zunächst fest, dass der Bw trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne Angabe von Gründen nicht erschienen ist.

 

Die zeugenschaftlich einvernommene Meldungslegerin sagte aus, dass sie sich an die gegenständliche Kontrolle aufgrund der verstrichenen Zeit nicht mehr erinnern könne. Aus der der Zeugin vorliegenden Kopie des am Kfz hinterlassenen Ersatzmautangebotes gehe hervor, dass es sich beim beanstandeten Kfz um einen grauen Opel Zafira gehandelt habe. Wenn es sich beim Fahrzeug des Bw um ein Kfz dieses Typs und dieser Farbe handeln sollte, sei ein Irrtum bei der Kennzeichen-Notierung praktisch ausgeschlossen.   

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kann wegen einer von einem Organ der öffentlichen Aufsicht dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 1 keine bestimmte Person beanstandet werden, so ist nach Möglichkeit am Fahrzeug eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung der  Ersatzmaut zu hinterlassen. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen zwei Wochen ab Hinterlassung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 3).

 

Gemäß § 3 Bundesstraßengesetz 1971 gelten u.a. Parkflächen als Bestandteile der Bundesstraße.

 

5.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht in sachverhaltsmäßiger Hinsicht von der Richtigkeit der Darstellung der Meldungslegerin aus, wonach gegenständlich auf dem Kfz keine (gültige) Vignette angebracht war. Die Meldungslegerin unterliegt nicht nur besonderen Sanktionen sondern war auch nach dem persönlichen Auftreten in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vertrauenswürdig und in ihren Darstellungen widerspruchsfrei. Insbesondere ist ihre Feststellung, sie habe bereits bei Ausstellung des Ersatzmautangebotes vermerkt, dass es sich beim beanstandeten Kfz um einen grauen Opel Zafira gehandelt hat und dies eine – vom Bw behauptete – Verwechslung ausschließt, schlüssig. Einerseits steht nämlich fest, dass die Meldungslegerin im Rahmen der Ausfüllung des Ersatzmautangebotes Kennzeichen, Fahrzeugtyp und Farbe vermerkte und andererseits, dass sich aus den amtlichen Zulassungsdaten ergibt, dass das gegenständliche Kennzeichen mit einem Kfz dieser Marke, Type und Farbe überein stimmt. Die Korrespondenz von Anzeige und vorgeworfenem Sachverhalt erscheint sohin erwiesen. Zudem hat es der Bw trotz zweimaliger Aufforderung (erstmals durch die Erstbehörde am 26. April 2007 und nochmals durch die Ladung zur mündlichen Verhandlung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat am 3. Oktober 2007) unterlassen, Beweismittel für seine Behauptungen vorzulegen, Name und Adresse von Zeugen zu benennen oder an der Aufklärung des Sachverhaltes durch Erscheinen bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung mitzuwirken.

Zusammenfassend steht somit fest, dass das gegenständliche Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen  zur Tatzeit am Tatort war, somit auch keine Verwechslung vorliegt und auf diesem Kfz keine (gültige) Vignette aufgeklebt war.

 

Wenn der Bw vorbringt, er habe von der Beanstandung erst nach Zustellung der Strafverfügung Kenntnis erlangt, was folglich die Behauptung des Fehlens eines Ersatzmautangebotes auf dem Kfz gem. § 19 Abs. 3 BStMG impliziert, ist zu erwidern, dass weder dem Fahrzeuglenker noch dem Zulassungsbesitzer das Recht auf Übermittlung einer Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut zukommt (idS klarstellend die EB, 1262 Blg. NR 22 GP, S. 5).

 

Der Bw legte mittels Schreiben vom 5. Juli 2005 die Kopie der Allonge (Trägerfolie) einer Jahresvignette für das Jahr 2005 vor. Dazu ist festzuhalten, dass dies keine zwingenden Rückschlüsse über eine bereits erfolgte Anbringung einer Vignette zur Tatzeit zulässt und deshalb als Beweismittel untauglich ist.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver – und da keine Entschuldigungs­gründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Es ist von Fahrlässigkeit auszugehen, und zwar in dem Sinne, dass dem Bw die Mautpflicht des gegenständlichen Parkplatzes entgangen war bzw. er sich über die rechtlichen Bestimmungen nicht (ausreichend) informiert hat.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe (und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Mildernd wirkt lediglich die Unbescholtenheit. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Insbesondere ist der Schuldgehalt als nicht geringfügig anzusehen, da dem Bw bei entsprechender Aufmerksamkeit die Mautpflicht des gegenständlichen Parkplatzes nicht  entgehen hätte dürfen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

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