Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162581/11/Bi/Se

Linz, 08.01.2008

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn F P, W, vom 27. September 2007 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 4. September 2007, VerkR96-26814-2006-Ni/Pi, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 6. Dezember 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

 

 

      Der Berufung wird im Zweifel Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10a iVm 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 eine Geldstrafe von 364 Euro (144 Stunden EFS) verhängt, weil er am 28. Oktober 2006, 19.03 Uhr, den Pkw im Gemeindegebiet Ansfelden, A1 bei km 170.000, in Fahrtrichtung Wien gelenkt und die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 51 km/h überschritten habe. Weiters wurde der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass diese Verwaltungsübertretung einen Führerscheinentzug zur Folge habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 36,40 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 6. Dezember 2007 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw und des Zeugen G G (G) durchgeführt. Die Vertreterin der Erstinstanz war entschul­digt. 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei zu diesem Zeitpunkt nicht mit dem genannten Kfz gefahren, weil er nicht einmal gewusst habe, dass er das Leihauto außerhalb von Wien benutzen könnte. Er habe selber ein Auto. Er habe mit einer solchen Übertretung nichts zu tun.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen münd­lichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw gehört, die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses berücksichtigt und der genannte Zeuge unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB einvernommen wurde.

 

Aus dem Verfahrensakt ergibt sich, dass der Pkw am 28. Oktober 2006, 19.03 Uhr, auf der A1 im 100 km/h-Geschwindigkeitsbereich Ansfelden, Richtung Wien, mittels geeichtem stationärem Überkopfradar MUVR 6FA Nr.1401 bei km 170.000 mit 159 km/h gemessen wurde. Nach Abzug der vorgeschriebenen Toleranzen von aufge­rundet 5%  wurde ein Wert von 151 km/h der Anzeige und dem Tatvorwurf zugrunde­gelegt.

Zulassungsbesitzer des Pkw ist die S, W. Diese hat im Rahmen der Lenkerauskunft bekanntgegeben, dass am 28. Oktober 2006 Mieter des Fahrzeuges die Fa G G. Kleintransporte, E, war. Von dieser wurde der Bw als Lenker des Pkw zum Vorfallszeitpunkt genannt.

Im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 10. Jänner 2007 hat der Bw angeführt, er sei mit diesem Pkw nicht gefahren.

 

Der Zeuge G bestätigte in der Berufungsverhandlung, der Bw sei bei ihm als Botendienstfahrer beschäftigt gewesen, und legte eine vom Bw selbst ausgefüllte Lenkerauskunft, betreffend denselben Pkw für 28. Oktober 2006, 9.12 Uhr, an die Bezirkshauptmann­schaft Gmunden vor, wonach dem Lenker des Pkw zur Last gelegt wurde, auf der A1 bei km 215.018, Baustellenbereich in der Gemeinde R, FR S, eine Geschwindigkeits-Übertretung begangen zu haben. Der Bw selbst habe sich als Lenker an diesem Tag bezeichnet und er selbst habe die Lenkerauskunft an die Behörde gefaxt, daher könne er das Original vorlegen – die Unterschrift stimmt mit den Unter­schriften des Bw im ggst Verfahrensakt ohne Zweifel überein. Der Zeuge hat außerdem vom Bw unterschriebene Tank­stellenrechnungen für dieses Kfz vom November und Dezember 2006 vorgelegt und darauf verwiesen, der Bw sei für die Firma von Montag bis Freitag innerhalb von Wien gefahren und habe über das Wochenende das Kfz bei ihm zu Hause stehen gehabt, weil er damit am Montag Früh wieder für die Firma gefahren sei. 

 

Der Bw hat in der Verhandlung erstmals ausgeführt, er habe das Fahrzeug entgegen den Anordnungen seines Chefs einer weiteren Person überlassen, die von Wien nach Salzburg und zurück gefahren sei und dabei zwei Übertretungen begangen habe, nämlich die von der Lenkerauskunft an die BH Gmunden bei der Hinfahrt und die von der Lenkerauskunft an die BH Linz-Land bei der Rückfahrt. Diese Person sei T D gewesen, geb., wh W. Er habe das seinem Chef nicht sagen können, weil er den Pkw nicht weitergeben hätte dürfen. Daher habe er auch die Lenkerauskunft betreffend seine Person erteilt und daraus ergebe sich auch die Lenkerauskunft seines Chefs nach dessen damaliger Infor­mation im ggst Fall. Der Zeuge ist nun nicht mehr sein Chef.

 

Seitens des erkennenden Mitgliedes wurde zum einen in Erfahrung gebracht, dass bei der BH Gmunden gegen den Bw ein Verfahren wegen Geschwindigkeits­überschreitung am 28. Oktober 2006, 9.15 Uhr, A1 bei km 215.018, RFB S, Pkw, betreffend eine 60 km/h-Beschränkung im Baustellenbereich, allerdings unter 30 km/h Überschreitung, läuft, das nach der Lenkerauskunft nicht mehr fortgesetzt wurde.

Der angegebene T D ist ebenso wie der Bw türkischer Staatsbürger und wohnt mittlerweile nach seiner Übersiedlung in W, N Straße.

In rechtlicher Hinsicht ist zu überlegen, dass seit dem Vorfall vom 28. Oktober 2006 mehr als ein Jahr vergangen ist, wobei Verfolgungsverjährung betreffend den angegebenen Lenker ohnehin bereits eingetreten ist. Da eine Ladung des in Wien lebenden Zeugen (angesichts des zu erwartenden Ergebnisses zu) kostenintensiv ist, weil er voraussichtlich den Bw decken wird und damit gegen ihn keine fristgerechte Verfolgungshandlung mehr gesetzt werden könnte, erübrigt sich eine Fortsetzung der Berufungsverhandlung. Der Bw als Lenker ist aus dem vorliegenden Akt in objektiver Hinsicht nicht erweisbar, sodass im Zweifel mit Verfahrens­einstellung vorzugehen war.

Eine Verfolgung des Bw wegen falscher Lenkerauskunft – das Verhältnis zwischen ihm und seinem Chef ist nicht gleichzusetzen mit seiner Auskunftspflicht gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 gegenüber der Erstinstanz, sodass diesbezüglich eine Richtigstellung von ihm jedenfalls zu erwarten gewesen wäre – scheitert ebenfalls an der bereits eingetretenen Verfolgungsverjährung.   

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei Verfahrenskosten nicht anfallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

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